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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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der allgemeinstenAngelegenheit, die es geben kann, dem Rechte. Meine Herren! Man hat das Princip, man hat den Geist der Deffentlichkeit in's Leben gerufen, wundern Sie sich nun nicht, daß dieser Geist auch leben will. Man hat den Grundsatz gegeben, man muß auch die Consequenzen gelten lassen. Das Wort: „bis hierher, Welle, lege dich!" rührt von keinem Neu- gebornen her. Es sei mir erlaubt, zugleich hier eines Ausspruchs zu gedenken, den jüngst in einer wichtigen Angelegenheit Ger- vinus that. Zn geschichtlichen Dingen, sagt er, in Dingen des Volkswohles, -er Volksbildung und Entwickelung kommt nichts auf unsere persönlichen Neigungen, Wünsche und Bedürfnisse an, sondern Alles aufdasallgemeine GefühldesGanzen." Meine Herren! Dieses allgemeine Gefühl des Ganzen ist eben der Deffentlichkeit zuge wandt. Wir stehen an dem Vorabend einer wesentlichen Reform der Strafrechtspflege, man hat dieNothwendigkeit dieser Reform vollständig anerkannt, darüber ist kein Zweifel. Die Kammer ist der Regierung entgegengekommen, um vorzuschlagen, daß sie die Mündlichkeit in 'die Strafrechtspflege aufnehme, damit die Rechtssprüche eine festere, breitere Basis bekommen. Die Re gierung will darauf eingehen. Man will ferner der Straf gewalt eine größere Stärke dadurch geben, daß ihr die Staats anwaltschaft einverleibt werden soll. Auch diese für die Gesetz- gebung anzunehmen, ist die Regierung gewilligt. Aber, meine Herren, vergessen wir dabei auch nicht des Volkes! Durch die Aufnahme der Staatsanwaltschaft bringen wir in der Maschine des Staates ein weit greifendes Räderwerk an, und wenn wir sicher sein wollen, daß dieses neue Räderwerk immer richtig geht, müssen wir es durchsichtig machen, d. h. wir müssen es der Deffentlichkeit übergeben. Durch Hinwegnahme der Schrift lichkeit nehmen wir allerdings, wie gestern bemerkt wurde, eine große Sicherheit hinweg. Den Richter binden jetzt die Acten, was soll ihn künftig binden? Man sagt: die Entscheidungs gründe. Meine Herren! Der berühmte Feuerbach sagte irgend wo: „Kein Urtheil ist so verkehrt, daß es nicht durch Entschei dungsgründe gerechtfertigt werden könnte." Ich finde nicht selten keine Veranlassung, diesen Ausspruch zu bestreiten — Beispiele will ich hier nicht erwähnen. Man sagt ferner, es werde eine Garantie durch den Znstanzenzug gegeben. Ich habe dagegen nichts, ich erkenne aber in dem Znstanzenzug wesentlich keine Garantie. Es giebt eigentlich keine zweite Entscheidung, weil diesenfalls die erste keine Entscheidung, sondern ein bloßes Gut achten ist. Man sagt ferner, man wolle die Zahl der Beisitzer dadurch vermehren, daß man den Gemeindepersonen überläßt, sich zu den Criminalgerichtssitzungen einzufinden. Was ent stehen wird, wenn wir diese Einrichtung annehmen, dies vorher zusagen, scheint mir nicht schwierig. Wir werden eine ganz ab geschlossene Versammlung bekommen, die eben wegen ihrer Ab geschlossenheit schon ganz die Meinung des Volks gegen sich hat. Meine Herren! Das Exclusiv e führt allemal zum Mißtrauen;! Sie werden dadurch nichts als d^i eses erreichen ! Wenn man; nun nych die Nvjhwmjngkeit Her Änrpesenheit der drei Beisitzers welche jetzt zu -efl.CriMnalünte^ werden^ 11.50. hinwegnimmt, und das Erscheinen der fammtlichen Beisitzer fakultativ stellt, so fällt auch der letzte, wenn auch sehr dürftige Schutz. Zch glaube, mit diesem Vorschläge kommt man nicht fort, man geht rückwärts. Wenn man bei Annahme der Münd lichkeit und Staatsanwaltschaft dieOeffentlichkeit als die sicherste Garantie dafür, daß die Richter, wie die Staatsbehörde Recht und Pflicht üben, nicht aufnkmmt, so kann ich nicht dazu rathen, die Mündlichkeit und Staatsanwaltschaft in die Gesetzgebung einzuführen, so lasse man es lieber beim Alten. Ich mag Nie mandem Gewalt thun in seiner Meinung, ich achte jede Mei nung, die aufUeberzeugung ruht, ich achte auch die Meinung des Herrn Staatsministers, aber ich muß frei bekennen, ich würde mich für einen schlechten Freund meines Vaterlandes halten, wollte ich dazu rathen, daß die Kammer Mündlichkeit und Staatsanwaltschaft ohne Deffentlichkeit annehme. Ich mag das Wohl meiner Mitbürger nicht auf die Gerechtigkeit der Menschen setzen, ich suche die Bürgschaft dafür in den Ge setzen. Es ist auch nirgends in der Welt — doch ich will nicht zu viel sagen —, nirgends in konstitutionellen Staaten, daß man Mündlichkeit und Staatsanwaltschaft ohne Deffentlichkeit hat. Im Großherzogthum Hessen wurde im Jahre 1835, wenn ich nicht irre, ein Gesetzentwurf auf Einführung von Mündlichkeit und Staatsanwaltschaft mit beschränkter Deffentlichkeit vorge legt. Die Stände, wenigstens die zweite Kammer, erklärte sich durchaus dagegen, indem sie hervorhob, daß, wo Staatsanwalt schaft vorhanden sei, die möglichst unbeschränkte Deffentlich keit vorhanden sein müsse. In Württemberg hat man im Jahre 1840 eine neue Strafproceßordnung eingeführt. Wer sie liberal nennt, hat sie nicht gelesen, aber so viel ist selbst dann enthalten, daß von dem Stadium des Processes an, wo die Mündlichkeit und die Staatsanwaltschaft ekntritt, sogleich auch die Deffentlichkeit Platz greift, und wenn es nur die Oef- fentlichkeit ehrbarer Manner ist, wie man sie heißt. In Ba den hat man eineProceßordnung gegeben, die mit Anfang des nächsten Zahres in's Leben tritt. Auch in dieser ist das Prin cip der Staatsanwaltschaft und Mündlichkeit neben der Def fentlichkeit anerkannt und ausgenommen. Ich bemerke hierbei nur noch, daß dort in Baden die Deffentlichkeit besteht für Personen männlichen Geschlechts, sonst aber weitere Ausnah men außer dem Falle, wo die Deffentlichkeit der Verhandlung aus höhern Staatsrücksichten auf Anordnung des Justizmini sters wegfällt, nicht bestehen. Man hat gestern und heute von den nothwendigen Grenzen, von den Beschränkungen der Deffentlichkeit gesprochen, und ich muß darüber noch etwas erwähnen. Die Deputation hat sich hierbei ganz allgemein gehalten. Zch würde auch durchaus nicht zugeben können, daß mancher Deffentlichkeit Schranken setzen wollte, welche die Nothwesid.igkeit nicht absolut und klar erfordert. Allein mö gen die Meinungen hierüber fein, wie sie wollen, so vielist ge wiß, daß Zeder Mtchern Deputativnsgutachten stimmen kann; denn wie rpay; sie auch organiflren will, ob man ihr weiteren Spielraum überlassen oder sie in engere Grenzen sinschränken will, das kann und soll heute nicht entschieden werden, son- 4
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