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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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„Ausländer, welche ihre Handelsgeschäfte auf inlän dische Jahr-, Vieh-, Moll- und andere Märkte, im Gegensätze zu den gewöhnlichen Wochenmärkten be schränken, und mit jenem Marktbezug kein fortdauerndes Gewerbe im Inlands betreiben, sind der Gewerbsteuer deshalb nicht unterworfen." Die Deputation empfiehlt auch hier den Beitritt. Präsident Braun: Genehmigt die Kammer den Vorschlag der Deputation zu 23? — Einstimmig Ja. §.26. Die erste Kammer hat die Maximalsätze für Gast- und Speisewirthe unter und L. von resx. 50 und 25 Lhlr., des dabei befindlichen Zusatzes: „und in besonder» Fällen höher" ungeachtet, für den Umfang einzelner hiernach zu besteuernder Gastwirtschaften bei.weitem nicht ausreichend gefunden und deren Erhöhung sud L.. auf 100 Thlr., sub V. auf 50 Lhlr., immer aber unter Beibehaltung des obgedachten Zusatzes, em pfohlen. Die Deputation ist vollständig damit einverstanden, daß für einzelne Gastwirthschaften die im Gesetze befindlichen Ma ximalsätze nicht ausreichen, aber eben deshalb, weil es, wie auch die jenseitige Deputation zugiebt, nur einzelne sind, scheint der Zusatz: „und in besondern Fällen höher" einer Erhöhung der Sätze im Allgemeinen vorgezogen werden zu müssen. Diejenigen einzelnen Gastwirthschaften, welche die erste Kammer hierbei wahrscheinlich im Auge gehabt hat, würden auch durch die Satze von 50 und 100 Lhslem noch nicht ausrei chend getroffen werden, für sie demnach der auch dort genehmigte Zusatz immer noch erforderlich sein. Ist dem so, so würden die höheren Maximal- allerdings nurMittelsätze sein, und da schon höhere Maximalsätze und vielmehr noch höhere Mittelsätze alle mal auch auf die Einschätzung in die übrigen Sätze zurückwirken, aus dem Amendement der ersten Kammer unbezweifelt eine Er höhung der ganzen Unterabteilung unters, undv. hervorgehen. Diese kann aber die Deputation nicht b'evorworten, da sie nicht glaubt, daß im Allg em einen das Gewerbe derGastwirthschast ein einträglicheres geworden sei, für einzelne Fälle aberim Gesetz gesorgt ist. Aus diesen Gründen empfiehlt hierbei die Deputa tion, dem Beschlüsse der ersten Kammer auf Verdoppelung der Maximalsätze unter und L. nicht beizutreten, sondern an dem diesseits gefaßten Beschlüsse festzuhalten. Präsident Braun: Die Deputation empfiehlt uns, dem Beschluß der ersten Kammer auf Erhöhung der Maximalsätze für Gast- und Speisewirthe nicht beizutreten. Stimmt die Kammer dem Vorschläge der Deputation bei? — Einstim mig Za° Präsident Braun: Somit erledigt sich der entgegen stehende Beschluß der ersten Kammer. Referent Abg° Georgi: §. 27. Die erste Kammer beantragt bei Punkt 5., dem Schlußsätze noch hinzuzufügen: „vergl. jedoch §. 23 Punkt 5." umZweifel darüber zu beseitigen, daßBäcker, wenn sie nurselbst gebauten Wein verabreichen, deshalb nicht besonders steuerpflich tig find. Die Deputation findet es unbedenklich, den Beitritten empfehlen. Präsident Br aun: Tritt die Kammer dem Gutächten zu §. 27 bei? —Einstimmig Ja. Referent Abg. Georgi: 8. 28. Die erste Kammer hat beschlossen, zur Beruhigung derBe- theiligten im Gesetz darauf hinzuweisen, daß die für Fleischer in großen und Mittelstädten beschlossene Erhöhung der Schlacht steuer von dem zwanzigsten bis auf den fünfzehnten Theil des im vorigen Jahre bezahlten Schlachtsteuerbettags nur für die Dauer der dermaligen Ermäßigung der Schlachtsteuer eintreten soll, und will deshalb hinter dem Worte „Gewerbsteuer" auf der zweiten Zeile hinzugefügt sehen: „so lange die dermalige Ermäßigung der Schlacht steuer fortdauert". Die Deputation ist zwar auch der Ansicht, daß eine nam- hafteVeränderung in den dermalen gültigen Bestimmungen für die Schlachtsteuer es nothwendig machen wird, auch auf die Ge werbsteuer der Fleischer wieder zurückzukommen, kann es aber dennoch nicht für rathsam erachten, eine bestimmte Zusicherung deshalb in dem vorliegenden Gesetz auszusprechen. Abgesehen davon, daß nach Ansicht der Deputation eine derartige Zusiche rung, ein Steuersatz, der von Bestimmungen in einem andern Gesetz abhängig gemacht würde, etwas ungewöhnlich Ware, so könnte dann auch nicht die kleinste Erhöhung oder fernerweite Ermäßigung bei der Schlachtsteuer stattfinden, ohne daß nicht zugleich eine Aenderung in der Gewerbsteuer der Fleischer eintre- tm müßte, was sich allerdings im voraus noch nicht übersehen laßt. Die Deputation beantragt deshalb, den in der ersten Kam mer beschlossenen Zusatz abzulehnen. Die diesseitige Kammer hat auf den Antrag eines ihrer Mitglieder, gegen denVorschlagderunterzeichneten Deputation, mit fünf und dreißig gegen drei und dreißig Stimmen beschlos sen, daß die Fleischer in den Mittelstädten nicht, wie der Entwurf es will, den fünfzehnten, sondern nur den zwanzigsten Theil der im Jahre zuvor erlegten Schlachtsteuer bezahlen sollen; die erste Kammer hat jedoch dies es Amendement einstimmig abgelehnt. Die Erhöhung der Schlachtsteuer der Fleischer in den gro ßen und Mittelstädten von dem zwanzigsten auf den fünfzehnten Theil des Schlachtsteuerbettags des vergangenen Jahres grün det sich auf die Wahrnehmung, daß die Fleischer in den gedachten Städten nach dem Schlachtsteuererlaß, welchen das Gesetz vom 9. Juni 1840 gewahrt hat, der Erhöhung ungeachtet, welche die Verordnung vom 9. November 1840 rücksichtlich der Gewerb steuer bereits verfügt hat, dennoch weit weniger an Gewerbsteuer bezahlt haben, als vor jenem Schlachtsteuererlaß. Und da letzte rer theilweise wenigstens dem Fleischergewerbe auch zu Gute gegangen ist, so hat man es für unrichtig und für prägravirend für andere Gewerbe ansehen müssen, wenn dasselbe Gewerbe gleichzeitig auf zwei Seiten eine Erleichterung erfahre. Es ist aber um so mehr dieses Mißverhältniß zu beachten gewesen, als nach dem Gesetz die Gewerbsteuer der Bäcker nach der der Flei-
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