Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
tion nicht nöthig zu haben, eine nochmalige Vernehmung mit den Herren Regierungscommissarien eintreten zu lassen. Stimmt nun. die Kammer dem Gutachten der Majorität Lei, so wird, mit dieser Beistimmung, die gegenwärtige Angele genheit für jetzt erledigt und nur dabei zu untersuchen sein, ob und welche Maaßregeln wegen Geltendmachung des von der zweiten Kammer in Anspruch genommenenen Rechts einer ein seitigen Adresse zu ergreifen sein werden, zu welchem Zwecke die unterzeichnete Deputation weiter unten noch einige Andeutun gen zu geben haben wird. Sollte jedoch die Meinung der Minorität bei der Kammer mehr Beifall finden, so würde für diesen Fall zugleich wegen wirklicher Uebergabe der Adresse Vorkehrung zu treffen sein. Da nun die zweite Kammer nach dem Vorschläge der unterzeich neten Deputation (S. 449 des ersten Berichts) beschlossen hat, wegen Überreichung der Adresse die Vorschläge der ersten Kam mer entgegenzunehmen, und diese bei ihrer Nückäußerung nach der Ansicht ihrer Deputation sich dahin erklärt hat, daß sie der Bestimmung des §. 122 der Landtagsord nung, die sie hier für anwendbar halte, nachzugehen ge meint sei; die Minorität der Deputation aber, als nach ihrem Gutach ten bei dieser Frage allein betheiligt, keinen Grund har, in dieser Hinsicht den Ansichten der ersten Kammer entgegenzutreten, so schlägt dieselbe vor: die zweite Kammer wolle in Bezug auf die Modalität der Überreichung der Adresse den Ansichten der ersten Kammer sich anschließen und zu seiner Zeit die erforder liche Wahl veranstalten, auch hiervon allenthalben die erste Kammer in Kenntniß setzen. Wäre hiermit nunmehr der Auftrag, den die unterzeichnete Deputation von der geehrten Kammer übernommen hat, in sei nem wesentlichen Umfange zur Ausführung gebracht, so glaubt die Deputation doch auch nicht ganz von der Frage Umgang nehmen zu können, was in Bezug auf die Adreßfrage im Allge meinen, und von dem vorliegenden Falle abgesehen, weiter vor zunehmen und wie insonderheit zur Wahrung des oben schon erwähnten Rechts einer einseitigen Adresse nunmehr weiter vor zuschreiten sei? Veranlassung hierzu geben der Deputation theils der von dem Abgeordneten v. Gablenz in der zweiten öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer vom 16. September d. I. gestellte Antrag, theils die bei der Verhandlung über den gegenwärtig in Frage stehenden Adreßentwurf gemachten Wahr nehmungen. Daß eine jede Kammer das Recht habe, eine einseitige Adresse zu erlassen, hat die unterzeichnete Deputation dermalen nicht zu untersuchen. Daß aber eine einseitige Adresse jeden falls zweckmäßiger und den Verhältnissen entspre chender ist, als eine gemeinschaftliche, dies ist nunmehr, und nachdem der Versuch zu einer Adresse der letztem Art gemacht worden ist, nach der Ansicht aller Mitglieder der unterzeichneten Deputation für hinlänglich erwiesen anzunehmen. Und wenn die Verhandlungen des dermaligen Landtags über die Adrrß- frage keinen weitern Vortheil dargeboten hatten, den Vorthcil hätten sic gewiß geboten, den Werth und die Zweckmäßigkeit der einseitigen und gemeinschaftlichen Adressen zweier Kammern gegen einander abzuwagen. Denn abgesehen davon, daß die so verschiedenartig gestalteten Ansichten der beiden Kammern über dasjenige, was in die Adresse aufzunehmen sei oder nicht, das Zustandekommen der letztem erschwert, ja nach der Ansicht der Majorität ganz unmöglich gemacht und, selbst wenn sie noch zu Stande kommt, ihren Ausdruck sehr in Zweifel gestellt haben, indem eine jede Kammer bei den meisten Punkten der Adresse ihre Schlußsätze auf andere Vordersätze gebaut hat, so ist doch auch der Umstand, daß die Adresse drei Monate nach Eröffnung des Landtags noch nicht an den Ort ihrer Bestimmung gelangt ist, lediglich dem Versuche, eine gemeinschaftlich e Adresse zu Stande zu bringen, zuzuschreiben, was, als notorisch, wohl nicht erst weiter nachgewiesen zu werden braucht. Läßt sich also aus den zeitherigen Adreßverhandlungen eine praktische Folgerung ziehen, so ist es die, daß man es bei dem jetzigen Versuche bewen den zu lassen, darum aber um so mehr dahin zu trachten habe, daß das von der zweiten Kammer beanspruchte, der ersten natür lich in gleicher Weise zukommende Recht einer einseitigen Adresse zur endlichen unzweifelhaften Anerkennung gebracht, mindestens die darüber obschwebende Differenz endlich erledigt werde. Scheint hierzu der schon oben erwähnte Antrag des Ab geordneten v. Gablenz, der folgenden Inhalts ist: „Indem die Kammer das Recht einer einseitigen Adresse ausschließlich sich vorbehält, beschließt sie, sofort die nöthigen Einleitungen zu treffen, um die Adreßfrage - zur Entscheidung vor den Staatsgerichtshof zu bringen" das geeignete Mittel zu sein und, da er während der zeitherigen Adreßverhandlungen gleichsam geruht hat, wieder aufzuleben, so glaubt doch die unterzeichnete Deputation, daß demselben keine Folge zu geben sei; nicht deswegen, weil sie demselben ent gegen ist, indem sie vielmehr gleichfalls nur wünschen muß, daß die über die Adreßfrage obwaltende Meinungsverschieden heit zwischen Regierung und Ständen, vorläufig mindestens der zweiten Kammer, auf die eine oder andere Weise baldmöglichst ausgeglichen werde, sondern lediglich im Hinblick auf das von der zur Begutachtung der Landtagsordnung niedergesetzten au ßerordentlichen Deputation bezüglich dieser Frage abgegebene Gutachten. Hat nämlich diese (S. 61 des Hauptberichts der Deputation der zweiten Kammer, Beil, zur III. Abtheil. der Landt.-Act. Samml. 1) den ausdrücklichen Antrag gestellt, daß wegen der Entscheidung dieser Frage (d. h. ob einer jeden Kammer das Recht zustehe, auch einseitig eine Adresse aufdieKhronrede zu erlassen?) durch den Staats gerichtshof noch wahrend des Landtags 18M Einlei tung getroffen und zu dem Ende mit der ersten Kammer in besondere Communication grtreten werden solle, so scheint dieser Antrag, wenn nicht besser, weil bestimmter, doch mindestens eben so gut den beabsichtigten Zweck zu erreichen. Und da die Berathung der Landtagsordnung in naher Aussicht steht, so wird durch jenen Antrag der v. Gablenz'sche Antrag, es mag nun die Berathung des gegenwärtigen Berichts voraus gehen oder nachfolgen, jedenfalls entbehrlich gemacht. Demgemäß schlägt die Deputation in ihrer Gesammthcit vor, dem noch unerledigten Anträge des Abgeordneten v. Gr ölen; unter den obwaltenden Umstanden zwar keine wei tere Folge zu geben, auf die durch denselben angeregte Frage aber bei der Berathung der Landtagsordnung und insonderheit des zuletzt erwähnten Deputationsantrags zurückzukommen.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder