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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Straffalles beizuwohnen. Sollte in dieser Aeußerung, in dieser Erwähnung des Einzelnen der Gegensatz des Ganzen, des Publikums, desVolkes ausgesprochen sein, so wäre darin im Princip, was die Deputation will, die Oeffentlichkeit zugestanden. Sollte aber auch in jener Aeußerung die Be hauptung gelegen sein, und ich fürchte, daß sie darin liegen soll: daß Keinem im Volke, welcher bei einem Straffalle nicht Letheiligt, das Recht zustehe, zu verlangen, dem Verfahren darüber beizuwohnen und seine Zulassung als Zuhörer und Zu schauer zu verlangen, indem keine Pflicht des Staates vor handen sei, dies zu gewähren, so will es mir doch scheinen, als ob diese Behauptung des Herrn Staatsministers von ihm ge- wissermaaßen wieder durch anderweite Aeußerungen desselben zurückgenommen worden. Derselbe hat nämlich daneben zu gegeben, daß unbet heiligte, nicht vom Gerichte gewählte Personen berechtigt sein sollen, dem Strafverfahren beizuwoh nen, z.B. Stadtverordnete, Gemeindevertreter. Nun, wenn dies geschieht und von der hohen Staatsregierung eingeräumt ist, so haben wir die Oeffentlichkeit im Strafverfahren; denn diese besteht nach meiner Ansicht in der Zulassung unbetheiligter Personen. Also das Princip hat sie, wenn auch nur beschränkt, zugestanden. Allein ich glaube nicht nur aus jener, sondern auch aus einer zweiten Aeußerung des Herrn Staatsministers ent nehmen zu dürfen, daß derselbe noch zugeftehen wird, daß das Volk berechtigt sei, dem Strafverfahren beizuwohnen und Oef fentlichkeit zu verlangen. Derselbe hat nämlich, wenn ich nicht irre, in derselben Sitzung zugegeben, daß die Oeffentlichkeit ein mächtiger Hebel für das ganze Strafverfahren sei, sowohl für den Richter, als für den Angeklagten und für die Zeugen. Ist dem also, wie es wirklich also ist, und ist die Regierung ver pflichtet, bei allen staatlichen Einrichtungen und Institutionen jederzeit den Hebel zu gebrauchen und anzuwendcn, welcher ge eignet ist, diese zu heben und zu fördern, so finde ich auch in dieser Aeußerung des Herrn Staatsministers ein erwünschtes Zugeständnis in Folge dessen derselbe der Oeffentlichkeit nicht weiter entgegentreten mag. Denn wenn von ihm zugegeben worden ist, daß die Oeffentlichkeit her Hebel unsers Strafver fahrens werden könne,so sieht man in derThat nicht ein, warum die hohe Staatsregierung die Oeffentlichkeit, diesen sich darbie tenden, von ihr anerkannten Hebel der mündlichen Strafrechts pflege nicht gebrauchen und anwenden sollte, um diese zu vervoll kommnen und ihrem hohen, ernsten Ziele dadurch naher zu bringen? In der Khat, nach diesen Aeußerungen und Zuge ständnissen des Herrn Staatsministers glaube ich, wird die hohe Staatsregierung sich noch mit der Kammer über Anwendung der Oeffentlichkeit beim Strafverfahren vereinigen. Regierung und Ständeversammlung wollen ja gemeinschaftlich das Gute, das Beste des Staates, und wenn, wie mir scheint, hier dieWege, welche Beide gehen, nur wenig sich vpn einander scheiden, so muß ein Zusammentreffen, ein Punkt sich finden, wo Beide zu sammenkommen, und so hoffe ich, daß die Staatsregierung bei dem nächsten Landtage uns ein Strafproceßgesetz vorlegen wird, gebaut aus Mündlichkeit und Oeffentlichkeit. Lege sie das II. 49. Princip der Oeffentlichkeit als die Regel unter! Daß einzelne Ausnahmen gemacht werden möchten, ja gemacht werden müs sen, hat schon unsere verehrte Deputation angedeutet. Ueber die Ausnahmen von der Regel wird dann gewiß eine Vereini gung zu Stande kommen. Was nun noch die Schwurgerichte anlangt, welche der Abgeordnete Hensel aus Bernstadt beantragt hat, so bekenne ich mich zwar offen für solche im Princip; allein dennoch werde ich wider diesen Antrag und mit der Deputation stimmen. Ich glaube nämlich, es ist jetzt nicht an der Zeit, das Schwurgericht bei uns einzuführen. Die Oeffentlichkeit muß das Schwurgericht erst heranbilden, das Schwurgericht aus der Oeffentlichkeit erst sich herausbilden. Dann erst, wenn dies ge schehen, wird die Zeit kommen, wo die Schwurgerichte mit Se gen eikgeführt werden können. Ich werde dasselbe so wenig, wie das neue Institut unsers Strafverfahrens erleben. Schon das Letztere an sich wird eine lange Zeit und weit umfassende Einrichtungen erfordern; es werden viele Jahre vergehen, ehe es unter uns seine Khätigkeit entfaltet, aber dennoch hielt ich für meine Pflicht, noch einmal für dasselbe meine Stimme zu erheben. Mögen diejenigen sich dessen erfreuen, die nach mir kommen. Staatsminister v. Könneritz: Es ist zwar schon in gestri ger Sitzung meine Aeußerung vielfach mißverstanden worden. Es ist gesagt worden, ich hätte das Princip der Oeffentlichkeit zugestanden, es wäre hier ein Zugeständnis« geschehen. Ich muß mir Vorbehalten, am Schluffe der Debatte, wo ich über haupt auf Alles zu antworten habe, auch darauf zu antworten. Aber eine Aeußerung des letzten Redners nöthigt mich, schon jetzt das Wort zu gebrauchen, indem er sagt, ich hätte zuge standen, daß die Oeffentlichkeit ein mächtiger Hebel zu Aus übung der Rechtspflege sei. Da hat er mich mißverstanden. Ich habe der Deputation eingehalten, daß Männer der Wissen schaft, und selbst der Herr Referent zugestehe, daß man in der Oeffentlichkeit nicht eine Controls finden könne, daß man viel mehr in derOeffentlichkeit denNutzen finde, daß durch eine größere Versammlung, einen größern Conseß, namentlich auch durch Zulassung Unbetheiligter alle Kräfte besser angestrengt würden, und daher ein Hebel für eine gute Rechtspflege sei, und so habe ich blos daraus gefolgert, daß man dies auf andere Weise voll ständig erreichen könne, als durch die Oeffentlichkeit, nament lich dadurch, daß man dritte Unbetheiligte Massen könne, die aber vermöge ihres Berufes dabei wären, und ich habe vor geschlagen, daß man die Gerichtsbank aus Stadtverordneten oder Gemekndevertretern bilde. Abg. v. Gab lenz: Ich habe gestern um das Wort gebe ten, nicht sowohl um über die Sache ausführlicher zu sprechen, da ich bei dem vorigen Landtage hierzu Gelegenheit hatte, und auch diesmal durch Unterzeichnung des Deputatronsberichts mir Gelegenheit gegeben worden ist, meine Ansicht auszusprechen, sondern um deswillen, weil das Deputationsgutachten von entgegengesetzten Seiten her theils schon amendirt ist, theils Amendements angekündigt worden sind, und ich nach meiner Ueberzeugung der Kammer im Interesse der Sache nur anrathen 2 *
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