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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Auf das Decret selbst, welches unter dem 10. November 1839, wie früher bei dem Beginn des Landtags an die Stände versammlung erlassen worden war, (Landt.-Acten v° 1.18ZK, Abth. X. Bd. 1. S. 206.) erklärte übrigens die letztere in der darauf abgegebenen Schrift vom 27. Februar 1840 ganz allgemein, daß der Entwurf der Landtagsordnung auch bei dem jetzigen (damaligen) Landtage wiederum zur Richtschnur dienen solle. (Landt.-Acten v° gsdacht. Jahrs Abth. I. Bd. 2. S. 86.) Waren bis jetzt nur erst einzelne Mitglieder der Stände versammlung es gewesen, welche den provisorischen Zustand in Bezug auf die Behandlung der Geschäfte in den Kammern be seitigt zu sehen gewünscht hatten, so sprach, als im Jahre 1842 der vierte konstitutionelle Landtag eröffnet und in der früher» Weise unter dem 20. November 1842 ein Decret wegen der fer nem Gültigkeit der Landtagssrdnung vorgelegt worden war, (Landt.-Acten v. 18M, Abth. I. Bd. 1. S. 339) nunmehr die gesammte Ständeversammlung für Aufhebung des Provisoriums sich aus. Denn nicht genug, daß der darauf be zügliche Antrag der ersten Deputation der zweiten Kammer, welche in dieser Hinsicht die Initiative ergriffen hatte, so wie das Erbieten dieser Deputation, den im Jahre 1833 vorgelegten Entwurf der Landtagsordnung nunmehr seinem wesentlichen Inhalte nach in Berathung ziehen und nach deren Beendigung behufs der definitiven Annahme dieses Entwurfs über die vor zuschlagenden Abänderungen noch im Laufe des damaligen Land tags besonder» Bericht erstatten zu wollen, (Landt.-Acten v. 18M, Beil. z° Abth. M. Samml. 1. S. 235) vonjder Kammer einstimmig angenommen ward, (ebendas. Abth. m. Bd. 1. S. 83flg. Landt.-Mittheil.N.K.S.133) so trat auch die erste Kammer nach dem Vorschläge ihrer ersten Deputation dem vollständig und einstimmig bei, (Landt.-Acten s. 18K, Beil. z° Abth. ll. Samml. L. S. 179. Landt.- Acten v. 18KZ-, Abth. L S. 80. Landt.-Mitth. v. 18W, L K. S. 227) so wie denn auch Seiten der Staatsregmung damit sich sinver- Kanden erklärt wordsn war« (Landt.-Acten s. 1SK, Abth. Bd. 1. S. 80.) Demnach beschäftigte sich denn nun auch die «sie Deputa tion der zweiten Kammer mit der Worberathrmg der provisori schen Landtagsordnung, wie bisdarüber gehaltenen Deputations acten zur Genüge Nachweisen. Da jedoch wegen anderer von der Staatsregiemng als dringlich bezeichneten Berathungs- gegcnstände der Vortrag der Landtagsordnung hatte ausgesetzt werden müssen und darüber die Zeit herankam, wo der Schluß des Landtags angekündigt wurde, gleichwohl aber im Lauft des letztem mehrere in das Gebiet der Geschäftsordnung gehörige Fragen aufgetaucht waren, die einer sofortigen Beantwortung und Entscheidung der gesetzgebenden Gewalten- zu bedürfen schienen, so erließ die Staatsregierung in Betteff der Landtags ordnung unter dem 26. Ium 1843 ein anderweites Dekret an die Ständeversammlung, m welchem sie sich, was die fernere ll. 52. Gültigkeit dieser Landtagsordnung betraf, dahin aussprach, Laß unter den obwaltenden Umständen der schon mehrfach erwähnte erste Entwurf der Landtagsordnung unter den bereits genehmig- ren oder nach Befinden noch festzusetzenden Modifikationen auch bei künftigen Landtagen so lange als gültig angesehen und für die ständischen Verhandlungen zur Norm genommen werden müsse, als nicht eine Abänderung des Entwurfs definitiv verein bart worden sei, jedoch sich Vorbehalten werde, der nächsten Ständeversammlung (von 1845) über diejenigen Abänderungen, welche sich nach der zeitherigen Erfahrung als wünschenswert gezeigt hätten, besondere Mittheilung zu der hierüber abzugeben den ständischen Erklärung zugehen zu lassen und etwarge Vor schläge der Stände entgegenzunehmen. (Landt.-Acten v. 18A Abth. I. Bd. 2. S. 475.) Waren die beiden Kammern über diesen Punkt des Decrets anfangs nicht ganz gleicher Meinung, so vereinigten sie sich doch, unter Zustimmung der Organe der Staatsregierung, schließlich dahin, 1) daß die besonder» Mittheilungen über diejenige» Ab änderungen der Landtagsordnung, welche sich nach der bisherigen Erfahrung als wünschenswerth gezeigt hätten, einer noch vor dem Zusammentritt der nächsten Ständeversammlung j(von 1845) gewählten Zwischendeputation beider Kammern zugehen sollten, und 2) daß die provisorische Landtagsordnung mit den bereits genehmigten und nach Befinden noch festzusetzenden Modifika tionen auch während des nächsten Landtags (von 1845) bis zu der Zeit Gültigkeit haben solle, wo der von der ernannten Zwischendeputation zu berathende Entwurf definitiv angenom men sein werde. Es wurde, jedoch ständischerseits dabei vorausgesetzt, daß die Zustimmung der nächsten Ständeversammlung (von 1845) zu der Fortdauer der Gültigkeit der provisorischen Landtagsord nung über den gedachten Landtag hinaus erfordert werde, falls eine definitive Verabschiedung über eine Landtagsordnung nicht erlangt werden sollte. Mit dieser Erklärung, welche dis Ständeversammlung M der Schrift vom 19. August 1843 (Landtagsattm von 18 Atz Abth. I. Bd. 2. S° TW.) niedergelegt hat, hat sie Zugleich diejenigen Mitglieder beider Kammern bezeichnet, welche in der Zwischenzeit vom Landtage 1842 bis 1845 die Mittheilung der Regierung über die Land- Z tagsordnung berathen und begutachten sollten. Gemäß der in demLandtagsabschisde vom ZI.Uuguß 1843 gegebenen Zusage (Landtagsactm ebendaselbst S. 7TL unter 14) sind denn nun auch die erwählten ZwischendspuSKtionen auf dorr 27° Januar dieses Jahres von der StaatsregieWNA «berufen worden und hat sich die unterzeichnete, von der zweiten Kam mer bestellte, desfallstge Deputation, welcher die in der Neber- schrift «»gezogene Mittheilung der Staatsregierrmg bei dieser Gelegenheit zugegangen ist, von der Zeit ihrer Einberufung W bis zum 8. Februar und sodann wieder vsm 24. des gedachten Monats bis mit dem IT.März- M der Prüfung der RegierMgs- vorlage beschäftigt, auch, nachdem ihre Bemerkungen darüber den laut Ministerialprotoeolls som 16. Januar 1845 (Landtagsactm vm 1845 Abth. l. Bd. 1° G- Z37) 2
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