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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Mit dieser Ansicht nach dem Decrete vom 10. August 1831 (Landtagsacten vom Jahre 1831, Band IV. S. 2253) einverstanden, legte die Regierung nun eben bei dem Beginn des ersten constitutioneSen Landtags durch das schon erwähnte De- -tret vom 27. Januar 1833 eine solche Landtagsordnung vor, ver langte über deren definitive Feststellung zwar die Erklärung der Stände, bemerkte jedoch zugleich, daß die der vollständigen Zu sammenstellung wegen darin aufgenommenen Bestimmungen der Derfassungsurkunde nicht Gegenstand weiterer Erörterung sein könnten, so wie daß bis zu jener definitiven Feststellung bei den bis dahin stattfindenden Verhandlungen des damaligen Land tags die Bestimmungen des Entwurfs würden zur Richtschnur dienen müssen. War es nun auch anfangs die Absicht der Standeversamm- lung, diesen Entwurf zur definitiven Verabschiedung zu bringen, indem die erste Kammer, an welche derselbe zunächst gelangt war, ihn zur Begutachtung und Berichtserstattung ihrer ersten Deputation überwies, die zweite Kammer aber, durch eine Ab schrift des Decrets davon in Kenntniß gesetzt, zu diesem Geschäft gleichzeitig eine außerordentliche Deputation niedersetzte, (Landtagsacten vom Jahre 1833, Abth. II. Bd. 1. S. 32 und Abth. III. S. 51) so kam es doch zu einer solchen definitiven Vereinbarung über die Landtagsordnung damals nicht, vielmehr wurde diese letztere bei der zu Anfang des Jahres 1834 eingeleiteten Berathung über die Abkürzung des Landtags von den Ständen als ein Gegen stand bezeichnet, der (da er zumal noch von keiner Deputation vorberarhen sei) füglich zurückgelegt werden könne, damit man die bis zu Ende des Landtags weiter zu machenden Erfahrungen bei der künftigen Berathung vollständig zu benutzen vermöge; (Landtagsacten Non 18M, Abtheilung I. Band Seite 593 fig.) so wie denn auch die Staatsregremng durch das Dekret vom 18. Juni 1834 die einstweilige Zurücklegung der Landtsgsordnung genehmigte und sich demnächst zufrieden erklärte, daß der Inhalt des Entwurfs der Landtagsordnung nebst den diesfalls bereits genehmigten oder künftig noch festzusetzenden Modifikationen für jetzt und bei Eröffnung der nächsten Ständever sammlung zur Richtschnur genommen werde. (Landtagsacten a.a.Ö° Seite 601.) ZuAnfang des zweiten konstitutionellen Landtags gelangte ein D ecret an die Ständeversammlung (vom 13.November 1836), in welchem auf die so eben mitgetheitte Verhandlung Beziehung genommen und daraus zugleich die Folgerung abgeleitet wurde, daß der im Jahre 1833 vorgelegte Entwurf der Landtagsord nung, unter den deshalb bereits genehmigten oder nach Befinden noch festzusetzenden Modifikationen, immittelst auch bei gegenwärtigem Landtage zur Richtschnur zu dienen haben werde. (Landtagsacten vom Jahre 18D, Abtheilung l. Bd. 1. Eins Erklärung der Stände war darüber nicht verlangt wor den. Sie wurde aber doch, nach hergebrachter Vorberathung des Decrets durch die ersten Deputationen beider Kammern, in der ständischen Schrift vom 12. Januar 1837 in folgender Weise abgegeben: „Was WsbssMhM noch den Entwurf der Landtags ordnung anbelangt, so sind wir nicht nur derAnsicht, daß er immittelst, d. h. bis zu seiner definitiven Feststellung, abermals zur Anwendung kommen müsse, sondern wir haben uns auch in Berücksichtigung, daß eine noch lan ger einzusammelnde Erfahrung auf dessen dereinstige Monirung nur förderlich einwirken könne, und daß es uns auch auf gegenwärtiges Landtage wiederum anBc- rathungsgegenständen wichtiger und aufhältlicher Na tur nicht fehlt, dahin vereinigt, auch während jetziger Ständeversammlung von endlicher Durchgehung jenes Entwurfs und ständischer Erklärung über denselben in seinem ganzen Umfange abermals abzusehen, behalten uns vielmehr lediglich diejenigen Anträge vor, die nach Befinden eine oder die andere uns dringend erscheinende Modifikation desselben Hervorrufen sollte." ^andtagsacten vom Jahre 18M, Abth. I. Band 2. Ein Wunsch, den provisorischen Zustand der Dinge besei tigt zu sehen, war damals auch bei der Berathung der einschla genden Regierungsvorlage in den Kammern noch nicht laut ge worden, vielmehr hatten die Deputationsgutachten sich dahin ausgesprochen, daß, wenn auch mannichfaltige Erinnerungen gegen die dermalige provisorische Landtagsordnung zu machen sein würden, die Beobachtung derselben doch keine entschiedenen Nachtheile für den Geschäftsbetrieb in der Kammer geäußert habe, (man vergl. Landtagsacten von gedachtem Jahre Beilage z. Abth. III. Samml.1.S. 200, Beilage z. Abth. II. Samml. 1. S. 251) während eine Diskussion über diese Gutachten in den Kammern gar nicht stattfand. (Landtagsacten von 18D., Abth. II. Bd. 1. S. 185. Landtagsacten von 18M Abth. III. Bd. 1. S. 90. Landtagsmittheilungen von 18M, S. 464 flg. u. 164.) Bis hierher war also in Bezug auf die Zweckmäßigkeit der provisorischen Landtagsordnung und deren fernere Beibe haltung eine Meinungsverschiedenheit nicht aufgetaucht. Ja man hatte sogar die Verschiedenheit, welche sich in dieser Hinsicht in den Regierungsvorlagen kundgegeben hatte, indem das De kret vom 13. November 1836 von dem Deeret vom 16. Juni 1834 in Rücksicht auf die Dauer der Gültigkeit der Landtags ordnung wesentlich abwich, ohne weiteres hingenommen. Anders geschah es bei dem dritten konstitutionellen Landtag vom Jahre 18ZZ-, der zwar nach der üblichen Vorberathung das Provisorium abermals fortbestehen, aber doch schon Stimmen laut werden ließ, daß endlich eine definitive Vereinbarung über die Landtsgsordnung erfolgen und dadurch zugleich Gelegenheit gegeben werden möge, verschiedene Mängel und Lücken in der selben zu beseitigen. Namentlich war es die zweite Kammer, welche eine solche Meinung kundgab. Denn wenn auch von ihr die Frage: ob schon während des damaligen Landtags wegen definitiver Feststellung der Landtagsorvnung die nöthige Ein leitung getroffen werden solle? (mit 42 Stimmen gegen 21) ab geworfen wurde, so sprachen sich doch viele Mitglieder derselben dahin aus, daß es nunmehr an der Zeit, auch nach drei Landtagen genugsam Erfahrung gesammelt sei, dem Provisorium ein Ende zu machen. (Landtagsacten Beilage z. Abth. IN. Samml. 1. S. 41. Landtagsacten Abth. IU. Bd. 1. S. 111 flg. Landtagsmittheilungen ll. Kammer S. 196 flg.)
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