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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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in Ländern, wo Leffentlichkeit des Strafverfahrens besteht, das bloße Erscheinen eines öffentlichen Beamten mit seinem Amts zeichen, das Hervortreten eines Constablers mehr ausrichtet, als bei uns hundert Bajonette, und daß diese Achtung eine bessere Wirkung hervorbringt, als welche jemals durch den Gebrauch der tödtlichen Waffen, welche in gleichemFalleineinem andernLande gebraucht werden, ersetzt werden könnte. Diesem, mit einer an Einhelligkeit grenzenden, noch bei keiner Frage vorhanden ge wesenen Mehrheit des Volkes ausgesprochenen Wunsche nach Leffentlichkeit der Rechtspflege setzt dieRegierung eine p ersön- liche.Ueberzeugung, die nicht erschüttert worden sei, gegen über. Diese persönliche Ueberzeugung ist nicht erschüttert wor den durch den Hinblick auf die Erfahrungen anderer Staaten, auf deren Glück im Besitze einer guten Rechtspflege, nicht durch den bedeutsamen Fingerzeig, daß noch alle Feinde dieses Ver fahrens, welche von den Regierungen ausgeschickt worden sind, oder freiwillig auszogen, es bei Lichte zu besehen, zu beobachten und zu prüfen, genöthigt worden sind, als Freunde und warme Ver- theidiger wieder heimzukehren, worin gewiß der vorzüglichste Beweis von der Güte jenes Verfahrens gegeben ist. Zeigte gestern ein geehrter Abgeordneter darauf hin, wie vereinsamt der tapfere Vertheidiger des jetzigen Verfahrens sich befinde, so sei es mir erlaubt, heute darauf hinzuweisen, daß selbst viele Mit glieder der unteren und mittleren, und sogar der.höheren Gerichte die Fahne des zeitherigen Verfahrens seit dem letzten Landtage verlassen haben, daß selbst der Staatsminister, der früher die erste Stelle in der Verwaltung unsers Vaterlandes einnahm, für die Leffentlichkeit und Mündlichkeit war und derenVertheidiger zur Ausdauer ermahnte, welche zum Siege führt. Dies Alles soll keine Geltung haben gegen die Ueberzeugung einzelner Weniger? eine Ueberzeugung, die ich achten kann, aber mehr noch beklagen muß um deswillen, weil das Land darunter lei - d e t, wenn ihm die längst ersehnte Wohlthat einer Verbesserung derCriminalrechtspflege um jener Einzelnen willen noch auf län gere Zeit versagt bleiben soll. — Es ist hier meine, obwohl unan genehme Pflicht, einen Blick auf die Beschaffenheit des jetzigen Eriminalvcrfahrens zu werfen. Das Staatsministerium hat schon auf vielfache Weise Verbesserungen desselben versucht, diese Verbesserungen haben jedoch zu nichts weiter gedient, als um die Baufälligkeit des alten Gebäudes nur desto deutlicher an den Tag zu legen, ja sie haben sogar zur Verschlechterung des alten Gebäudes gedient. Das Ministerium kann neue JWzgebäude aufrichten, kann das Arbeiterpersonal bis an die Grenze des Ueberflüssigen vermehren, aber den Geist unse rer Criminalgerichte hat es nicht umgestalten können; es hat den richterlichen Verhandlungen nicht die Würde geben können, welche sie in andern Ländern, wo Mündlichkeit und Oeffent- lichkeit des Strafverfahrens erngeführt ist, besitzen. Das Ministerium hat in dem Vertheidiger den Eifer für das ihm anvertraute Schicksal des Angeklagten nicht erhöhen können, ein Eifer, der bis jetzt gewöhnlich nicht größer ist, als: die von Anfängern in der Rechtswissenschaft entworfenen Vertheidi gungen durchzusehen und zu unterzeichnen; es kann dem Rich- H.so. ter nicht die Mäßigung geben, für welche die Deffentlichkeit als sicherste Garantie sich bewährt hat; es kann nicht die volle Freisprechung dem mit Unrecht Angeklagten geben, welcher, wenn auch durch Erkenntniß freigesprochen, in der öffentlichen Meinung ein Verdächtigter bleibt; zu einer vollen Freisprechung vom schleichenden Verdachte wird immer nur dieOcffentlichkeit des Strafverfahrens führen. Treten wir in eine unserer Ge richtsstuben ein, so kann sich jetzt noch uns das Schauspiel dar bieten, daß hier der Eine über die Heiligkeit des Eides, den er im Begriff ist, zu leisten, unterrichtet wird, während unweit neben ihm ein Anderer seine Schmähreden gegen einen Dritten entladet, mit dem er confrontirt wird. Blicken wir weiter, so sehen wir einen Actuar, dem dasGeständniß nicht gelingen will, nach derKlingel greifen, um es zu fördern — o, diese Klingel! das Mittelund die Gewalt des Untersuchungsrichters, durch die vorläufige Haft ein Geständnis» des Angeschuldigten zu er halten, hat von jeher in unfern Annalen eine wichtige Rolle gespielt und mehr vor der Menschlichkeit zu verantworten, als das Schlimmste zehnfach, was man der Jury nachsagt. Zwk- schendrknnen unter den handelnden Personen unserer Gerichts säle sitzen einige menschliche Jammergestalten, Schöppen ge nannt, im quälerischen Kampfe mit dem Schlafe liegend, bis sie endlich durch lange Uebungen die Kunst erlernt haben, mit offenen Augen zu schlafen, oder mit Einem Gehör vier Verhand lungen zuzuhören, welchen sie ihr stumpfes Zeugniß hinterher durch ihre Unterschrift hinzufügen. Mehr noch aber, als alles dies, ist es das Streben des Untersuchungsrichters, überall nur den erstem Theil der, allerdings unnatürlichen Doppel pflicht zu erfüllen, sowohl Schuld als aber auch Unschuld des Angeklagten zu ermitteln und darzuthun. Nur die Pflicht, die Schuld darzuthun, glaubt er für seine erste oder alleinige Pflicht halten zu müssen. Er erblickt in dem Geständnisse, welches er erlangt, ein Dokument seiner Geschicklichkeit und setzt einen Ruhm darein, schnell einen Schuldbeweis zu erlan gen und bestrafen zu können. Es ist ein Gesetz im März 1838 gegeben worden, welches das unglückselige Wort: „rich terliche Ueberzeugung" ausgesprochen und in die Gerichte hrneingeführt und losgegeben hat. Dieses Wort, oder viel mehr die Auslegung und Anwendung, welche es in den Ge richten gefunden hat, droht dem Vertrauen in die Criminal- rechtspflege, wie sie bis jetzt besteht, den letzten Todesstoß zu geben. Dieses Wort hat die Schranken schnell niedergerissen, welche durch die Lehre desJndicienbeweises dem Menschen und der menschlichen Schwäche im Richter gezogen waren, und hat der subjektiven Ueberzeugung des Richters vollen Lauf gelassen. An die Stelle des Jndicienbeweises ist eine Jury getreten, welche sich von derjenigen, welche mehrere Stimmen in diesem Saale fordern, nur dadurch unterscheidet, daß es eine heimliche, eine unbewachte Jury ist. An die Stelle fester, von Gesetz und Doctrin gegebener Beweisregeln und Voraussetzungen, bei deren Eintreffen allein der Richtkr einen Schuldbeweis als vollführt annehmen durfte , ist, um mich eines modernen Aus drucks zu bedienen, das wechselnde Stunden- und Minuten- 1*
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