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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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nicht zu kümmern hätten, und es vernachlässigte so eine gewisse Classe von Personen ihre eigenen Beschäftigungen, und das sei nicht gut, indem diese Personen leicht die Beute von Agitatoren werden könnten. Das ist ein Einwand, der seit einiger Zeit in verschiedenen Varianten wiederholt wird. Er tauchte zuerst in einer Schrift auf, die ein deutscher Franzose, sei es officiell oder osficiös, über die Oeffentlichkeit herausgab. Ich kann nichts da gegen erwähnen, als daß ich dabei in das Horazische Wort aus brechen muß: „äiküoils est, «stxrLlli non scribere", da in derThüt es schwer ist, hierüber nicht satyrisch zu werden. Man sagt werter, die Oeffentlichkeit enthalte selbst eine Strafe, und das war es, worauf auch heute hingedeutet wurde. Wenn wir,, aufgewachsen und umgeben von dem Institute der Heim lichkeit, uns denken, daß ein Fall, der uns betrifft, öffentlich ver handelt werden soll, so werden Mehrere von uns allerdings einen geheimen Schauer fühlen. Mein da, wo Alles öffentlich ist, wo das ganze Publicum weiß, daß kein Fall geheim verhandelt wird, da findet man in der Oeffentlichkeit etwas Natürliches, wie man bei uns etwas Natürliches in der Heimlichkeit findet. Die Oeffentlichkeit hat aber auch in dieser Beziehung noch das Gute, daß, wie ich schon andeutete, sie nicht nur den wirklich Schuldigen seine Schuld fühlen läßt, sondern auch die wahre Schuld dem Volke zeigt, und das ist für die Unschuld eine große Garantie. Freilich, wo öffentliches Recht besteht, da herrscht kein Ansehen der Person in Sachen der Rechtspflege. Der Reiche wie der Arme, der Vornehme wie der Niedrige ist es, der sich gleich vor demGesetzebeugenmuß. Erunterliegt denselben Bestimmungen, nicht allein in materieller, sondern auch in formeller Hinsicht, und deshalb scheint mir in der Oeffentlichkeit eine große Bürg- schaftfürdreGleichheit vor dem Gesetze zu liegen. Manhat sie eine Tyrannei genannt, aber gewiß, sie ist das nicht mehr und nicht weniger, als nach dem in einer andern Beziehung gethanen Ausspruche eines herrlichen Dichters: — Me der Lag, Dessen Sonne Nacht und Nebel um sich her nicht dulden mag, Der zu dunkeln Dkebesklüfttn die verhaßte Leuchte trägt, Und mit goldnerHand an's Fenster langer Schläfer rastlos schlägt. Doch ich breche hier ab, um nur noch einiger hochwichtiger Nor- theile und Vorzüge der Oeffentlichkeit zu erwähnen, die die Schattenseiten, welche, wie ich nicht verkennen mag, die Oeffent lichkeit hin und wieder hat, vollständig überwiegen. Sie ist ein Menschenwerk, und was von Menschen geschaffen ist, trägt das Gepräge seines Ursprungs. Die Oeffentlichkeit hat, wie auch schon erwähnt wurde, den großen Vortheil, daß sie die Ehrfurcht vor dem Gesetze selbst erhöht, und Ehrfurcht erzeugt vor der Ge rechtigkeit. Der Richter, die Staatsbehörde, der Sachwalter stand steht m einer ganz andern Achtung in den Ländern, wo Oeffentlichkeit ist, als bei uns. Die Oeffentlichkeitzwingt Jeden zur Auftechthaltung seiner Würde, sie zwingt Jeden, leiden schaftslos, kalt, ruhig, intelligent zu sein, und dadurch imponirt er der Menge, und dadurch erhält die Menge, indem bei ihr eben das Ansehen der Organe der Gerechtigkeitspflege Wächst, zugleich eine hohe Achtung, eine Ehrfurcht vor der Gerechtigkeitspflege selbst. Die Gerichtsöffentlichkeit, und das muß ich besonders hervorheben, stärkt, erweckt aber auch das Vertrauen der Staatsbürger selbst, und bewirkt dadurch die Zufriedenheit der Staatsbürger. Es ist ganz natürlich, auf dem Geheimniß ruht einmal der Verdacht. Wenn man noch nebenbei sieht und erwägt, wie lange oft die Gerechtigkeit braucht, um ihr Urtheil zu finden, wie Jahre lang der in Unter suchung Befangene' hinter Schloß und Riegel gehalten wird, wenn man, die neueste Geschichte Deutschlands in der Hand, die Proscriptionslisten derer liest, welche Opfer der geheimen Justiz geworden sind, da ist es kein Wunder, daß Mißtrauen gegen die Rechtspflege eingetreten ist. Verdacht, Mißtrauen ist aber der Wurm, der an unfern socialen Zuständen nagt, es ist der Tod eines jeden freundlichen, wie ernsten Verhältnisses. Man hat sich im Lauf der Debatte auf die Leipziger Erörterung oder Untersuchung bezogen. Es ist allerdings begründet, daß das eingeleitet gewesene Verfahren auch nach dem französischen Rechte der geheimen Voruntersuchung angehört hätte; aber ich bin über zeugt, daß der Gedanke des Publicums, daß eine öffentliche Untersuchung darauf folgen werde, manche Mißstimmung abgc- schnitten haben würde. Leffnen Sie, meine Herren, die Gerichts säle, und das Vertrauen eines dankbaren Volkes wird Sie an den Stufen derselben empfangen. Meine Herren, es ist aber auch ferner nicht zu vergessen, daß die Oeffentlichkeit die beste Schule ist, das Recht kennen zu lernen. Mag es sein, daß die über die Veröffentlichung der Gesetze bestehenden gesetzlichen Bestimmun gen von Regierung und Ständen berathen und gegeben worden sind, so viel kann man gewiß sagen, ohne der Achtung vor diesen beiden gesetzgebenden Gewalten zu nahe zu treten, daß diese Bestimmungen ihren Zweck nicht erfüllen, daß die Gesetze somch ihren Zweck nicht allenthalben erreichen, und daß sie ihn niemals erreichen werden, wenn man die Gesetze auf die bisher übliche Weise publicirt. Wie ist auch von dem gemeinen Manne zu ver langen, daß er z.B. das Strafgesetzbuch durchstudirt? Man sagt zwar, es wisse Jeder, was Unrecht sei, daß er nicht stehlen dürfe. Das ist wahr; aber es ist eine große Frage, ob sich nicht der Dieb, wenn er wüßte, wie groß die Strafe ist, welche auf seiner That steht/ von der That hätte abhalten lassen, und das scheint mir doch, wenn man wirkliche Zurechnungsfähigkeit als Voraus setzung der Strafbarkeit gelten lassen will, eine Hauptsache zu sein. Meine Herren ! Um noch Eins hervorzuheben, bemerke ich, daß die Oeffentlichkeit auch ein Postulat unserer staatlichen Zu stände ist. Wie Savigny treffend sagt, ist jedes positive Recht erst Volksrecht. Unsere Gesetze wurzeln in unfern Ansichten, Bedürfnissen, Sitten. Unsere Staatsverfassung, verliehen von weisen und gütigen Fürsten, ist als derComplex unsers öffentlichen Rechts nur das Erzeugniß der Anerkennung ves Culturzustan- des des Volkes. Diese Verfassung enthält als Princip die Oeffentlichkeit. Sie ist da in dem Staatshaushalt, sie ist da in der Ständeversammlung, sie ist da in den Communalangelegen- heiten. Unsere Staatsverfassung erkennt demnach das Princip der Oeffentlichkeit in allen wichtigen, das Allgemeine be treffenden Angelegenheiten an. Gleichwohl vermissen wir sie in
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