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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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zureichende Stellung der einen Categorie nicht aus der eben so unzureichenden einer andern herzuholen sein möchte. Indessen die Deputation sieht ab von solchen Vergleichen, die nie vollstän dig passen und offenbar zu weit führen, und beschränkt sich darauf, kurz die Billigkeitsgründe zusammenzustellen, die nach ihrer An sicht für die Fortdauer der hier in Frage stehenden Befreiung, in -er Beschränkung, welche der Entwurf will, anzuführen sind. Die Befreiung besteht seit dem Jahre 1800, ist im Jahre 1834 auf's neue zwischen Negierung und Standen vereinbart und gewissermaaßen dadurch zu einem Theile des Einkommens der hier Betheiligten geworden. Sie besteht in allen konstitu tionellen deutschen Staaten. Die Revision des Gewerb- und Personalsteuergesetzes, ohne welche man wohl kaum daran ge dacht haben würde, den Militairs jene Befreiung zu entziehen, geschah in Folge der Einführung des neuen Grundsteuersystems, mit dem jedoch diese Befreiung gar keinen Zusammenhang hat. Es ward aber bei dieser Revision von Regierung und Ständen, in Folge der im Allgemeinen immer mehr vertheuerten Lebens bedingungen und des Mißverhältnisses, in welches nach und nach die Gehalte aller Besoldeten hierzu gerathen, die Nothwendig- keit einer Erleichterung für alle besoldete Beamte anerkannt, und es wird demnach eine solche namhafte Erleichterung für Beamte vom Hof-, Civil- und Militairetat, für alle eine öffent liche Function bekleidende Personen, für Geistliche, Kirchen- und Schuldiener ohne Ausnahme eintreten. Bei Festhaltung des Amendements der zweiten Kammer würden die Subalternoffi- ziere die Einzig en sein, für welche jene Rücksicht des vertheuer- ten Lebens nicht eintreten, sür welche aus der Revision des Ge werb- und Personalsteuergesetzes eine effektive höhere Be lastung eintreten würde. Dazu hat die Deputation einen haltbaren Grund nirgends aufzusinden vermocht. Allerdings könnte man sie hier heranziehen und auf einer andern Seite ihnen vergüten, was sie hier einbüßen; ja es haben sich bereits Stimmen in diesem Sinne erhoben. Die Deputation kann aber wegen dieser Angelegenheit eine Veränderung in den Gehalten der SÜbalternoffiziere nicht beantragen; dazu scheint sie doch nicht wichtig genug. Immerhin ist aber wohl zu erwägen, daß der Wegfall der kleinen Erleichterung für manchen ärmern Offi zier, der mit seinem kleinen Gehalt den Anforderungen des Le bens, der Sitte, der Fortbildung genügen soll, schmerzlich sein müßte, und die Deputation hofft, die geehrte Kammer werde nicht, während sie sonst nach allen Seiten hin Erleichterungen gewährt hat, in dieser einzigen Richtung auf einer Heran ziehung bestehen. Die Deputation beantragt deshalb einstimmig, es wolle die geehrte Kammer ihren frühem Beschluß zu §. 12 Punkt 2 auf geben Und dem Entwurf wie der ersten Kammer beitreten, jedoch nach dem Gutachten der unterzeichneten Deputation S. 2S7 des ersten Berichts die Worte: „vom Oberleutnant abwärts" Mr „von und mit dem Oberleutnant abwärts" vertauschen. Äbg. Lodt: Als wir das erste Mal den vorliegenden Para graphen benschen, war ich es, der ich zuerst mich gegen die Be freiung der Offiziere aussprach. Ich habe meine Meinung in- mittelst nicht geändert, sie auch durch die Gründe, welche die Deputation neuerdings aufgestellt hat, nicht ändern können. Ich will dies jetzt kurz erklären, mit dem Beifügen, daß ich auch heute wieder gegen die Befreiung der Offiziere stimmen werde. Man mag sagen, was man will, die Gleichheit vor dem Gesetze wird durch eine solche Befreiung doch verletzt, und wenn man hinzu- setzt: das Gesetz kann einmal nicht konsequent sein, und ist es auch nicht, es giebt noch mehrere Befreiungen darin, so scheint das mir wenigstens kein Grund, auch noch diese Befreiung zu lassen. Im Gegentheil hätte ich dann Vorschläge von der De putation erwartet, die übrigen Befreiungen, wenn sie nicht auf recht erhalten werden können, lieber vollends zu vertilgen. Wenn man sagt, diese Befreiung habe schon lange bestanden, und na mentlich sei sie auch bei dem Erscheinen des Gesetzes von 1834 wieder zugestanden worden, so ist das ebenfalls kein Grund, für mich wenigstens nicht, sie jetzt noch und wieder aufrecht zu erhal ten. Vielleicht hat man es damals nur versehen, die Befreiung hinwegzunehmen, oder was sonst die Ursache davon gewesen ist. Genug wir sind jetzt im Begriff, das Gesetz zu revidiren und neu zu begründen, und es scheint mir daher auch gerade jetzt ange messen, diese Befreiung der Offiziere in Wegfall zu bringen. Ich bleibe dabei, einen Vergleich zu ziehen zwischen dem Ein kommen der Offiziere und anderer Beamten, der denn wohl auch nicht außer Berücksichtigung zu lassen sein dürfte, und glaube, daß, so gut ein Viceactuar in einem Amte, der noch Frau und Kinder zu ernähren hat, bei einem gleichen Einkommen, so gut Schullehrer, welche schon bei der vorigen Berathung von mir erwähnt worden sind, mit einem Einkommen von 120 Thalern, so gut ein armer .Tagelöhner von seinem geringem Erwerbe Ge werb- und Personalsteuer geben müssen, so gut kann sie auch ein Offizier geben, da es sich ja um eine große Summe nicht handelt und sein Beitrag sich auf nur 1Z Thlr. oder nicht viel darüber belaufen wird. Da nun zumal die Betheiligten selbst erklärt haben, daß sie diese Befreiung nicht wünschen, so sehe ich nicht ein, warum sie — eine solche Kleinigkeit — noch ferner fortbe stehen soll. Ich werde also, wie gesagt, auch heute wieder da gegen mich erklären, und mithin gegen die Vorschläge der Depu tationstimmen. Uebrigens nehme ich hierbei Veranlassung, auf eine Aeußerung des Herrn Kriegsministers in der jenseitigen KammerBezug zu nehmen,in welcher er es zu mißbilligen schien, daß man sich hier über die Offiziere bei der hier angegebenen Ge legenheit in seiner Abwesenheit ausgesprochen habe. Ich meinerseits bitt mir nicht bewußt, etwas gesagt zu haben, was ich zu bereuen oder zurückzunehmen hätte, habe auch sonst nichts gehört, was einen Charakter der Art gehabt hatte. Allein wäre so etwas" auch vorgekommen, so müßte ich dennoch bezweifeln, daß wir nicht das Recht dazu hätten, wenn der betreffende De partementsminister nicht zugegen wäre. Es war dieser Gegen stand auf der Tagesordnung, und es ist also nicht unsere Schuld, wenn der Herr Kriegsminister nicht zugegen war. Staatsminister v. Nostitz - Wallwitz:7lIch habe darauf zu bemerken, daß der Kriegsminister weit entfernt ist, der geehr ten Kammer irgend einen Vorwurf über ihre Aeußerungen zu machen. Die geehrte Kammer wird auch dem Kriegsminister die Gerechtigkeit widerfahren lassen, daß er die Worte nicht auf die Waagschaale legt, weil man im Sprechen die Worte nicht
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