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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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sondern daß sie auch sehr dringend ist. Die Jahre sind zu be dauern, die wieder vergehen sollen, ehe dieselbe eintritt. Ich ge höre übrigens zu denjenigen, welche, nach der Erklärung des Herrn Justizministers, beim Beginn dieser Discussion, die Oeffentlichkeit, auch wenn ihrPrincip jetzt nicht vollständig aner kannt würde, dennoch in sicherer Aussicht halten würden. Der Herr Minister hat dabei gesagt, daß die Zulassung von Bei sitzern, zu der er sich entschlossen, das Ergebniß allein der Ueber- zeugung der Regierung sei. Gewiß wird auch Niemand bezwei feln, daß dasjenige, was gegenwärtig die Regierung für die beab sichtigte Reform thun zu wollen erklärt hat, aus der Ueber- zeugung derselben hervorgegangen ist. Jedoch wenn es auch ein Zugeständnis», und für das Volk und die Kammer ist es ein Zugeständnis», im Sinne der Regierung wäre, wird darin nichts liegen, was dem Ansehen der Regierung nachtheilkg sein könnte. Die größten Staatsmänner haben ihren Ruhm nicht verloren, sondern begründet dadurch, daß sie dem Volke Zugeständnisse ge macht haben, und ihrNamesteht besonders hoch inderGeschichte, wenn sie es verstanden, zur rechten Zeit Zugeständnisse zu machen. Wenn der Herr Staatsminister dem Abgeordneten Scharf einhiclt, daß keineswegs das von ihmvorgeschlageneBei- sitzcrthum auf dem Princkp der Oeffentlichkeit beruhe, so glaube ich, daß das freiwillige Beisitzcrthum einzig und allein nur eine andere Bezeichnung für Oeffentlichkeit ist. Denn wenn die Beisitzer selbst nicht als Urkundszeugen dienen, wenn sie nicht irgendwie bei Haltung des Gerichts betheiligt sein sollen, so sind sie als nichts weiter, denn als Zuhörer bei der Verhandlung zugegen, und hiermit ist Oeffentlichkeit, wenn auch nur beschränkte Oeffentlichkeit gegeben. Ich vertraue aber darauf, daß diese Oeffentlichkeit ganz werde gegeben werden, und es würde mich innig freuen, wenn in nächster Zeit das Staatsministerium die selbe zu bewilligen sich noch entschließen könnte. Es wird dies für das Volk und für das Ministerium ein froher und gesegneter Lag sein, gesegnet, denn an ihm würde niedergedrücktes Ver-' trauen neu belebt und wieder aufgerichtet werden. Staatsminister v. Könncritz: Haben die zeitherigen Sprecher unser dermaliges Verfahren wenig angegriffen, so hat der letzte Redner dagegen mehrere Specialitäten angeführt, worauf ich etwas Weniges zu erwidern habe. Er rügte, daß der Eid auf eine Weise abgenommen werde, welche der Heiligkeit des selben nicht angemessen sei. Die Kammer wird sich erinnern, daß das Ministerium Verfügung erlassen hat, Alles zu thun, um der Eidesleistung die nöthige Würde zu geben; ob es vollständig erreicht worden? weiß ich nicht. Ich mache den Redner aber darauf aufmerksam, daß der Herr Referent in seinem Reisebericht gerade rügt, daß in den Ländern des öffentlichen Verfahrens der Zeugeneid nicht so feierlich geleistet werde. Es ist das nicht etwas, was gegen jenes Verfahren spricht, denn es kann abge- ändert werden, und beweist nur, daß es hier nicht schlimmer ist. Wenn der Sprecher ferner sagte, die Entscheidungsgründe gäben keine Garantie, so muß ich ihn darauf aufmerksam machen, daß die Deputation und die ganze Kammer am vorigen Landtage in den Entscheidungsgründen eine große Garantie fanden. Klagt er, daß die Entscheidungsgründe bei uns unzureichend seien, so ist allerdings nichts Anderes zu thun, als in einzelnen Fällen Be schwerde zu führen. Er berief sich auf eine Aeußerung des 0. Schaffrath, welcher sie aber, gleich nachdem er sie gethan hatte, dahin modisicirte, daß namentlich die Obergerichte ausführliche Entscheidungsgründe gäben. Was er von den Entscheidungs gründen denkt, wie er sie verlangt, muß ich ihm überlassen. Er sagt, sie würden oft sehr ausführlich gegeben, sie enthielten aber nur eine Narration, eine Darstellung des Geschichtlichen. Die Entscheidungsgründe sollen aber eben dahin gehen, aus der Be weisaufnahme und den einschlagenden Actenstellen das Nöthige herauszuheben, was zur Ueberführung dient. Ich würde das Gericht tadeln, welches die Entscheidungsgründeblosdahinfaßte: ,,dieweil aus den Acten hervorgeht", wie früher behauptet wurde, „weil der Jnculpat nach der richterlichen Ueberzeugung das und das Verbrechen begangen hat", wie der letzte Sprecher anführte. Wenn aber alle einzelnen Beweismomente aufgezählt werden und amSchlusse hinzugefügt wird: „aus allen dkesenLhatsachen zusammengenommen muß der Richter die volle richterlicheUeber- zeugung schöpfen", so ist dies ganz richtig. Der Redner erwähnte noch zum Beweis der Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe eines Falles in Leipzig, wo in den ersten Tagen nach dem 12. AugustJemand nach den Entscheidungsgründen als Aufläufer bestraft worden wäre. Ob die Entscheidung richtig war, lasse ich dahingestellt; allein daß man, wenn man das Factische er zählt hat, dann den Artikel des Criminalgesetzbuchs anzieht, unter welchen der Richter das Verbrechen subsumirt, ist ganz richtig. Ist die That unter einen falschen Artikel subsumirt, so ist die zweite Instanz da. Wenn der Sprecher ferner sagte, es wäre vorgekommen, daß ein Sachwalter mit 20 Thlr. Strafe belegt worden sei, weil er das Gericht aufmerksam gemacht habe, daß das Urtheil schon sechs Wochen da liege, so glaube ich den Fall zu kennen. Nicht aber, weil er den Verspruch erinnert hat, sondern weil er sich eine unpassende Schreibart erlaubt hatte,, war ihm die Strafe zuerkannt worden. Der Fall hat dem Mini sterium vorgelegen. Abg. Joseph: Ich will mir das Wort zur Widerlegung Vorbehalten. Abg. Stockmann: Ich will mir nur mit wenig Worten es auszusprechen erlauben, daß sich meine Ueberzeugung von der Nothwendigkeit und Nützlichkeit des öffentlichen Gerichtsverfah rens seit dem ersten Landtage nur immer mehr befestigt hat. Auch ich stimme in den Dank ein, welcher bereits von mehrern Seiten geäußert worden, daß unsere Staatsregierung seit dem vorigen Landtage wenigstens theilweise eine andere Ueberzeugung aus gesprochen hat, und erkenne dies um so mehr an, als ich es nicht als ein Zugeständniß betrachte. Gewiß aber berechtigt dies auch zur Hoffnung des vollen Anerkenntnisses des m Frage stehenden Systems. Die jetzt bestehende Gesetzgebung erkennt die Pflicht der Genugthuung eines unschuldig Bestraften in der Sachsen buße an. Hat nun der Staat künftighin das Recht der Anklage
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