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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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bemerkt, daß die Erklärung der Herren Regierungscommissarien nicht allemal so erfolgt sei, wie sie die Deputation bei den einzel nen Punkten angeführt hat, so muß ich das allerdings dahinge stellt sein lassen. Aber die Deputationsprotocolle und meine eigenen Bemerkungen, die ich mir noch neben den Protokollen gemacht habe, weisen nichts Anderes nach, als was im Deputa tionsberichte angeführt ist. Ist also Jrrthum dabei vorgefallen, so kann er nur dadurch entstanden sein, daß die Erklärungen der Herren Commissarien nicht mit derjenigenBestimmtheit gegeben worden sind, welche zu wünschen gewesen wäre. Jedenfalls über liegt ein LH eil der Schuld wohl darin, daß man keine fest bindende Erklärung abgeben, sondern nur Ansichten und Mei nungen hat aussprechen wollen. Das ist freilich ein Verfah ren, was zeither nicht stattgefunden hat, indem die Her ren Commissarien vielmehr sich stets so erklärten: diese Ab änderung wird genehmigt oder nicht genehmigt. Entschul digt hat man dies damit, daß gleichzeitig beide Kammern -en nämlichen Gegenstand zu berathen hätten. Etwas mag auch darin liegen, allein für voll begründet finde ich durch diese Ansicht immer nicht die Weigerung, eine bestimmte Erklärung abzugeben. Wenigstens ist, so viel ich mich erin nere, bei den vorigen Landtagen von dieser Regel kein Gebrauch gemacht worden. Es haben damals vielmehr die Herren Com- miffarien immer bestimmte Erklärungen abgegeben, auch wenn Deputationen beider Kammern gleichzeitig versammelt waren. Wenn der Herr Staatsminister ferner bemerkte, daß in einzel nen Paragraphen sehr oft eine allgemeine Bezeichnung vor komme,z.B.r „Niemand darf um das Wort bitten", wahrend doch wohl nur von Kammermitgliedern die Rede sein könne, so ist das kein Zufall, sondern die Deputation hat dergleichen Fassungen mit gutem Bedachte gewählt, und wollte damit an deuten, daß auch die Herren Regierungscommissarien der Po lizei des Präsidiums, die diesem in der Kammer zusteht, unter worfen sind. Man ging daher von der Ansicht aus, daß die Bestimmungen der Landtagsordnung eben so allgemein gehal ten sein müßten, daß die Herren Regierungscommissarien zu gleich darunter mit subsumirt werden könnten. Ein solcher Fall kommt zum Beispiel bei §. 67 vor, wo vom Vorlesen des Protocolls die Rede ist. Dort ist gesagt, daß, statt zu fragen, ob ein Mitglied der Kammer Erinnerungen gegen die richtige Auffassung des Protocolls zu machen habe, der Präsident viel mehr fragen solle, ob überhaupt Jemand eine Erinnerung zu machen habe, und daß ferner statt: „Kein Mitglied der Kam mer darf bei seinen Bemerkungen über das Protokoll auf den Gegenstand selbst zuruckkommen", zu setzen sei: „Niemand" darf dies thun. Nun, meine Herren, das ist etwas, wonach auch die Commissarien sich zu richten haben. Denn wollte Man das Gegentheil statuiren, so würde hieraus ein Mißbrauch entstehen, der den ständischen Rechten nicht eben sehr günstig wäre. Also zufällig ist es nicht gekommen, daß man in den einzelnen Punkten des Entwurfs eine so allgemeine Bezeich nung gewählt hat, sondern, ich wiederhole es, es ist dies mit -utemBedacht geschehen. Jetzt noch weiter darauf einzugehen, wird nicht nöthig sein, da wir seiner Zeit bei den betreffenden Paragraphen ohnehin wieder darauf zurückkommen werden. Ich glaubte aber der Sache Erwähnung thun zu müssen, um die Aeußerung des Herrn Staatsmimsters nicht unerwidert da stehen zu lassen. Was über §. 201 gesagt werden könnte, das übergehe ich jetzt gänzlich, da es uns zu weit führen würde, wenn wir über diese einzelnen Punkte schon jetzt discutiren woll ten. Dies die wenigen Bemerkungen, die ich aufVeranlassung der allgemeinen Debatte zu machen gehabt habe. Ich komme nun nochmals darauf zurück, der Kammer anzurathen, daß sie den Vorschlag der Deputation genehmigen möge, schon jetzt eine Regel aufzustellen, durch welche das mehrmaligeSprcchm etwas beschränkt wird. Es wird aber dieser Beschluß immer nur provisorisch erfolgen. Was mit dem Z. 102 selbst werden soll, das werden wir sehen, wenn wir ihn berathen. Die Kammer bindet sich also nicht, wenn sie, was ich und die De putation wünschen, die in dem gedachten Paragraphen enthal tene Regel mit Vorbehalt annimmt. Staatsminister v. Falkenstern: Nur ein paar Worte wollte ich mir erlauben, einmal rücksichtlich der Erklärung der Regierungscommissarien. Ich weiß nicht, wie es bei früher» Landtagen der Fall gewesen ist, ob jedesmal auch unter den be- sondern Verhältnissen eine bestimmte oder unbestimmte Erklä rung in jedem einzelnen Falle Seiten derRegierung hat gegeben werden können. So viel ist aber gewiß, daß es doch lediglich in dem Ermessen derRegierung stehen muß, ob sie sich bei irgend einem vorliegenden Gegenstände bestimmt oder nicht bestimmt, oder nicht erklären will, so daß also von einer Vorschrift hier nicht die Rede sein kann. Was aber den zweiten Punkt betrifft, daß die Regierungscommissarien der Polizei des Präsidiums unterworfen wären, so werde ich nicht auf das Detail eingehen, sondern meine Bemerkungen hierüber, da ich entschieden einer andern Ansicht bin, bis zu den betreffenden Paragraphen und deren Berathung verspüren. Uebrigens habe ich nicht gesagt, daß das bloßer Zufall sei, sondern wohl gefühlt, daß es in der Absicht derDeputation gelegen hat, dieRegierungscommissarien unter jenen allgemeinen Ausdrücken zu begreifen. Das freilich muß ich schon hier bemerken, daß die Regierungscommissarien der Polizei des Präsidiums nicht unterworfen sind, auch der Na tur der Sache nach nicht unterworfen sein können, schon deshalb nicht, weil sie nicht Mitglieder der Kammer sind, sondern mit der Kammer Namens derRegierung verhandeln; aberwiegcfagt, ich gehe auf den Gegenstand hier nicht ein, weitzes zweckmäßiger sein wird, bei den einzelnen Paragraphen darauf zurückzukommen. Referent Abg. Todt: Es thut mir leid, daß meine Ansicht mit der des Herrn Staatsministers nicht zusammentrifft; denn ich sehe schon im voraus Streit daraus hervorgehen. Aber ändern kann ich meine Ansicht deshalb nicht, und ich stoße wohl auchdurch Beibehaltung derselben nicht gegen die allgemeine Regel an. Es ist dieselbe eine allgemeine Regel des konstitutionellen Staats rechts, und will der Herr Staatsminister das auch nicht zugeben, so bedarf es doch jetzt deshalb keiner weitläuftigen Auseinander setzung; wir werden es aber finden, wenn wir auf dieBestim-
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