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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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tz. 4. Die erste Kammer hat den Ausfall der Worte: „in der Regel" auf der ersten Zeile, als überflüssig, beschlossen. Nach Ansicht der unterzeichnete,« Deputation könnten sie, ohne zu stören, auch stehen bleiben, und in solchen Fallen wurden diesseits Re dactionsveränderungen nicht beantragt. Indessen kommt nichts darauf an und die Deputation empfiehlt den Beitritt zum Weg fall jener Worte. Präsident Braun: Die Deputation schlägt der Kammer vor, dem Beschlüsse der ersten Kammer beizutreten, nach wel chem die Worte: „in der Regel" in §. 4 des vorliegenden Ge setzentwurfs in Wegfall kommen sollen. Ich frage die Kam mer: ob sie dem Vorschläge ihrer Deputation beistimmt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Georgi: tz. 5. Der Paragraph umfaßt in zwei Sätzen zweierlei: die Ver pflichtung zu Nachweisen und die Verbindlichkeit zur Theil- nahme am Abschätzungsgeschäft. Wahrend die zweite Kammer dem Entwürfe beigetreten ist, welcher die Anordnung hierüber in einem Paragraphen trifft, und lediglich beschlossen hat, in der Ueberschrift: „Verpflichtung zu Nachweisen" noch hinzuzufügen: „und zur Theilnahme an dem Abschätzungsgeschäft" will die erste Kammer den zweiten Satz des Paragraphen als Z. 5 b. mit der besonder» Ueberschrift: „Verbindlichkeit zur Theilnahme an dem Abschatzungs geschäft" in das Gesetz haben. Es scheint auch dies eine Redactionsveranderung zu sein, auf welche wenig ankommt, und die Deputation empfiehlt des halb den Beitritt, wobei es sich nun von selbst versteht, daß der diesseitige Beschluß wegen der Ueberschrift des Paragraphen sich erledigt. Hiernächst hat die jenseitige Kammer einen Zusatz zu §.5b. beschlossen, des Inhalts: „Die zur Theilnahme Erwählten erhalten gleich den nicht besoldeten Mitgliedern derAbschätzungscommission wegen des Zeit- und Reiseaufwandes eine in der Aus führungsverordnung zu diesem Gesetz näher bestimmte Entschädigung." In dem Gesetz vom 22. November 1834 war ß. 49 aller dings bestimmt, daß die zur Theilnahme an der Aufstellung der Steuercataster auserwählten Personen, so wie die nicht in Be soldung stehenden Mitglieder derDistrictscommission wegen des Zeitaufwandes nach gewissen Sätzen, welche das Gesetz ausstellte, entschädigt werden sollten. , Das neue Gesetz spricht sich für eine sehr ausgedehnte Bei- hulfe von Sachverständigen an dem Abschätzungsgeschäfte aus, und es schien der Deputation, als möchte es wohl zu weit führen, wenn jeder zur Theilnahme Erwählte — eine Theilnahme ledig lich verfügt in seinem eignen und seiner Standesgenossen Inter esse — sofort deshalb eine Entschädigung für den Zeitaufwand solle beanspruchen können. So einverstanden die Deputation damit ist, daß die wirklichen Mitglieder der Abschätzungscommis sionen für ihre auf dieses Geschäft zu verwendende Zeit zu ent schädigen sein werden, so nothwendig sie cs ferner erachtet, daß den für einzelne Unterabtheilungen zugezogenen Sachverstän digen der etwaige Reiscaufwand vergütet werde, so hältsie doch eine Entschädigung an die Sachverständigen und an die er wählten Mitglieder derRcpartitionscommissionen für Z ei tauf- wand nicht für erforderlich, und meint, in so weit habe sich Jeder im allgemeinen Interesse und dem seines Standes ohne besondere Entschädigung einer Theilnahme an der Abschätzung ohne beson dere Vergütung zu unterziehen. Die Deputation begnügte sich in dieser Beziehung mit der Versicherung der Herren Regierungscommissarien, daß das Er forderliche hiernach in der Ausführungsverordnung bestimmt werden solle. Sie kann aber nicht verkennen, daß dieAufnahme, wenn auch nicht der nach Ort und Zeit veränderlichen Sätze, so doch des Grundsatzes der Entschädigung, in das Gesetz viel für sich habe, und empfiehlt deshalb, dem Vorschlag der ersten Kam mer beizutreten, jedoch mit einer Abänderung, welche, unter Be rücksichtigung des weiter oben Gesagten, eine Vergütung für Zeitaufwand an die Sachverständigen und die Mitglieder der Repartitkonscommissionen ausschließt. Hiernach beantragt die Deputation an die Stelle des von der ersten Kammer angenom menen Zusatzes zu §. 5 b. einen Zusatz, des Inhalts: „Die nicht besoldeten Mitglieder der Abschätzungs commissionen haben für Zeit- und Reiseaufwand, die zur Theilnahme a« den Abschätzungen und zur Sub- repartition erwählten Sachverständigen lediglich für Reiseaufwand eine in der Ausführungsverordnung zu diesem Gesetze näher bestimmte Entschädigung zu em pfangen." Präsident Braun: Die Deputation schlagt uns vor, bei §. 5 dem Beschlüsse der ersten Kammer in so weit beizutre ten, daß noch hinzugesügt werden soll: „und zur Theilnahme an dem Abschätzungsgeschäft". Die erste Bemerkung der Deputation ist nur eine redacn'onelle; ich frage also die Kam mer: ob sie der zweiten Ansicht der Deputation beitritr? — Einfiimmr g Ja. Präsident Braun: Die letzte Bemerkung der Deputa tion bezieht sich auf §. 5 b. Die erste Kammer hat dazu eine andere Fassung gegeben, als unsere Deputation, welche vor schlägt, 5b. in folgender Fassung zu genehmigen: „Die nicht besoldeten Mitglieder der Abschatzungscommissionen haben für Zeit- und Reiscaufwand, die zur Theilnahme an den Ab schätzungen und zur Subrepartition erwählten Sachverstän digen lediglich für Reiseaufwand eine in der Ausführungsver ordnung zu diesem Gesetze näher bestimmte Entschädigung zu empfangen". Ich frage die Kammer: ob sie in dieser Fassung Z. 5b. annehmm will?— Einstimmig Ja. Präsident Braun: Somit erledigt sich der Beschluß der erstenKammer, welcher auf eine andere Fassung des §. 5b. geht, in unserer Kammer.
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