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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Die Abänderungsvorschläge unter 2,3 und 4 betreffen ledig lich dieRedaction, und der Deputation ist kein Bedenken dagegen beigekommen, sie beantragt vielmehr, der ersten Kammer deshalb bei^uttetei^ Der Antrag unter 4 ist übrigens bereits zu §. 45 Präsident Braun: Will die Kammer dem Borschlage ihrer Deputation gemäß von den Anträgen der ersten Kammer nur den unter o. und g. gestellten ihrs Zustimmung ertheilen? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Will die Kammer rücksichtlich der be antragten Abänderung unter 8., d., 4., k. bei ihrem frühernBe- schluffe stehen bleiben? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Will die Kammer den Abänderungs vorschlägen der erstenKammer unter 2,3 und 4 ihreZustimmung ertheilen? — Einstimmi g Za. Referent Abg° Georgi: §. 55. Die erste Kammer ist den diesseits gestellten Anträgen auf vermehrte Zuziehung von Sachverständigen bei den Abschätzun gen beigetreten und beantragt lediglich den Schlußsatz des Para graphen: „Die Zuziehung von Sachverständigen bei freier Ein schätzung nach den Tarifen Ul. 6. und L. ist derOrts- abfchätzungscommission nachgelassen." mit folgender Fassung zu vertauschen: „Die Zuziehung von Sachverständigen bei allen übrigen freien Abschätzungen ist derDrtsabschätzungscommission nachgelassen." Diese Abänderung erweitert noch etwas die Ermächtigung der Abschätzungscommissioninder gedachten Beziehung, da aller dings außer den in der diesseitigen Fassung bezeichneten Fällen freier Abschätzung noch mehrere andere im Gesetz vorkommen, und die Deputation kann, im Sinne der von ihr selbst gestellten Anträge, ihrer geehrten Kammer nur anrathen, die veränderte Fassung der ersten Kammer anzunehmen. Präsident Braun: Die Deputation empfiehlt den Schluß satz des Paragraphen in folgender Fassung: „Die Zuziehung von Sachverständigen bei freier Einschätzung nach den Tarifen L. M 6. und L° ist der Drtsabschätzungscommission nachge lassen", aufzugeben, und wie ihn dis erste Kammer beantragt hat, also in folgender Fassung anzunehmen: „Die Zuziehung von Sachverständigen bei allen übrigen freien Abschätzungen ist der Drtsabschätzungscommission nachgelassen. Tritt die Kammer hierin ihrer Deputation hei? — Einstimmig Za. Referent Abg. Georgi: §. 61. Der Z. 54 des Gesetzes vsm 22. November 1834 mthielt die Bestimmung: „Es haben die Dienstherrschaften den von ihren Dienst boten, Handwerksmeister den von ihren Gesellen, Fabrikherren den von ihren in der Fabrik fortwährend beschäftigten Fabrik arbeitern und andere Gewerbtreibende den von ihren Gehülfen zu entrichtenden Steuerbetrag an dem Lohne, den sie an diese Personen auszuzahlen haben, zu kürzen und an den bestellten Einnehmer ber jedem Termine abzuentrichten." Diese oder eine ähnlicheBestimmung fand sich in demneuen Gesetzentwurfnicht vor,und dieunterzeichneteDeputation, welche dies wohl bemerkt hatte, unterließ dennoch, sich für eine Wieder aufnahme derselben zu verwenden, weil sie mit dem Wegfall dieser Verpflichtung für die betheiligten Personen einverstanden war. Die außerordentliche Deputation der ersten Kammer dage gen beantragte die wörtliche Wiederaufnahme derobigenBestim- mung als Zusatz zu 61. BeiderBerathung darüber in der erstenKammer wurde von der hohen Staatsregierung erklärt, daß dieser Zusatz nicht in das Gesetz ausgenommen worden sei, weil er mehr der Verord nung anzugehören scheine, daß aber die Bestimmung selbst zu Vereinfachung derSteuerreceptur sehr wünschenswerth und des halb Seiten der Regierung mit Annahme des Zusatzes sich voll ständig einverstanden zu erklären sei. Die erste Kammer stimmte jedoch ihrer Deputation und der Regierung nicht bei. Es ward hervorgehoben, daß durch die obige Bestimmung die Steuer für die Dienstboten recht eigent lich zu einer Steuer für die Dienstherrschaften werde. Der Dkenstbote erhalte gar keine Notification darüber, daß und wie viel er zu bezahlen habe, und da er meist von der Präsumtion aus gehe, daß, wenn er eine Abgabe an den Staat zu bezahlen habe, dieser sie auch von ihm verlangen würde, so glaube er, daß die Verpflichtung zu Entrichtung dee Personalsteuer eigentlich der Dienstherrschaftobliege, und fühle sich beschwert, wenn ihm von Letzterer dafür etwas abgezogen werde. Sei man einmal der Ansicht, daß Dienstboten Personalabgaben zu bezahlen hätten, so müsse man auch sie von ihnen selbst verlangen, wobei es ja denen Dienstherrschaften, die für ihr Gesinde freiwillig bezahlen woll ten, immer unbenommen bleibe, dies zu thun. Die erste Kammer pflichtete in ihrer Majorität diesen An sichten bei und lehnte nicht allein den obgedachten Zusatz in das Gesetz durch neunzehn Stimmen ab, sondern genehmigte auch, auf Antrag eines ihrer Mitglieder, einen Antrag in die stän dische Schrift des Inhalts: „Die hohe Staatsregierung möge auf dem Wege der Verordnung dafür Sorge tragen, daß die ihnen zukom menden Steuerbeiträge von Dienstboten, Fabrikarbei tern und Handwerksgehülfen von diesen Personen unmit telbar erhoben werden möchten." Die unterzeichnete Deputation kann nicht verkennen, daß die in der erstenKammer über diese Angelegenheit ausgesproches nm Ansichten und der beschlossene Antrag Kieles für sich haben. Selbst ganz abgesehen davon, welcheAnsichtdiesteuerpflich- tigm Personen, für welche hier die Steuer durch Andere berich tigt werden soll, über ihre Beitragspflicht selbst gewinnen, so iß die Einziehung der Steuer für den Staat, für diejenigen, welche
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