Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Gang der Rechtspflege habe, so, ich bekenne es offen und ehrlich, istmirkeine Stimme entgegengetreten, welche derOeffent- lichkeit in irgend einer Weise eine bedenkliche, nachtheilige Wir kung beigelegt hätte. Kann ich nicht verschweigen, daß hier und da von ihren strrzuträglichkeiten die Rede war, so haben doch die selben Männer, Personen in amtlicher Stellung mir gesagt, daß diese Unzuträglichkeiten übersehen werden müßten, um des gro ßen Gutes willen, welches man durch die Oeffentlichkeit gewinne. Dieses große Gut heißt: Ehrfurchtgebietendes Vertrauen zu der Macht des Gesetzes! Es sei mix nun erlaubt, auf den Vorgang in den preußischen Rheinlanden hinzuweistn. Ich glaube, cs giebt kaum ein schla genderes Beispiel von der Brauchbarkeit und von der Volks- thümlichkeit der Institutionen, die man französische nennt, oder rheinische, und welche dort noch gelten. Die Regierung suchte das System der Rechtspflege, welche in der Gesetzgebung ihrer altpreußischen Lande vorwaltet, auch am Rheine einzuführen. Seit einer Reihe von Jahren ist daselbst für die Fortbildung der Rechtspflege, namentlich der eigentlichen Gesetzgebung nur das Nothwendigste geschehen. Die Rheinländer, in der Besorgniß, dgß Fremdartiges ihrenJnstitutionen beigemischt werden könnte, haben selbst darauf Verzicht geleistet, die Regierung auf das courante Bedürfniß aufmerksam zu machen. Die Regierung hat Iustizbeamte nach den Rheinlanden entsendet, welche auf den Hochschulen der alten Erblande — wo damals das französische Rechtkaum historisch genannt wurde — gebildet waren; man hat die tüchtigsten Männer gewählt und dort angestellt, solche, die schon volle Praxis vor den Gerichtshöfen in andern preußi schen Provinzen erlangt hatten. Man hat die Hoffnung gehegt, daß durch solche Männer ein Umschwung der Meinung befördert werden könne, mit Hinblick auf den Uebergang zu den in den altpreußischen Landen bestehenden Institutionen. Inzwischen gerade diese Männer, deren ich mehrere kennen gelernt habe, -- andere sind mir namentlich bezeichnet worden, — haben mit der Zeit aufrichtig Partei genommen für das rheinische Recht. Diese, Apostcldes altpreußischenLandrechtschaben erkannt, daß jenseits, ans dem Altäre der Themis die reine. Flamme lodert, an der ihre, Priester die Fackel zünden mögen, um in den Jrrsalen des Pro- ccsses die Wahrheit zu suchen. Merkwürdigerweise bestand in dm preußischen Rheinlands», nachdem sie seit dreißig, Jahren von der preußischen Regierung in Besitz genommen waren-, nicht ein Lehrstuhl des rheinischen-Rcchts, der erst in neuerer Seitz zu, Bonn errichtet worden ist. Die angehenden Juristen waren hmgewiesen auf die Studien des Landrechts und der älteren Rechtzssysteme, und dennoch hat sich unter diesen Verhältnissen während eines, ganzen Menschenalters, seit 1814, eine Genera tion der tüchtigsten Männer gebildet für das Tribunal! und- für die Geschäfte des Anwalts. Dies ist von der höchsten preußi schen Justizbehörde selbst anerkannt worden. Es ist mir aber, und dies eben so in Rheinhessen und Rheinbaiern, bewun- dernswürdig erschienen — und zwar namentlich, gilt meine Be merkung hier auch in Beziehung auf die Civilrechtspflege — daß diese nicht für das rheinische Recht gehörig herangebildeten Manner mit der größten Gewandtheit, Sicherheit und Fprm- kenntniß ihren Beruf erfüllten, und ich konnte davon — in Ver gleich zu dem vieljährigen Bildungsgänge unserer Practiker nur die Ursache darin suchen, daß die dortige Gerichtsverfassung in Beziehung auf ihre Formen eine so natürliche Gestaltung hat, daß der Geschäftsmann weit leichter sich mit ihr zu befreunden vermag, als es bei unfern Rechtsinstitutionen der Fall sein kann. Wer davonUeberzeugung wünscht, muß dort hören und sehen.— Es dürfte sich aber die preußische Regierung überzeugt haben, — so belehrte man mich — daß gegenwärtig, nachdem man in den Rheinlanden den Werth der aus derFremde dorthin verpflanzten Institutionen mittelst Erfahrung vieler Jahre schätzen gelernt hat, den Rheinländern jetzt diese Institutionen kaum zu entziehen sein würden. Ich erinnere mich eines, dies bestätigenden Wortes, was ein hochgestellter Beamter, ein Mitglied der berühmten Jmmediatcommission mir gesagt hat: „Die preußische Regierung würde 1814 unschwer die französischen Gesetzbücher mit dem preußischen Landrechte haben vertauschen können. Der 6o6s blaxoläoL sei den Rheinländern mit den Franzosen zugekommen, und man würde sich damals gesagt haben: das mit der unbeliebt gewordenen Fremdherrschaft eingeführte Recht ist mit ihr wie der geschieden, die Preußen sind dagegen eingezogen und ihr Recht wird wohl nicht minder geeignet sein, zum Recht zu ver helfen. Jetzt halte man aber fest an dem erkannten Besseren." Nach den Maaßnahmungen der preußischen Regierung, unter denen auch voriges Jahr am Rhein eine Sichtung des Instituts per Geschworenen besprochen wurde — darf man sich wohl sagen, daß sich dieselbe selbst von der Vorzüglichkeit der fremden, in den Rheinlanden mit deutschem Ernste gehandhabten Institutionen überzeugt hat, und daß Versuche, sie zu vertauschen, aufgegeben sind. Wünschte ich nun, daß ein analoges Verfahren im Civil- Und Criminalproceß auch uns gewährt werden möge, so kann ich huch nicht abgehen von irgend einem seiner Bestandtheile, nicht pon derOeffentlichkeit, nicht von der Mündlichkeit, nicht von der Staatsanwaltschaft. Ueber hie Einführung der Ge schwor ne n- g exi chte, aus der Mitte der Staatsbürger besetzt,, habe ich eine abweichende Meinung. Ich erachte nämlich dieses Institut für keine der unentbehrlichen Zuthaten des. Rechts, welches wir ge winnen möchten. Ich glaube, daß, wenn es dem. Zwecke gilt, zur Erkennung der Wahrheit auf sicherem und auf dem kürzesten Wege in einem Criminalfalle zu gelangen, dieser Zweck erreicht werden kann, ohne den Abgeordneten beizustimmcn, die gestern einen Antrag auf Einführung der Geschwornen stellten. In dieser Hinsicht muß ich mich zu dem Berichte wenden, worin Seite 517 über das Geschwornengericht Einiges gesagt ist, was, wenn dieses Institut in Frage gestellt-, wird, zur Unterlage, als Argument für. diejenigen dienen möchte, welche dasselbe begehren. Es sind inder That Wahrheiten, die im Bericht zu Gunsten die-; ses Begehrens niedcrge.legt sind. Aber ich erlaube mir,zunächst noch, ehe ich auf das fragliche Institut weiter einge.he, ein, wie es mir scheint, durch den Bericht möglich gewordenes Mißverstand-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder