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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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bewußtsern der jetzigen Richter getreten. Man kann mir nicht entgegenhalten, daß diesem Uebergreifen der subjektiven An sicht des Richters eine hinlängliche Grenze gesetzt sei durch die rechtliche Nothwendigkeit, Entscheidungsgründe zu ge ben. Allerdings werden Entscheidungsgründe gegeben, aber ich muß mit Bedauern wiederholen, was der geehrte Ab geordnete lr. Schaffrath vorgestern geäußert hat, und ich wundere mich, daß meine Erfahrungen, obwohl an einem Orte gemacht, der fern von den Orten liegt, woher der ge ehrte Abgeordnete v. Schaffrath die seinigen nahm, nichts desto weniger so genau mit diesen Zusammentreffen; es kommen aller dings Entscheidungsgründe vor, welche nicht anders lauten als: Weil der Richter überzeugt ist, also verurtheilt er. Ja es kom men Entscheidungsgründe vor, welche die Gründe der Verteidi gung mit den kurzen Worten abfertigen: der von dem Vertei diger vorgebrachten Gründe ungeachtet bewendet es bei dem ge fällten Erkenntniß. Es, kommen freilich^ auch Entscheidungs gründe vor, welche weitläuftig und ausführlich sind, aber nichts enthalten, als eine geschichtliche Erzählung, eine Narration und nicht Argumente, welche an der Stelle, wo man sie erwarten sollte, gänzlich ausbleiben; an ihrer Stelle steht alsdann nur dasWortr „richterlicheUeberzeugung"!—Um einerseits zu zeigen, welche Mittel unter Anderm von dem Richter angewendet wer den, um ein Geständniß des Angeschuldigten zu erhalten, sei es mir verstattet, eines Falles zu gedenken, der sich vor einigen Jah ren bei einem Königlichen Justizamte zugetragen hat. Es war daselbst ein des Raubmordes sehr verdächtiger Mann gefangen gesetzt und m Untersuchung genommen worden. Er leugnete jedoch dreLhat hartnäckig. Da sandte das Gericht einen schlauen, gewandten, aber auch energischen Polizeibeamten zu ihm in das Gefängnkß und ließ ihn mit jenem zusammen einfperren. Dieser wußte durch Zureden das Geständniß des Angeklagten von die sem zu erlangen, ließ sich sodann befreien, und überbrachte dem Richter das glücklich abgewonnene Geständniß. Dieses Mittel ist sogar öffentlich belobt worden! Lassen Sie mich ferner zwei Entscheidungen erwähnen, welche in neuerer Zeit gefällt worden sind, um daraus andererseits zu zeigen, wie, nicht genug, daß oft nur Entscheidungsgründe gegeben werden, welche es nicht oder doch nur hem Namen nach, sind, es sogar solche Entscheidungs gründe giebt, welche noch weniger sind, als gar keine, oder als diejenigen, welche es blos dem Namen nachffind. Mehrere Lage nach den traurigen Ereignissen in Leipzig hatte ein Mann angeb lich eine Schimpfrede gegen zwei Schützen, die an ihm vorüber gingen, ausgesprochen. Zu einer noch spätern Zeit hatte ein an- dererMann, der eine Kanone in derPleißenburg betrachtet hatte, dem Schützen, der ihn aufforderte, sich zu entfernen, angeblich ein „Gesicht geschnitten". Sie werden glauben, daß diese nach be endigter Untersuchung wegen Beleidigung bestraft und meinet wegen mit der vollsten Strafe belegt worden sind? Nein! — diese Leute wurden wegen jener von ihnen allein zu einer Zeit der öffentlichen Ruhe in Leipzig gesprochenen Worte als Auf läufer bestraft! Diese Entscheidungen hatten auch Entschei dungsgründe! Wenn es möglich ist, durch Entscheidungsgründe solche Entscheidungen zu rechtfertigen, da darf es nicht verwehrt sein, zu glauben, daß die in unserer Justizpflege existirenden Ent scheidungsgründe mitunter aufgehört haben, noch als eine Ga rantie des Rechts geachtet werden zu können. — Ein fernerer, fchwererVorwurf,welcherunserejetzigeStrafrechtöpflegetrifft,ist die unerträglicheLangsamkeit, nicht nurderUntersuchung, ob schon diesesich durch die Schwierigkeiten des jetzt einmal bestehen den Verfahrens vielleicht entschuldigen könnte, was jedoch nicht stattfrndcn würde beim mündlich-öffentlichen Verfahren; sondern die Langsamkeit der Entscheidungen. Wir haben ein altes Gesetz, welches sagt, daß dieFacultätund dieSchöppenstühle bin nen sechs Wochen ihre Entscheidunggeben sollen. Jchglaubezwar, daß dieses Gesetz auch auf noch andere entscheidende Behörden nach Ansicht der Regierung um so mehr Gültigkeit haben sollte, als für diese derselbe Grund und dieselbeBestimmung vorhanden ist, allein ich will mich hierbei nicht aufhalten, die hier und da vorkommenden Säumigkeiten der Behörden sind so groß, daß sie auch im Mangel gesetzlicher Vorschrift zu rechtfertigen Niemand versuchen kann. Meine Herren, es ist wahr, daß die Entschei dung selbst in wichtigen Untersuchungsfällen ein halbes, ja ge gen ein Jahr außenbleiben, daß selbst in Fällen, wo Angeklagte g efang en gesetzt worden sind, und die Entscheidung in einigen Lagen erfolgen sollte, die Acten viele Wo ch en lang bei mitt ler» Behörden liegen bleiben. Man wird, wie schon oft seit die sem Landtage es geschehen ist, einhalten, daß dagegen das Recht der Beschwerdegegeben sei. Aber schlimm muß es stehen, wenn es da hin gekommen ist, daßdas Recht oder in unserm Falle die Criminal- entscheidung erst durch Beschwerdeführung erlangt werden soll. Auch ist die Beschwerdeführung nicht Sache aller Advocaten. Zudem kosten Beschwerden Geld, und leider ist es noch nicht da hin gekommen, daß die Behörden, deren Säumigkeit die Be schwerden hervorgerufen und verschuldet hatte, die Kosten der selben bezahlen und erstatten müssen; ja anstatt dessen ist es vor gekommen, daß ein Sachwalter, der ein Gericht, welches die Entscheidung in einer Untersuchungssache sechs Wochen hatte liegen lassen, obschon auf dem Aktenstücke „Gefangen" stand, an seine Pflicht nachdrücklich mahnte, mit 20 Thlr. Strafe dafür be legt worden ist. Endlich kann ich nicht unerwähnt lassen, daß selbst die verfassungsmäßige Unabhängigkeit unserer Gerichte durch zu große Ausdehnung des Oberaufsichtsrechtes der Regie rung in gewisser Rücksicht alterirt wird. Für die Unabhängig keit der Gerichte aber ist die Oeffentlichkeit der sicherste Hort und Schutz. Ich glaube zwar nicht, daß jemals unsere Regierung dahin schreiten möchte, die Unabhängigkeit der Gerichte zu unter graben; aber dessenungeachtet fordert es die Pflicht der Gesetz gebung, für die Zukunft und deren Möglichkeiten bei Zeiten Vor sorge zu treffen. Ich will hier nur ein Beispiel, das der Ab geordnete Ziegler gestern anführte, den warnenden Rechtsfall aus Hessen, in Erinnerung bringen, und ich frage: ob dies nicht Ver anlassung giebt, Garantien der richterlichen Unabhängigkeit für die Zukunft zu suchen? — Diese kurzen Andeutungen werden genügen zur Rechtfertigung meiner Ansicht, daß nicht nur die Nothwendigkeit der Reform unserer Strafrechtspflege vorhanden,
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