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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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traut machen muß, so halte ich es im Interesse der Sache und jedes Einzelnen für erwünscht, daß man die Uebersicht erleichtere und nicht jeden Einzelnen nöthige, die angezogenen oder ange- deuteten Paragraphen in der Verfaffungsurkunde erst nachzu schlagen. Man kann einhalten, daß Zeder die Verfassungs urkunde genau kenne; indeß ist das theils in der Allgemeinheit und in einem solchen Grade wirklich kaum zu verlangen, und dann ist es ja auch etwas ganz Anderes, daß man Paragraphen in der Landtagsordnung, die möglicherweise mitParagraphen derVer- faffungsmkunde im Zusammenhänge stechen können, im Kopfe haben und nun sofort wissen solle, welche Bestimmung durch sie erläutert werde, etwas Anderes, die Verfassung im Allgemeinen zu kennen. Also hauptsächlich aus formellen Gründen, des Zu sammenhanges wegen und weil sie den Nutzen für jeden Einzel nen im Auge hatte, hat die Regierung die von der Deputation befolgte Consequenz nicht für wünschenswerth gehalten, obgleich auch sie mehrere Paragraphen der Verfassungsurkunde hinweg gelassen, weil sie gemeint hat, es werde dadurch, vorausgesetzt, -aß der Zusammenhang des Ganzen nicht leidet, mehr Unbe quemlichkeit herbeigeführt, als Nutzen, erreicht werden. Aus demselben Grunde glaube ich, daß bei einer Landtagsord nung ein Paragraph, wie der erste hier ist, freilich wohl weg bleibenkann; ich gebe zu, daß er keinen wesentlichen Einfluß auf die Sache hat, aber ob es passend ist, wenn gerade der Pa ragraph, der gewiffermaaßen die Einleitung in die ganze Sache enthält, der eigentlich gerade sagt, wovon die Rede sein soll, wegfällt, scheint mir schon in formeller Hinsicht sehr zweifel haft, wenigstens sehe ich keinen ausreichenden Grund dafür, nur um der Consequenz des Princips willen etwas weniger Zweck mäßiges zu thun. Referent Abg. Todt: Ich bitte um das Wort. Zunächst will ich den Paragraphen vorlesen, da es noch nicht geschehen ist., Er lautet so: „Zu jedem Landtage werden die Stände mittelst einer von dem Gesammtministeno ausgehenden Bekannt machung im Gesetz- und Verordnungsblatts und durch die an jeden zu erlassende Mifsive, mit Bestimmung des Orts und des Tags der Zusammenkunft, einberufen." Nachdem dies nun geschehen ist, gestatte ich mir, auf die Aeußerung des Herrn Ministers Folgendes zu bemerken. Was im Allgemeinen die Regel anlangt, welche die Deputation befolgt hat, und also abgesehen von dem vorliegenden Paragraphen, so ist die Depu tation freilich der Ansicht gewesen und ist es noch jetzt, daß es nicht zweckmäßig sei, Bestimmungen der Verfaffungsurkunde in die Landtagsordnung aufzunehmen. Der Bericht im allge meinen Theile giebt die Gründe deshalb zur Genüge an. Es Haben nach der zeitherigen Erfahrung in Bezug auf Princip- fragen sehr oft Differenzen sich ergeben. Wenn diese haben beseitigt werden sollen, so zerschlug sich der Versuch sehr oft dadurch, daß man zweierlei Bestimmungen hatte, indem noch dazu die Bestimmungen der Verfaffungsurkunde in der Land tagsordnung nicht allemal wörtlich wiedergegeben waren. Ich könnteBeispiele hiervon anführen, es kommt aber nicht viel haraufan. Man hat da Seiten der Regierungscommkffarken sehr oft auf Bestimmungen der Landtagsordnung Bezug genom men, die in der Verfassungsurkunde in ganz anderer Fassung enthalten waren. Wenn etwas der Art vorkommt, so weiß man dann gar nicht, wie man die aufgestellte Frage lösen soll. Denn auf der einen Seite heißt es: die Bestimmungen der Verfaffungsurkunde dürfen nicht geändert werden; auf der an dern Seite aber legt sich dar, daß die Bestimmungen nicht einmal treu wiedergegeben sind. Eben darum fand es die Deputation bedenklich, das zeitherige Verfahren in dieser Beziehung bei zubehalten. Und wenn man nun sagt, die Geschäftsordnung sei nicht zweckmäßig, wenn man nicht Alles darin beisammen habe, so wissen wir doch, daß jedem Mitgliede der Stände versammlung ein Exemplar der Landtagsordnung und der Verfaffungsurkunde eingehändigt werden soll, und zeither ein gehändigt worden ist. Es wäre doch nun fürwahr etwas, was als Regel gar nicht angenommen werden kann, daß ein Ab geordneter sich mit den Bestimmungen der Verfaffungsurkunde nicht gleichfalls sollte vertraut machen. So viel erwarte ich von Jedem, der den wichtigen Beruf eines Volksvertreters übernimmt, daß er sich mit der Verfaffungsurkunde bekannt macht. Es ist ja das auch nicht so schwierig, wenn er in den ersten Tagen des Landtags die Verfassungsurkunde durchliest, dafern er es nicht bereits vorher gethan hat. Will man aber noch einen Schritt weiter gehen und nachhelfen, so, genügt das jenige, was die Deputation gethaü hat. Sie hat in solchen Stellen gesagt: „hier gelten zunächst die und die Bestim mungen der Verfaffungsurkunde", und da hat einer weiter nichts zu thun, als die Landtagsordnung auf einen Augenblick bei Seite zu legen und in der Verfassungsurkunde nachzulesen. Das ist kerne so große Last, die man einem Kammermitglicde aufbürdet. Was nun den vorliegenden Paragraphen insbe sondere anlangt, so scheint er mir am allerentbehrlichsten zu sein. Auch andere Geschäftsordnungen fangen nicht mit der „Einberufung" an, sondern damit, von der Einweisungscom- mission oder dem Alterspräsidenten, oder wer sonst den Vorsitz führt und für die Constituirrmg der Kammer sorgt, zu han deln. Wenn die „Stände" einberufen sind und der Landtag beginnt, brauchen sie die Bestimmung, die hier steht, nicht mehr, sondern fangen ihre Geschäfte mit dem an, was in den folgenden Abschnitten steht. Demnach scheint dieser Paragraph der allerentbehrlichste zu sein. Im Uebrigen muß ich aber da bei bleiben, daß es überhaupt zweckmäßiger ist, Paragraphen aus der Verfassungsurkunde nicht in die Landtagsordnung auf zunehmen, damit man nicht unnöthigerweise zu Differenzen geführt werde. Abg. v. Thielau: Zch würde mir erlauben, den Antrag darauf zu stellen, daß die Frage auf das Princip gerichtet würde, was hier zum ersten Male in Frage kommt, damit nicht allemal neue Debatten stattsinden müssen darüber, ob eine Bestimmung aus der Verfassungsurkunde in die Landtagsord nung hätte ausgenommen werden sollen oder nicht. Präsident Braun: Ich hatte' mir auch vorgenvmmen, das Princip selbst der Kammer zurBeschlußfassung vorzulegen
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