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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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-ie Worte: „vom Oberleutnant abwärts" mit den Worten: „von Md mit dem Oberleutnant abwärts" vertauscht werden sollen. Und ich frage die Kammer: ob sie auch in dieser Beziehung dem Gutachten der Deputation beistimmt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Georgi: Der Bericht sagt ferner: § 20. Die erste Kammer ist den diesseitigen Beschlüssen beigetre- ten, mit der einzigen Modifikation, daß sie beantragt, in dem letzten Satz hinter dem Worte: „Regel", wie im Gesetzentwurf geschehen, einzuschalten: „vergl. §. 21". Die Deputation findet diese Einschaltung angemessen, und beantragt, ihr bcizutreten. Präsident Braun: Tritt die Kammer dem Vorschläge ihrer Deputation bei §. 20 bei ? — Einstimmig Ia. §.21. Der Gesetzentwurf enthielt die Bestimmung, daß die Re- partition des Gcsammtquantums der Gcwerbfteuer der Kauf leute eines Ortes für jeden Fall durch die städtische Verwaltungs obrigkeit unter Zuziehung und Mitwirkung der von ihr hierzu zu erwählenden Mitglieder des Handelsstandes zu erfolgen habe. Die unterzeichnete Deputation war der Ansicht, daß diese Rcpart'nion unbedenklich durch die Betheiligten selbst unter Lei tung eines Mitglieds der Obrigkeit erfolgen könne, wie es zeither schon geschehen und rücksichtlich der Fabrikanten im Gesetzent wurf §. 24^. gleichfalls festgesetzt werde. — Ein darauf bezüg liches Amendement des Inhalts: „Die Reparation desGesammtquantums erfolgtunter Leitung eines Mitglieds der Verwaltungsobrigkeit durch einen Ausschuß der Betheiligten." fand Annahme in beiden Kammern. Die Deputation der ersten Kammer hatte aber in ihrem Nachbericht S. 471 hierzu bemerkt: „Äon selbst versteht es sich, daß hierbei das Recht des obrigkeitlichen Deputaten, bei divergirenden Ansichten seine entscheidende Stimme geltend zu machen, oder nach Befinden an die Entscheidung seines Collegiums zu re- curriren, Ungeschmälert bleiben muß." Diese Bemerkung hat die erste Kammer zu einem Anträge in die Schrift erhoben, obgleich sich dabei verschiedene Ansichten darüber kundgegeben haben, ob der Ausschuß der Kaufleute nur als ein Collegium Sachverständiger und der obrigkeitliche Depu tate als die entscheidende Person angesehen werden müßte, oder ob der Letztere das Repartitionsgeschaft ganz den Sachver ständigen zu überlassen und seine abweichende Meinung nur dann geltend zu machen habe, wenn ihm Zweifel gegen die Statthaf tigkeit der Reparation beigehen. Vom Herrn Regierungscommissar ward dabei bemerkt, daß beide Auslegungen sich nicht mit dem vereinigen lassen würden, was nach der Fassung des Amendements die zweite Kammer nach dem Gutachten ihrer Deputation gewollt. Denn da nach dem selben die Repartition desGesammtquantums durch einen Aus schuß desHanvelsftandes unter Leitung eines Mitgliedes der Verwaltungsobrigkeit erfolgen solle, so ergebe sich von selbst, daß das letztere seine Stimme nur geltend machen könne, wenn Ungesetzlichkeiten oder Unregelmäßigkeiten bei der Repartition vorgekommen waren. DieDeputation muß diese Voraussetzung des Herrn Regierungscommissars vollständig bestätigen und er klären, daß der Zweck ihres Amendements verloren gehen würde, wenn die entscheidende Stimme übereine regelmäßig durch den Ausschuß der Betheiligten erfolgte Repartition nicht diesen selbst, sondern dem diese Repartition leitenden Mitglieds der Obrigkeit zustehen sollte. Die Deputation glaübt, daß auch die Fassung ihres Amendements kaum Zweifel darüber lassen können, muß aber der geehrten Kammer allerdings anra- then, dem, jenem Amendement widersprechenden, von der ersten Kammer beschlossenen Anträge in der Schrift ihre Zustimmung zu versagen. Präsident Braun: Wünscht Jemand über §. 21 zu sprechen? Die Deputation beantragt, dem von der ersten Kammer beschlossenen Anträge in der Schrift ihre Zustim mung zu versagen. Stimmt die Kammer dem Anträge ihrer Deputation bei? — Einstimmig Ja. §.22. Die erste Kammer hat beschlossen, die auf der dritten Zeile des Satzes befindlichen Worte: „in der Regel" als überflüssig in Wegfall zu bringen, und die Deputation beantragt, dem bei zutreten. Ferner hat sie beantragt, den in der diesseitigen Kammer zu 8. beschlossenen, von ihr gleichfalls genehmigten Zusatz: „Der catastnrendenBehörde bleibt nachgelassen, irr kleinen Orten den Satz von 1 Thlr. auf 15 Ngr. zu er mäßigen" zweckmäßiger in den folgenden §. 23 unter die dort befindlichen Erläutcrungenzu§.22 als dritten Satz in folgender Fassung ein zureihen: „In kleinen Orten bleibt der catastrirenden Behörde nachgelassen, den ß. 22 unter B. bestimmten Minimal satz von 1 Thlr. auf die Hälfte zu ermäßigen." DieDeputation muß dieZweckmäßigkeit dieser Redaktions veränderung anerkennen und empfiehlt, ihr beizutreten. Präsident Braun: Wenn Niemand zu sprechen begehrt, so richte ich die Frage an dieKammer: Will sie dem Vorschläge der Deputation gemäß die Worte: „in der Regel" in Wegfall bringen? — Einstimmig Ja., 1 - Präsident Braun: Ferner beantragt die Deputation, dem Vorschläge der ersten Kammer beizutreten, nach welchem die Bestimmung: „DerratastrirendenBehörde bleibt nachgelassen, in kleinen Orten den Satz Von 1 Thaler auf 15 Ngr. zu er mäßigen", in §. 23 in folgender Fassung.eingereiht werden soll:, „In kleinen Orten bleibt der catastrirenden Behörde nachgelassen, den §. 22 unter L. bestimmten Minimalsatz von 1 Thlr. auf die Hälfte zu ermäßigen". Tritt die Kammer diesem Vorschläge bei? — Einstimmig Ja. §.23. . Auch zu diesem Paragraphen jstes lediglich eineRedactwns- veranderung, welche die jenseitige Kammer beantragt. Sie wünscht, zu größerer Deutlichkeit, den Eingang zu,Punkt K mit folgender Fassung zu vertauschen:
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