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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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hiernach die Verpflichtung dazu übernehmen sollen, in vielm Fallen gewiß sehr lästig und verlustbringend. Das Gesinde wird den verlegten Betrag meist nur mit Widerwillen restituiren und sür Gewerbtceibende, die es ost mit Hunderten von Contribuenten zu thun haben, erwachsen neben vieler Arbeit meist Verluste aus dieser Verpflichtung, die Steuer für den Staat einzuziehen. Der Fabrikarbeiter bittet, die Steuer erst später abzuziehen, sie wird in'sBuch geschrieben, der Arbeiter bleibt aber weg, geht in ein anderes Etablissement und derFabrik- besitzer kommt in vielen Fällen um seinen baaren Verlag. SeitenderHerrenRegierungscommissarien wurde indessen der Deputation wiederholt erklärt,^ daß eine Bestimmung, wie sie durch §. 54 des jetzt bestehenden Gesetzes ertheilt war, gar nicht zu entbehren sei, wenigstens ihr Wegfall mit unendlicher Beschwerde für die Steuerreceptur verknüpft sein werde. Man berief sich dabei auf das Urtheil aller mit diesem Geschäft ver trauten Personen, machte bemerklich, daß der Wechsel des Ge sindes, wenn künftig die Dienstherrschaften nicht mehr die Ein ziehung zu besorgen haben würden, große Störungen bei der Er hebung der Steuer verursachen werde, ind em dieselben Individuen ost bei der Erhebung nicht mehr da sein würden, wo sie bei Auf stellung der Cataster waren; daß die Aufstellung der Cataster selbst dann eine ganz andere und viel schwierigerewerdenmüßte; manmachte fernerdaraufaufmerksam, welche große Erleichterung für die Receptur die Einziehung der Steuer von allen Steuer pflichtigen in großem Gewerbsunternehmungen durch deren Di rektion sei, wie denn z.B. die Eifenbahnverwaltungen diese Ein ziehung bisher ohne Schwierigkeit besorgt hatten, und wies daraus hin, daß Klagen aber jene die Erhebung der Steuer so erleichternde Einrichtung bis jetzt noch nicht vorgekommen wären. Die Deputation glaubt, daß aus diesen Gründen, deren Gewicht sie allerdings nicht verkennen kann, eine Fortdauer der Seitherigen Verpflichtung für die in §. 54 -es Gesetzes vom 22. November 1834 bezeichneten Personen, die Steuerbeträge ihres Gesindes, ihrer Fabrikarbeiter, Handwerksgehülfen rc. mit ein zuziehen und abzuliefern, nicht zu umgehen sein werde, aber sie muß es fortwährend für höchst unbillig halten, charan eine Ver lags- oder Vertretungsverbindlichkeit zu knüpfen, und dieDienst- herrschaften, Handwerksmeister, Fabrikherrn rc. zu zwingen, die Steuer für ihre Untergebenen oder Gehülfen zu verlegen oder aus eignen Mitteln zu bezahlen, falls deren Entrichtung von den letztgedachten Personen aus irgend einem Grunde unterbliebe oder verweigert würde. In der Praxis wird die gänzliche Ueber- tragung oder mindestens der Verlag, wie zeither, so auch ferner hin, oft genug stattsinden, aber nach Ansicht der Deputation dürfte wenigstens kein Zwang hierzu auferlegt werden, und um dem zu begegnen, beantragt die Deputation, die übrigens, wenn eine Verfügung hierüber überhaupt getroffen werden soll, deren Aufnahme in das Gesetz und nicht nur in die Ausführungsver ordnung allerdings für erforderlich halten muß, einen Zusatz zu §. 61 des Inhalts: „Es haben die Dienstherrschaftenden von ihren Dienst boten, Handwerksmeister den von ihren Gesellen, Fabrik herren den von ihren in der Fabrik fortwährend beschäf tigten Fabrikarbeitern, und andere Gewerbtreibende den von ihren Gehülfen zu entrichtenden Steuerbetrag mit einzuzishen und bei der Ablieferung die etwaigen Restan ten anzuzeigen, rücksichtlich welcher dann eine direkte Einziehung der Steuerbeträge durch die Steuerbehörde stattfindet." Es bedarf übrigens kaum der Bemerkung, daß bei Annahme dieses Zusatzes der von der ersten Kammer beschlossene Antrag in die ständische Schrift abzulehnen sein wird. Präsident Braun; Die Deputation schlagt vor, einen Zusatz, wie er S. 635 ihres Berichts (f. vorstehend) gegeben ist, aufzunehmen zu 61, und ich frage die Kammer: ob sie demselben ihre Zustimmung giebt? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Will die Kammer in Folge dessen den von der ersten Kammer beschlossenen Antrag in dis ständische Schrift ablehnen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Georgi: 65. Den von der diesseitigen Kammer zu diesem Paragraphen beschlossenen Zusatz: „Ansprüche der Staatskasse auf GewerL- und Personal steuer bereits abgelaufener Jahre, in so ferndieselbennicht auf Rechnungsresten, auf nachweislichen Rechnungsfeh lern oder auf Hinterziehung beruhen, sind nicht weiter zu verfolgen" hat die erste Kammer zwar auch angenommen, ist aber derAnsicht, daß derselbe besser unter die allgemeinen Vorschriften und zwar am passendsten zu §. 4, welcher von Beginn und Wegfall der Beitragspflicht handelt, aufzunehmen sein werde. Die Deputation muß dieser Redaetionsbemerkung bei pflichten und beantragt demnach, den obgedachten Zusatz zu §. 4 — als dritten Satz desselben — zu versetzen. Präsident Braun: Will dieKammer sich dem Vorschläge ihrer Deputation anschließen, dem Wunsche der ersten Kam mer gemäß den Zusatz zu §. 65 bei §. 4 aufzunehmen? — Einstimmig Ja. Referent Abg. Georgi: Z. 69. Die erste Kammer hat beschlossen, um den ersten und zwei ten Satz des Paragraphen mehr in Einklang zu bringen und klar zu bestimmen, daß die Vorschrift des dritten Satzes nicht blos auf den zweiten, sondern auch auf den ersten Satz Anwendung zu erleiden habe, dem Paragraphen folgende veränderte Fassung zu geben: „Wer sich einer Hinterziehung der Gewerb- oder Per sonalsteuer schuldig macht, hat neben der Nachbezahlung der hinterzogenen Steuer den vierfachen Betrag derselben als Strafe, und wenn dieser Betrag mit Bestimmtheit nicht zu ermitteln ist, nach richterlichem Ermessen eine Geldbuße von I bis 50 Lhlr. zu erlegen. Bei eintre tendem Unvermögen ist in beiden Fällen die verwirkte Geldbuße in verhältnißmäßige Gesängnißstrafe zu ver wandeln.
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