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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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mit einer günstiges Meinung für dieses Verfahrt» den frem-j den Boderi betteten zu haben, leugne ich nicht. Ich habe jedoch es mir zur Pflicht gemacht, mich über dessen verschieden artige Seiten zu unterrichten, so weit ich hierzu Gelegenheit erhielt und mir Befähigung zütraüen konnte. Es giebt nichts Vollkotnmnes unter der Sonne. Aber es ist nun meine innige Ueberzeugung, daß noch auf lange Jahre hin das Sy stem der Rechtspflege- wie es die französische Gesetzgebung adoptirt hat, zu den vorzüglichsten Schöpfungen des mensch lichen Geistes, zu den zweckdienlichsten, will ich damit sagen, zu rechnen sein wird. Dieses System hat sich nun fast vier Jahr- zehnde bewährt, und daher kann ich auch nicht damit einverstan den sein, wenn man es für nothwendig erachtet, über die we s' entlich en B estand th ei le desselben noch eine längere Erfah rung abzuwarten. Hierzu gehören die Mündlichkeit und Oeffentli chkeit, ein untheilbares leuchtendes Brudergestirn, und die Staatsanwaltschaft, die rastlos thätige Behörde, die der Rechtspflege den Weg bahnt. Ich glaube daher auch, daß wir,, dem Rathe unserer Deputation entsprechend, keinem dieser Bestandtheile des Strafprocesses entsagen mögen, wenn wir d a s System der Rechtspflege haben wollen^ was in unserer Zeit, der fortgeschrittenen Einsicht entsprechend, zufriedenstellen möchte. Ein hoher Justizbeamter am Rhein verglich es, meiner Ueberzeugung zusagend, mit einer Pyramide, die im festen Halte und Zusammenhänge bis auf die oberste Spitze hinaus verbunden ist. Die breite, sichere Basis dieses großartigen Gebäudes, wie dasselbe sie bedarf, ist aber nach meiner Ueberzeugung die O ef- sentlichkeit. Die Oeffentlichkeit ist es, die Macht des allge meinen Vertrauens, die an dem aufgethanen Thore der Tribu nale die Wacht hält, unter derenAegide die Untersuchung bis zum Spruche fortschreitet, welche die Handhabung des Gesetzes sichert. Die französischen und belgischenZuständeseitden letzten fünfzehn Jahren liefern hierzu viele Belege. Wir wissen, daß verbreche rische Thaten im Zusammenhangs mit politischenTendenzen von zahlreichen Personen begangen worden sind: wo haben über An griffe stattgefunden auf das Ansehen, die Würde der unverhüll ten Tribunale, wenn diese Thaten zur Aburtheilung vor sie ge zogen wurden? Im vorigen Jahre, in ruhiger Zeit, habe ich den Cursus durch die französischen und andere, mit wichtigen Unter suchungen beschäftigte Asstsenhöfs gemacht, und bin daher mir um so mehr ungestört bewußt, , welchen Eindruck auf mich, einen Laien in der Rechtskunde, das Verfahren in Beziehung auf die Deffmtlichkeitgemacht hat. — Die Oeffentlichkeit ist im Ver kehre mit der Welt bei manchen Dingen eben so unnöthig als un- nützlich. Deshalb ist auch sehr zweckmäßig die ganze Vorunter suchung eines Criminalprocesses durch seine Stadien vor dem Jnstmctionsrichter, der Rathskammer, der Anklagekammer von dem Gesetzgeber der Oeffentlichkeit entzogen worden. Aber ein-. tretend in den Gerichtshof an dem entscheidungsvollen Tage, wo über den Verbrecher das Schuldig ausgesprochen wird, wenn, er schuldig befunden ist, überblickend die zahlreich versammelten! Betheiligten, Verletzte, Attgeschuldigte, Vertheidiger, Zeugen zur Entlastung und Belastung, Richter über die Thatfrage und über die Rechtsfrage mit dem Zubehör des Assisenhofes — in dieser großartigen Versammlung würde ich etwas vermißt haben, wären dieEhüren nicht geöffnet gewesen für Jeden, der eintreten wollte. Der fromme Mensch erhebt zu dem Allgegenwärtigen im stillen Kämmerlein gern ohne Zeugen sein Gebet; aber die Gottcsver- ehrung einer Gemeinde, wenn diese nicht öffentlich sein kann und darf, ist eine wehmuthsvolle, eine eeclesis presss, und scheint mir auch jener Würde zu entbehren, welche bei des Lebens höchsten Beziehungen unbedingte Oeffentlichkeit den Empfindungen des Menschen einflößt. Wenn ich die Oeffentlichkeit bei dem unmittelbaren Criminalverfahren vor demerkennendenRichterfür heilsam erachte in der Regel, so wird doch bei besonderer Unsau berkeit der Untersuchung der Gerichtshof der Oeffentlichkeit sich zu entziehen haben, und daß dies in genanntenLändern geschieht, ist bekannt. Man hat die Besorgniß geäußert, daß die Verhand lung von Criminalfällcn eine Schule für Verbrecherwerden könne. Inzwischen das Verbrechen ist ja, wenn das Tribunal sich damit beschäftigt, entdeckt, und viel mehr möchte ich ein schlechtgeordnetcs Gefängnißwesenmitdieser Schuld belasten, als das Proceßverfah- ren eines Criminalfalles vor der Oeffentlichkeit. Man ist auch der Meinung gewesen, daß allgemeiner die Sittenlosigkeit sich ver breiten könne durch das, was dabei vernommen wird. Doch, wie eben erwähnt, es sind nicht alle Untersuchungen öffentlich. Wer bewegter Zeuge gewesen ist solcher Verhandlungen, der ver mag es zu fühlen, welches hinlänglich ausgleichende Gewicht darauf gelegt werden muß, daß der Staatsanwalt, wo er es für angemessen findet, das Publicum apostrophirt, daß er bei einer solchen Anrede in der passendsten Weise und heilsam zeigt, wie der Keim des Verbrechens -Macht erlangt hat über das Herz des Uebelthäters, wie der Staatsanwalt das Laster zu züchtigen und vorVerbrechen abmahnend zu warnen, sich zurAmtspflichtmacht. In gleicher Weise treten oft die Advocaten auf von einer unter liegenden Partei; unterliegend, weil sie angeklagt war von einem bürgerlich Verletzten, dessen Schlechtigkeit nun bei dem Processe zu Tage kam, dessen unmoralische Handlungsweise aber nicht vor dem Gesetz bezeichnet werden konnte. Ich habe den Eindruck nicht verkennen mögen solcher Beleuchtungen eines vor Gericht Straflosen, aber vor dem Richtexstuhle der Moralität Verab scheuungswürdigen, der vor der Oeffentlichkeit gezüchtigt wurde. Ich glaube also, daß auch in dieser Beziehung die Besorgniß, die Immoralität wachsen zu sehen, wohl sich beseitigen lasse, und daß eine solche Rede, im Tribunal vor Warnung bedürfenden Zuhörern gehalten, großem Eindruck machen wird, daß heißt, vorbeugend mehr Gutes schaffen kann, als wenn ein beredter Zuchthausprediger nur an detinirte Verbrecher, die nach dem Straferkenntniß büßen, seine Worte richtet. —Habe ich es für meine Pflicht und Aufgabe gehalten, auf meiner Reise mich zu erkundigen, und dazu jede Gelegenheit aufzusuchen, namentlich beiMannernvomFach, aber auch bei andernurtheilsreifen Staats bürgern, um zu vernehmen, welchen Einfluß, — hierauf kommt es ja wesentlich an, — die Oeffentlichkeit auf den
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