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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Verbrecher und Bestrafte in den alten Provinzen zu finden sein werden, so ist von einer gleichgroßen Bevölkerung nur einer in den Rheinprovinzen anzunehmen. Weiter weisen die statistischen Nachrichten von Rheinbaiern in dem Jahre 1839 bis 1840, 64 Angeklagte und darunter 46 Verurtheilte nach. Sie weisen aber auch nach, daß im Jahre 1843 bis 1844 nur 39 Angeklagte und darunter 28 Verurtheilte waren, also einen Unterschied, eine Abminderung der Verbrechen von 46 auf 28 in der kurzen Zeit von 3 oder 4 Jahren. Das ist ein Unterschied von beinahe 40 Procent, und man will noch behaupten, es sei die Oeffentlichkeit für die Moralität des Pu blikums gefährlich? So ungern ich, meine Herren, darauf zurückkomme, was ich schon einmal in der Kammer erwähnt habe, so muß ich doch um die Erlaubnkß bitten, dies nochmals thun zu dürfen. Ich meine die Beziehung auf Holland. Holland hat alle Phasen der Oeffentlichkeit durchgemacht. Vor 1813 volle Oeffentlichkeit, imDecember1813 gar keine Oeffent lichkeit, im Jahre 1818 halbe, modisicirte Oeffentlichkeit, blos für privilegirte Stände, und 1836 Restauration der vollen Oeffentlichkeit. Beweist dies nichts? Würde Holland, wel ches, wie ich eben gesagt habe, fast alle Phasen der Oeffentlich keit und Nichtöffenttichkeit durchgemacht, würde es nicht davon abstrahirt haben, dieses Gut wieder zu erringen, wenn es jemals eine Gefahr für den Volkscharacter darin erkannt hätte? Man könnte einhalten, in Holland herrsche Nüchternheit und kalte Ueberlegung, die jeden nachtheiligcn Eindruck zurückdränge. Nun wohl. Lasten Sie mich dann auf die Fälle kommen, wo diese Nüchternheit und Ueberlegung nicht existirt, werfen Sie mit mir einen Blick über die Alpen nach Neapel, wo das münd lich-öffentliche Criminalverfahren schon seit mehrer» Jahren besteht. Dort hat man die glänzendsten Erfolge von der Oeffentlichkeit gehabt. Der Staatsminister Niccolini, der Generalstaatsprocurator Tartaglia zu Neapel, der Polizei präsident Herr von Bologna zu Florenz behaupten, die Oeffentlichkeit sei die wahre und einzige Waffe gegen die Immoralität, durch sie, behaupten sie, werde das italienische Volk noch zu bessern sein, und das ist ein Volk mit dem heftig sten Nationalcharacter, mit Zorn, Rachsucht und andern Lei denschaft?», von denen ich nicht sprechen will, nur zu sehr be gabt. Und unser Ministerium Könneritz will den Sachsen, den Sachsen, die durch Ruhe und Ergebenheit sich stets aus gezeichnet haben, den Sachsen, die hoch stehen in der Intel ligenz und in der Gesittung, die keinem Volke nachstehen, es will diesen Sachsen noch länger die Oeffentlichkeit,ent ziehen? Leicht ist es, die Stimme der Wissenschaft und der Erfahrung zu überhören, leicht ist es, die Stimme der Stände versammlung nicht,zu achten; schwer aber, meine Herren, ist es, es zu rechtfertigen. SLaatsmmister v. Könneritz: Die letzte Apostrophe lasse ich unerwidert. Ob es passend sei, ein Ministerium nach dem Vorstande zu nennen, überlasse ich der Beurtheilung Anderer. Einige Aeußerungen aber muß ich mir zu widerlegen erlauben, i Der Abgeordnete erwähnte, daß schon, um die Kenntniß der Ge setze zu verbreiten, dieOeffentlichkeitnothwendig sei; er erwähnte, daß unsere Publicatkonsweise der Gesetze unvollständig fei, daß es ungerecht sein würde, Jemanden zu bestrafen, wenn er nicht Gelegenheit habe, kennen zu lernen, was straffällig sei. Die Publicationsweise ist zwischen der Staatsregierung und den Ständen bestimmt, und es ist auf gesetzlichem Wege Alles veran staltet worden, um die Kenntniß der Gesetze zu verbreiten. Die Ansicht aber, die der geehrte Abgeordnete aufstellte, daß man z. B. wegen Wucher, wegen Selbsthülfe Niemanden bestrafen könne, weil er das Recht nicht kenne, würde dahin führen, was der geehrte Abgeordnete selbst nicht wird behaupten wollen, daß man bei dem öffentlichen Verfahren auch Niemanden wegen Wucher und Selbsthülfe bestrafen könnte, wenn nicht vorher er mittelt wäre, er habe einmal eine öffentliche Untersuchung dar über gehört. Ferner sagte er: ob es zu einem Schauspiel werden würde, darüber habe man hier in Deutschland noch keine Erfahrung. Er schilderte ferner mit warmen Worten das Er hebende eines solchen Schauspiels. In der Phantasie klingt dies recht gut, aber wie es sich im Praktischen macht, das kann man eben aus dem Auslande abnehmen. Nach dem Processe von Donon Cadot sah sich der Justizminister in Frankreich genöthigt, ein Circular an alle Gerichte und Generalprocuratoren zu erlas sen: es ergebe sich, daß die öffentlichen Gerichtsverhandlungen nur zu einem Schauspiele würden, daß die Menschen nicht hin eingingen aus Interesse für die Rechtspflege, sondern um Ge- müthsbewegungen zu suchen und zu finden, und forderte sie auf, dem auf jede mögliche Weise vorzubeugen. Sie haben hier em vollgültiges Zeugniß dafür, daß die öffentlichen Verhandlungen in jenen Landern wirklich zum Schauspiel werden. Wenn der geehrte Abgeordnete statistische Tabellen aufgeführt hat, um dar- zuthun, daß in den Ländern, wo die Oeffentlichkeit eingeführt ist, die Zahl der Verbrecher geringer sei, so hin ich zwar in diesem Augenblicke nicht im Stande, dies im Einzelnen zu widerlegen, allein ich mache auf die Widerlegung aufmerksam, welche ich schon am vorigen Landtage ausgeführt habe. Man kann nicht statistische Tabellen vergleichen, die auf verschiedenen Grund lagen beruhen. So wurden schon heim vorigen Landtage die Tabellen des preußischen Justizministeriums vorgeführt, und ich habe schon dort nachgewiesen, daß dies gar keinen Anhalt giebt. In den Tabellen der Provinzen mit öffentlichem Verfahren sind Nur die Verbrechenaufgeführt, die vor die Assifen gekommen sind, also Vergehen, die über 5 Jahre Freiheitsstrafe nach sich ziehen, während ist den alten Provinzen selbst kleine Verbrechen mit auf geführt sind. Dort, wo das öffentliche Verfahren besteht, sind nur die aufgeführt, die durch die Anklagekammer vor die Assisen gebracht worden, mithin alle ausgeschieden, gegen welche der Verdacht in der Voruntersuchung sich erledigt hat. In den alten Provinzen, wo das schriftliche Verfahren gilt, ohne Versetzung in Anklagestand, sind natürlich Alle, gegen die sich ein Verdacht erhoben, mit aufgeführt, da sie nur durch das Enderkenntniß erst von der Untersuchung losgesprochen werden. Natürlich müssen daher die letztem viel größere Zahlen nachweisen.
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