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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Ministerium aber, welches eben alle jene vermeintlichen Bor- theile nicht zugesteht und in der Oeffentlichkeit nur Nachtheile für die Rechtspflege wie für die Moralität sieht, ging, indem es den Vorschlag machte, Beisitzer aus den Stadtverordneten und Gemeindevertretern zuzulaffen, allerdings von einer ganz andern Ansicht aus. Man hat gesagt, die größere Versamm lung giebt der Verhandlung mehr Feier und Würde. In der größern Versammlung liegt ein Hebel für alle Betheilig- ten, ihre Kraft möglichst anzuspornen. Namentlich wird dies dadurch erreicht, daß auch Unbetheiligte dabei sind, welche bei der Verhandlung nicht mit selbstthätig zu handeln haben und daher um so unbefangener nur beobachten können. Von die sem Gesichtspunkte ist das Ministerium ausgegangen, als es vorschlug, aus den Gemeindevertretern und Stadtverordneten eine Zahl als Beisitzer zuzulassen. Es ist dagegen bemerkt worden, daß das nach und nach einschlafen würde, daß diese Männer zu sehr mit den Richtern bekannt würden. Nun, schon in der Categorie selbst, die das Ministerium vorgeschlagen, liegt der Einwand gegen diesen Vorwurf. Die Stadtverord neten und Gemeindevertreter wechseln; es werden auch nicht immer die nämlichen sein, welche hingehen; dieZahl der Stadt verordneten ist sehr groß, und sie können also abwechseln. Es ist von einigen Seiten bemerkt worden, wärum nicht die Advocaten zugelassen würden. Das Ministerium hat das selbst eine Zeitlang im Auge gehabt, und wenn es das nicht vorgeschlagen hat, so beruht das nur in der derma- ligen Einrichtung. Ist das Advocatenwesen erst organi- sirt, so daß bei jedem Gericht ein Barreau besteht, so wird das Ministerium es unbedenklich finden, daß das Barreau an solchen Sitzungen Th eil nimmt und alle Advoca ten. Es widerspricht gar nicht dem Princip, was das Mini sterium aufgestellt hat; man kann das Barreau füglich als einen Theil des Gerichts betrachten und sie würden dann nicht vermöge desPrincips derOeffentlichkeit, sondern vermöge ihres Berufs berechtigt sein, Anthekl zu nehmen. Wird doch auch in den Ländern des öffentlichen Verfahrens selbst dann, wenn geheime Sitzungen stattsinden, das Barreau zugelassen. Allein dermalen ist es noch nicht an der Zeit, weil die Zahl der Advocaten zu groß und das Advocatenwesen noch nicht organi- flrt ist. Ist das Gerichtswesen organisirt, hat jedes Gericht sein Barreau, so kann dieses als ein Theil des Gerichts betrach tet werden. Wollte man jetzt jeden Advocaten unbedingt zu lassen, so würde dies eine Bevorrechtigung vor andern Stän den sein. Das Ministerium glaubt, daß die Bank der Beisitzer am besten gerade durch aus der Gemeinde gewählte Vertreter besetzt werden kann, weil sie durch das Vertrauen der Gemeinde zu diesem Beruf kommen. Sie werden vorzugsweise unbe fangene Beobachter sein. Sie werden gleichzeitig Interesse dafür nehmen, daß der Unschuldige nicht unschuldig bestraft werde, als auch daß die öffentliche Sicherheit nicht durch Straf losigkeit gefährdet werde, während der Advocatenstand — hal ten Sie dies nicht für einen Vorwurf, es ist unmittelbare, fast nothwendige Folge ihres Berufs — durch sein Amt darauf hingewkesen, nur die Verbrecher zu verthekdigen, nur zu leicht dazu geführt werden würde, nur mißliebige Urtheile über die Aussprüche der Gerichte unter das Publicum zu bringen. Es ist von einigen Seiten gefragt worden, was denn nun über haupt werden soll, um aus diesem Labyrinth herauszukommen, wenn das Ministerium auf seiner Ansicht feststehen bleibt, und die Ständeversammlung auch. Die Entschließung muß der Regierung allerdings Vorbehalten bleiben. Verfassungsmäßig ist der Standpunkt der: die Regierung kann kein Gesetz geben ohne Zustimmung der Stände; die Stände nichts zum Gesetz erheben ohne die Regierung. Die natürliche Folge also hier nach ist, es bleibt beim Alten. Das Ministerium würde es bedauern; allein es hält die Rechtspflege in Sachsen, auch bei dem zeitherigen Verfahren, nicht für so schlecht, daß es nicht noch länger dabei bleiben könnte. Abg. Todt: Ich bitte um das Wort—zur Berichtigung einer Thqtsache, welche die Landtagsvrdnung auch nach dem Schluß der Debatte bekanntlich zugestcht. Der Herr Staats minister hat in seiner so eben geschloffenen Rede behauptet, daß ich vorgestern geäußert hätte, ich legte auf die Petitionen kein Gewicht. Ich habe aber gerade das Gegentheil gesagt. Ich erinnere mich meiner Worte noch und kann mein Wort geben, daß ich mich so ausgedrückt habe: „Von den Petitionen will ich nicht sprechen, obwohl ich ihnen ein größeres Gewicht bei lege, als ihnen von einer gewissen Seite her eingeräumt wer denwill." Ich mußte dies berichtigen, damit nicht etwa binnen kurzem einmal auf meine Aeußerung Bezug genommen wird, wenn von dem Petitionsrecht die Rede sein wird. Staatsminister v. Könneritz: Sonach habe ich den Ab geordneten allerdings falsch verstanden. Abg. Rewitzer: In derselben Absicht muß auch ich mir eine kurze Erinnerung erlauben, wenn das Präsidium mir dies noch gestattet. Ich habe nicht gehört, daß einer der geehrten Redner sich des Ausdrucks: „demokratisches Princip" bedient hat, und muß also daraus schließen, daß ich derjenige bin, auf welchen sich die Worte des Herrn Ministers beziehen. Nun muß ich gestehen, däß ich mich nicht erinnere, dieses Wort in dem Sinne gebraucht zu haben, den der Herr Minister meiner Rede untergelegt hat. Ich habe im Eingänge jener Stelle gesagt, daß man eine sehr große Abneigung gegen die Geschwornen- gerichte habe, und daß über die Nachtheile derselben mancherlei angeführtworden sei; ich aber meinerseits glaube nicht, daß diese die eigentlichen Gründe der Abneigung seien, sondern die Be fürchtung, daß durch das Schwurgericht das demokratische Prin- cip im Wolke mehr verbreitet werde, und fügte hinzu, wo wolle man auch das demokratische Princip nicht überall finden. Ich habe nicht gesagt, daß es vorhanden sei, sondern daß man sich ohne Grund davor fürchte. Daraus kann doch nicht gefolgert werden, daß ich es einführen wolle. Referent Präsident Braun: Schon einmal habe ich über den vorliegenden Gegenstand als Referent in dieser Kammer
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