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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Referent Abg. Georgi: Zu §. 7. Der Z. 3 des Gesetzes vom 22. November 1834 enthielt die Schlußbestimmung: „Da im Uebrigen Chemnitz in mancher Hinsicht den Mittelstädten nicht ganz gleich steht, so bleibt es der catastrirenden Behörde, so wie den Ministerien des In nern und der Finanzen überlassen, allenthalben da, wo sich die Abgabensätze nach dem Wohnorte der Steuer pflichtigen richten, bei den Contribuenten dieser Stadt in geeigneten Fällen die für die Mittelstädte ausgeworfenen Sätze bis höchstens um den vierten Theil derselben zu erhöhen." Von dieser Ermächtigung ist rücksichtlich der Stadt Chem nitz, nach Versicherung der Herren Regierungscommissarien, in allen geeigneten Fällen Gebrauch gemacht worden; — sie hat sich aber in so fern als zu beschränkt erwiesen, als in einigen Fällen eine Erhöhung um mehr als den vierten Th eil durch die Verhält nisse gerechtfertigt erschienen sein würde.— Das vorliegende Gesetz erweitert die Befugniß der Behör den, nach Ermessen die Gewerbsteuer da, wo sie sich auf die nach der Verschiedenheit des Wohnortes regulirten Sätze bezieht, zu erhöhen oder zu ermäßigen, durch die Bestimmungen in §. 21,1. und §. 39,1. ganz wesentlich, und die unterzeichnete Deputation theilt die in den Motiven zu dem Entwurf Seite 166 ausge sprochene Ansicht, daß durch diese allgemeine Ermächtigung die in dem frühern Gesetz speciell für Chemnitz ertheilte sich erledige. Die erste Kammer hat zwar auch abgesehen von einer Wie deraufnahme jener früher» Bestimmung, hingegen beschlossen, in der zu erlassenden ständischen Schrift die ausdrückliche Aeberzeugung auszusprechen: „daß, so viel die in mancher Hinsicht den Mittelstädten nicht ganz gleichstehende Stadt Chemnitz und die Be steuerung der dasigen Contribuenten betreffe, die Mini sterien des Innern und der Finanzen, gleich der catastri- renden Behörde nicht unterlassen werden, in den hierzu geeigneten Fällen von der ihnen 21 und 39 unter 1 ertheilten Ermächtigung fortdauernd den erforderlichen Gebrauch zu machen." Die Deputation theilt auf das vollständigste diese Ueber- Zeugung und hält ebendeshalb nicht für erforderlich, sie in der ständischen Schrift besonders niederzulegen. Wäre irgend ein Grund vorhanden, diese Ueberzeugung nich t zu haben, so würde sich ein besonderer Antrag damit rechtfertigen lass en. Die De putation bezweifelt aber schon nach dem bisherigen Verfahren Nicht, daß die Behörden in Beziehung auf die theilweise abwei chenden Verhältnisse in Chemnitz die pflichtmaßige Erwägung Eintreten lassen werden, welche die in ihre Hand gelegte Ermäch- Sigung ihnen auferlegt- — Aus denselben Gründen, welche dem Vorschläge der ersten Kammer hierbei unterliegen, könnte wohl auch noch rücksichtlich anderer Städte hervorgehoben werden, daß die Behörden ein pflichtmäßiges Ermessen eintreten lassen mögen m Beziehung auf Erhöhungen und namentlich auch Ermäßigun gen, zu welchen hier und da die Verhältnisse auffordern. Die Deputation hat aber nicht.geglaubt, sich hierauf einlassen zu dür fen; — sie halt die allgemeine Ermächtigung für ausreichend und rathet ihrer Kammer, dem jenseits beschlossenen Ueberzeugungs- Msdrucke in die ständische Schrift nicht beizutreten. Präsident Braun: Unsere Deputation rathet uns ab, den von der ersten Kammer beschlossenen Antrag in die ständische Schrift aufzunehmen, welcher S. 613 (s. vorstehend) des ander- weiten Berichts niedergelegt ist, und ich frage die Kammer: ob sie dem Vorschläge der Deputation beitritt, daß nämlich der frag liche Antrag in die ständische Schrift nicht ausgenommen werden solle? —Einstimmig Ja. Referent Abg. Georgi: Zu §. 8. Die erste Kammer hat beschlossen, dem Schlußsätze des Pa ragraphen zu mehrerer Deutlichkeit folgende, materiell keine Ver schiedenheit enthaltende, veränderte Fassung zu geben: „Die bei der Abschätzung zwischen die hiernach vor schriftmäßigen Steuersätze fallenden Steuerbeträge sind auf denjenigen Satz, welchem sie sich am meisten nähern abzurunden." Die Deputation trägt kein Bedenken, den Beitritt hierzu zu empfehlen. Präsident Braun: Wenn Niemand das Wort begehrt, so frage ich die Kammer: ob sie dem Vorschläge ihrer Deputation zu tz. 8 beitritt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Georgi: Zu §. 10. Da, nach dem Mandat vom 13. Mai 1831, Ausländer zu ihrer Ansässigmachung in Sachsen ausdrücklich der Aufnahme in die inländische Gemeinde und beziehendlich der Bürgerrechts- ertheilung bedürfen und damit aufhören, Ausländer zu sein, so hält die erste Kammer in dem Paragraphen die Worte: „oder sich in kürzerer Zeit ansässig machen" für unnöthig und hat deren Wegfall beschlossen. Die Deputation, wenn gleich sie der Ansicht ist, daß jene Worte nicht stören, leicht aber einmal nützen können, wenn einer Abschatzungsbehörde jene Bestimmung des Mandats vom 13. Mai 1831 nicht sofort gegenwärtig sein sollte, will doch deshalb zu einer weitern Differenz mit der ersten Kammer nicht Veran lassung geben, und rathet, deren Beschluß wegen Wegfall jener Worte beizutreten. Präsident Braun: Stimmt die Kammer dem Vorschläge der Deputation auch zu Z. 10 bei? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Georgi: Z u. Dre erste Kammer hat aus Anlaß einer Beschwerde des Rrttergutspachters Löser zu Gersdprf, nach welcher, dem Wort laute und Geiste des Gesetzes vom 22. November 1834 ungeach tet, Zweifel sich ergeben haben, ob die Pächter von Brauereien und Brennereien von den Pachtsummen dafür Gewerbsteuer zu bezahlen haben, zu Beseitigung jeden möglichen Zweifels dar über in dem neuen Gesetze einen entsprechenden Zusatz zu K. 36 beschlossen, für welchen die Deputation an der betreffenden Stelle sich gleichfalls verwenden wird. Findet dieser Zusatz dort die Genehmigung der Kammer, so wird, in Uebereinstimmung mit dem Beschlüsse der ersten Kammer, am Schluffe des §. 11 nach: „vergl.§.27,3" hinzuzufügen sein- „und Z. 36" was die Deputation eventuell beantragt.
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