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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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IS83 rner wird von dem Könige eine Einweisungscommission für die selbe bestellt. Bei den Verhandlungen der Commission mit den Kammern führt selbige den Vorsitz. Motive sind hierzu nicht gegeben. Der Bericht lautet: tz. 3. (22.) Für die Besorgung der Geschäfte vor der eigentlichen Con- stituirung einer Kammer, die hauptsächlich in der Annahme der Anmeldungen und vorläufigen Prüfung derselben, so wie in der Leitung der Vorbereitung zur Wahl des Präsidenten bestehen, sind in den verschiedenen constitutionellen Staaten verschiedene Behörden eingeführt. Da, wo landstandische Ausschüsse be stehen, erfolgt jene vorläufige Geschäftsführung durch diese, in andern Staaten hat man Alterspräsidenten und für das Geschäft der Protocollführung die jüngsten Mitglieder der Kammer als Secretaire; einige Staaten haben auch besondere Einweisungs commissionen, wie sie zeither bei uns stattgefunden haben. Liegt nun auch kein Grund vor, von dieser Einrichtung ab zugehen, so scheint doch der Deputation die Bestimmung noth- wendig, daß die bei uns üblichen Einweisungscommissionen stets aus der Mitte der Kammer gewählt werden, was durch den Ent wurf nicht vollständig erreicht wird und doch ziemlich allgemein üblich ist. Dazu kommt, daß durch diesen nicht alle die Fälle ge troffen werden, in welchen eine Veränderung in den Personen des vorigen Direktoriums eintreten könne und ein gewesenes Mitglied desselben behindert wird, an den Vorbereitungsarbeiten einer Einweisungscommission Theil zu nehmen. Berücksichtigt man endlich noch, daß nach den Bestimmungen des Entwurfs (Abschnitt lll.) der Einweisungscommission eine Cognition im Betreff derLegitimationen der angemeldeten Kammermitglieder, ja ihr fast allein, zustehen und daß ihr diese Cognition wenigstens als eine vorläufige auch nach den Vorschlägen der unterzeichneten Deputation verbleiben, mithin, anderer Geschäfte, die ihr zuge wiesen sind, gar nicht zu gedenken, in vielen Fällen eine collegia- lische Beschlußfassung von ihr ausgehen soll, und sonach für sie auch das zu einem Collegium erforderliche Minimum der Mit- gliederzahl bestellt werden muß, so dürfte es hinlänglich gerecht fertigt sein, wenn die Deputation den §. 3 also gefaßt zu sehen wünscht: „Die der Constituirung besorgt, welche je ¬ desmal vom Könige aus der Mitte der zusammentreten den Kammer bestellt werden und aus wenigstens drei Mitgliedern bestehen müssen. Diese Commissionen füh ren bei den Verhandlungen mit den Kammern den Vor sitz." Wird die Bestimmung über die Bildung der Einweisungs commissionen in dieser Maaße getroffen, dann liegt Gewißheit vor, daß dieselben allemal, also auch nach einer Kammerauflösung, aus der Mitte der neu zusammentretenden Kammer bestehen und, selbst wenn alle Mitglieder der vorigen Direktorien an den Ge schäften der Einweisungscommission Theil zu nehmen behindert wären, bei Ernennung der Mitglieder der letzter» keinerlei Zwei fel hervortreten werden, während, wenn die alten Direktorien noch vorhanden sind, diese immer berücksichtigt werden könney und auch bei einer ganz neu zusammentretenden Kammer jeden falls so viele ältere, mit dem Geschäftsgänge vertraute Mitglie der zu erlangen sein werden, als zu der betreffenden Einweisungs commission erforderlich sind. Die Herren Regierungscommiffarien haben zwar die Ab änderung nicht für nothwendig gehalten, jedoch auch Heine we sentlichen Bedenken dagegen erhoben. ll.L2. Schließlich muß die Deputation noch erinnern, daß das hier abgegebene Gutachten nur ein eventuelles ist, indem sie, wie spä ter noch besprochen werden wird, eine Permanente Zwischendepu- tatiott Vorschlägen wird, die, wenn sie genehmigt wird, dann auch die Geschäfte der zeitherigen Einweisungscommissionen mit zu besorgen haben wird. Um nun der Beschlußfassung im Betreff der erwähnten Zwischendeputation nicht vorzugreifen, möchte hier das Gutachten der Deputation, wenn es überhaupt angenommen wird, nur eventuell und vorbehältlich der Beschlußfassung über die permanente Zwischendeputation angenommen werden. Präsident Braun: WünschtJemand darüber das Wort? — Die Deputation beantragt, daß §. 3 der Vorlage in der von ihr S. 15 des ersten Berichts angenommenen, jedoch nur eventuell vorgeschlagenen Fassung angenommen werde. Ich werde daher die Frage an die Kammer so stellen: Will die Kammer vorbehältlich der Beschlüsse über die permanente Zwi schendeputation, die, wenn sie genehmigt wird, dann, auch die Geschäfte der zeitherigen Einweisungscommission zu besorgen haben wird, den §. 3 in der S.15 des ersten Berichts der De putation vorgeschlagenen Fassung annehmen? Einstim mig Ja. Referent Abg. Todt: §-4. Ständeverzeichnlß. Das Gesammtministerium theilt den Einweisungscommis sionen vor dem Antritte ihrer Function ein Verzeichniß der ein berufenen Stände und der nach den Erfordernissen des Wahl gesetzes als legitimirt geachteten Stellvertreter zur Nachricht mit. Referent Äbg. Todt: Der Bericht sagt: 4. (21.) Zuvörderst ist hierbei eine allgemeine, auch auf spätere Pa ragraphen Bezug habende Redactionsbemerkung zu machen, in dem es der Deputation wünschenswerth geschienen hat, daß das Wort: „Stände" mit einem andern geeigneten, z. B. Kammer mitglieder, Abgeordneten u. s. w. vertauscht werde, einestheils, weil es aus der alten nichtconstitutionellen Verfassung entlehnt ist und lediglich durch diese gerechtfertigt wird, anderntheils, weil jeder in die Kammer Eintretende nach der Constitution Ver treter des Ganzen, nicht aber blos seines Standes sein soll und zudem das Wort: „Stand" auf die Vertreter des Handels- und Fabrikstandes in dem gewöhnlichen Sinne nicht einmal Anwen dung leidet. Die Herren Regierungscommiffarien haben zwar hiergegen erinnert, daß das Wort: „Stand" um deswillenbeffer sei, als ein anderes, weil es allgemeiner sei, indem z. B. mit dem Worte ,',Kammermitglieder" Herrschaftsbesitzer, Bevollmächtigte der Stifter u. s. w. in der ersten Kammer nicht wohl bezeichnet wer den könnten, da sie vor ihrem Eintritte noch keine Kammermit glieder wären. Da jedoch die Deputation keinen bestimmten Ausdruck vorgeschlagen hat, dieser auch für die verschiedenen Be stimmungen verschieden gewählt werden kann, so erachtet man es immer noch für zweckmäßig, daß das Wort: „Stand" hier und überall, wo es in der Landtagsordnung noch ferner vorkommt, bei der künfti gen Redaktion der letztem mit einem andern paffenden vertauscht werden möge. Hiernächst scheint der Deputation der Entwurf in so fern eine Ungewißheit zu enthalten, als, wenn das Wort „legitimirt" nur vor den „Stellvertretern" steht, leicht die Meinung austau- 4
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