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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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chen könnte, daß nur die Stellvertreter, nicht aber auch die „ein berufenen Stande" selbst nach den Erfordernissen desWahlgesetzes legitimirt zu sein brauchten. Die Deputation schlagt daher — in präsumtivem Einverständniß mit den Herren Regierungscom- missarien — vor, die hier fragliche Bestimmung folgendergestalt zu fassen: „Das Gesammtministerium einberufenen, beziehendlich nach den Erfordernissen des Wahlgesetzes als legitimirt zu achtenden Kammermitglieder und deren Stellvertreter mit" (Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz tritt ein.) Referent Abg. T odt: In der ersten Kammer ist zu die sem Paragraphen keine Bemerkung gemacht, derselbe vielmehr unverändert angenommen worden; es hat also hier bei dem gegebenen Hauptberichte sein Bewenden haben müssen. König!. Commissar v. Günther: Im Allgemeinen wird man Seiten der Regierung cs vermeiden, bei den mancherlei stylistischen und hinsichtlich der Reihefolge der einzelnen Be stimmungen von der Deputation vorgeschlagenen Verän derungen in die Vertheidigung der Fassung des Regierungs entwurfs einzugehen, um nicht die Diskussion noch mehr zu erschweren und aufzuhalten, und nur in einzelnen Fällen wird man gegen die neue Fassung Einwendungen machen, wo sich eine besondere Veranlassung dazu darbietet. So ist gleich bei diesen Paragraphen der Regierung die Frage beigegangen, aus welchem Grunde man die Bezeichnung: „Stände" aus der Landtagsordnung entfernen wolle, da sie doch ganz dem Sinne und dem Wortlaute der Verfassungsurkunde entspricht. Es kommt hinzu, daß das an die Stelle gesetzte Wort: „Kam mermitglieder " nicht immer paßt. Es ist dies namentlich der Fall bei §. 4 und 5. Denn wenn da von einberufenen Kam mermitgliedern die Rede ist, so paßt das nicht überall. Denn es werden beiden Stiftern, bei der Universität Leipzig, bei Herr schaftsbesitzern dieCorporationcn, die Gesammtheit derBesitzer einberufen, nicht aber derjenige, der später in der Kammer Platz nimmt. Ich bemerke dies, um zu zeigen, daß das Wort: ,,Kammermitglied" den Ausdruck: „Stand" nicht ganz er setzt. Referent Abg. Todt: Die Gründe der Deputation sind im Berichte angegeben. Ich für meine Person will die Dis kussion hierüber nicht in's Breite ziehen. Wenn die Kam mer das Eine oder das Andere für zweckmäßiger ansieht, so mag sie durch ihre Abstimmung entscheiden. Ich selbst mag eine große Vertheidigung der Sache nicht vornehmen, noch über einzelne Worte, welche Sache der Fassung sind, streiten. Präsident Braun: Die Deputation sagt in ihrem Be richte, sie fände es zweckmäßig, daß das Wort: „Stand" hier und überall, wo es in der Landtagsordnung noch ferner vor kommt, bei der künftigen Redaction der letzter» mit einem an dern paffenden vertauscht werden möge", und ich glaube, daß zuerst die Frage hierauf zu richten sein werde, da ich diese Be merkung für einen Antrag halte. Ist diese Voraussetzung ge gründet? Referent Abg. Ts d t; Ja- Pcäsident Braun: Ich frage also die Kammer: ob sie der Ansicht ihrer Deputation beitritt, daß das Wort: „Stand" hier und überall, wo es in der Landtagsordnung noch ferner vor kommt, bei der künftigen Redaction der letztem mit einem an dern passenden vertauscht werden möge", vorbehältlich der Be schlußfassung über die von der Deputation vorgeschlagene Fas sung zu dem Paragraphen selbst? — Wird gegen vierzehn Stimmen angenommen. Präsident Braun: Nimmt die Kammer also den §. 4 in der Seite 17 ihres ersten Berichts von der Deputation gege benen Fassung an? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Da der nächste Paragraph zu einer lungern Discussion Anlaß geben möchte, so würde ich Vorschlä gen, daß der Herr Referent gegenwärtig den Paragraphen nur vorlese, würde aber dann die Sitzung schließen. ' Referent Abg. Todt: Der dritte Abschnitt handelt näm lich von der Anmeldung und Legitimation der „Stände", und wird, wie die Deputation glaubt, wohl im Zusammenhangs zu berathen sein, weil hier wesentlich verschie dene Bestimmungen von der Deputation vorgeschlagen worden sind. Das Gutachten nun in seinem allgemeinen Theile, welcher zugleich die einzelnen Bestimmungen motiviren soll, lautet: Die Bestimmungen über die Legitimation der einzelnen Mitglieder der Kammern, namentlich aber der lediglich durch Wahl ernannten Mitglieder der zweiten Kammer, können nir gends unvollständiger und weniger zweckentsprechend sein, als sie bei uns zeilher gewesen sind. Denn während in fast allen, auch deutschen konstitutionellen Staaten derLegitimationspaffus,nach vorherigem gewöhnlichem Vortrage durch eine besondere Com mission oder Deputation, von der Kammer selbst in Richtigkeit gebracht und besonderer Beschluß darüber gefaßt wird, auch, selbst in der Abgeordnetenkammer von Baiern, nach deren Ge schäftsordnung, wie schon erwähnt, die unsrige hauptsächlich ge bildet ist, derjenigen Commission, welcher die Prüfung der Voll machten obliegt, die Wahlprotocolle vollständig mitgetheilt wer den müssen, ist das Geschäft der Legitimationsprüfung, wenn man einige wenige, nur ausnahmsweise später eintretcnde Kam mermitglieder, deren Legitimation wenigstens vom Direktorium geprüft wird, abrechnet, lediglich der Einweisungscommission überwiesen, welche nach Z. 3 des Entwurfs sogar eine der Kam mer fremde und fern stehende Regierungsbehörde sein kany, und besteht zudem nach §. 9 des Entwurfs in weiter nichts, als in der Einsichtnahme von den sogenannten Missiven oder Einberufungs schreiben, die darüber, ob dieWahl des sich Legiiimirenden in der verfassungsmäßigen Weise vor sich gegangen tst, nicht das Min deste enthalten. Nun sagt zwar §. 11, daß das Direktorium später noch eine „genaue kollegiale" Prüfung vorzunehmen habe, auch während der ganzen Dauer des Landtags jedem Mitglieds der Kammer freistehen solle, die Legitimationen einzusehen und die ihm beigehenden Zweifel der Kammer anzuzeigcn. Aflein was das Erstere anlangt, so erfährt man nicht, wodurch die „ge naue kollegiale" Prüfung der Legitimationen sich von der vor läufigen Prüfung der „formellen" Nichtigkeit eigentlich unter scheidet, indem das Direktorium zu seiner Prüfung gerade auch dieselben Unterlagen hat, wie die Einweisungscommission, näm lich die Missiven der Regierung, nicht gerechnet, daß das neue Direktorium und die alte Einweisungscommission sehr häufig, wenigstens der Mehrzahl nach, dieselben Personen enthält. Was
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