Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
der Pflicht und des Rechts im Verborgenen geschieht, so folgt daraus natürlich, daß dieVerborgenheit die Feindin, dieOeffent- lichkeit die Freundin des Rechts und der Pflicht ist. Es liegt sonach in der Oeffentlichkeit ein mächtiger, unbestreitbarer Im puls, Pflicht und Recht zu üben. Der Einrichtung, daß gewisse Personen bei der criminellen Gerichtssitzung vorhanden sein müssen, und dem Project, daß man die Zahl der Personen noch vermehren will, liegt gar keine andere Idee, kein anderer Grund satz unter, als der, daß man es für bedenklich hält, die Gerechtig keit im Geheimen, in Verborgenheit, abgesondert von dem Auge der Welt, ihr Amt verwalten zu lassen. Wenn man diesen Grundsatz anerkennt, und diesen erkennt man eben an, so muß man nythwendigerweise die daraus fließenden Consequenzen anerkennen, so muß man anerkennen, daß, je mehr Personen da sind, die durch ihre Gegenwart alle im Gerichte beschäftigten Per sonen zur Ausübung der Pflicht und des Rechts auffordern, man auch erwarten könne, daß desto mehr Recht und Pflicht geübt werde. Aus diesem Gesichtspunkte, glaube ich, ist die Gerichts öffentlichkeit zu betrachten; sie folgt als Consequenz aus dem Grunde der Nothwendigkeit der Gerichtsbeisitzer, oder,wennman will, aus der Ansicht der Nützlichkeit der Vermehrung derselben. Wenn Sie bemerken, meine Herren, daß, je mehr Licht in ein Zimmer fällt, desto mehr Thätigkeit undRührigkeit in demselben entsteht, werden Sie dann blos ein wenig die Jalousien dieses Zimmers lüsten, oder sie nicht vielmehr ganz aufziehen, damit der volle Lag in das Zimmer falle? Die Oeffentlichkeit ist elementa rischer Natur; sie läßt sich nicht in Theile zerlegen. Ein Act ist nicht öffentlich, wenn man auch 5,10 oder 26 Personen dazu laßt; er erhält den Character der Oeffentlichkeit erst dadurch, daß man möglichst Jedem im Volke gestattet, ihr beizuwohnen. Hierin liegt das Geheimniß der Kraft und Macht der Oeffent- lichkeit. Sie übt, so zu sagen, eine Allgegenwart, sie, selbst un begreiflich, greift, gleich wie der aufglühettde Tag in die schla fende Natur, in die Herzen der Menschen, sie zur Thätigkeit auffordernd. JnderUnbestimmbarkeitihrerBestandtheile,inder Ungewißheit ihrer Nahe liegt der Zauber ihrer Wirkung, und wie die aufgehende Sonne belebend auf die Memnonssäule wirkte, so wirkt auch die Oeffentlichkeit belebend aufdas mensch liche Herz, in dessen geheimnißvolle Falten sie die Achtung der Menschen vor ihren Mitmenschen, und die Scheu, diese Achtung zu verlieren, als bedeutungsvolle Zeichen für den menschlichen Gesetzgeber legte. Warum will man nun diesen Fingerzeig nicht berücksichtigen, warum will mansich des mäch tigen Hebels, der sonach durch die psychische Natur des Men schen gerechtfertigt, begeben? Ich weiß recht wohl die Ein wendungen, die man dagegen zu erheben pflegt, und ich muß, meine Herren, ohne Sie zu lange aufhalten zu wollen, auf einige dieser Einwendungen zurückkommen, wenn auch nur M wenigen Worten, da der Herr Staatsminister einige dieser Ausstellungen geltend gemacht hat. Man sagt, die Gerichts öffentlichkeit wirke unmoralisch, ungünstig auf die Moralität des Volks. Was hierüber die statistischen Nachrichten sagen, hat bereits mein verehrter Freund Klinger erwähnt, und ich muß mich darauf beziehen, obwohl der Herr Staatsminister sol chen Nachrichten keine große Geltung zugesteht. Die statisti schen Nachrichten beruhen häufig auf Basen, die von denen anderer solcher Nachrichten verschieden sind. Dies muß zu gegeben werden. Allein es giebt auch allgemeine, nach glei chen Grundsätzen aufgenommene statistische Uebersichten; wenn man diese zur Hand nimmt, so überzeugt man sich davon, daß die Zahl der Verbrechen und Verbrecher in Ländern des öffent lichen Rechts weit geringer ist, als in Ländern des geheimen Rechts. Ich könnte hier mehrere derartige statistische Nachrich ten vorführen, allein ich würde nicht sicher sein, daß man mir denselben Einwand machen würde, der gegen die Angaben des Abgeordneten Klinger erhoben worden ist. Wenn das Justiz ministerium statistische Nachrichten über die Zahl der Verbrechen und Verbrecher in unserm Lande veröffentlichte, dann könnte man hier eine sichere Vergleichung anstellett; doch ich gehe darüber hinweg, und wende mich zu den Wirkungen der Def- fcntlichkeit, so weit solche aus ihrem Princip hervorgehen, in dem ich behaupte, daß sie nicht ungünstig wirkt und wirken kann auf die Moralität des Volkes. Es ist dies in der That ein aus der Lust gegriffener, aus einigen Beispielen großer Städte, die große Laster haben, entnommener gehaltloser Vor wand. ES giebt eine physische, aber auch eine moralische An steckung, die wie die erste durch den Verkehr sich fortpflanzt. In jeder Gerichtssitzung findet nun ein moralischer Verkehr statt, das moralische Princip wird hier vertreten, getragen, ge hoben durch den Richter, die Staatsbehörden, die Advocaten selbst. Es kann nicht fehlen, daß das Hervorheben, die Geltend machung des moralischen Princips einen günstigem Eindruck auf die Zuhörer machen muß; es kann nicht fehlen, daß dadurch moralische Empfindungen, daß moralische Entschlüsse in ihnen geweckt werden. Meine Herren! Der Verbrecher kann schlauer sein, als der Richter, das gebe ich zu, moralisch er ist er aber nie. Ich habe derartige-Eindrücke selbst erlebt, selbst empfun den, als ich in wichtigem und minder wichtigem öffentlichen Ge- richtssitzuNZLn mit auhörte, wie der Vertreter der Staatsbehörde die Geschichte des Verbrechers und das Verbrechen darlegte, wie er jedem Zuhörer vvrhielt, sich vor dem ersten Schritte zur Sünde zu hüten, da dieser, der eine Schritt, sicher auf den Weg der Sünde führe; oder wenn der Assifenpräsident dem vermtheilten Verbrecher Ergebung in sein Schicksal snempfahl und ihm mit ergreifenden Worten anrieth, künftig, nach Verbüßung der ihm , gebührbNden Strafe den Weg des Rechts nicht zu verlassen. Man sagt — und ich muß ein Wort darüber sprechen —, die Gerichtsössentlkchkeit gewähre nur ein S cha u spiet. In dieser Hinsicht gebe ich dem'Abgeordnetm, der das aussprach, Recht. Es ist'ein Schauspiel, aber eine furchtbare Tragödie, die Jeder mann und insonderheit den Schuldigen lehrt, daß der Nebel größtes die Schuld sei, während sie dem schuldlos Angeklagten den Trost verleiht, daß seine Unschuld, vor Jedermanns Ohren kündbar, auch von der Welt anerkannt werden wird. Man sagt, meine Herren, die Gerichtsöffentlichkeit gebe vielen Personen Gelegenheit, sich um Dinge zu kümmern, um welche sie sich gar
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder