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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident Braun: Diesem Wunsche gemäß frage ich demnach die Kammer: ob sie der Ansicht der hohen Staats regierung entsprechend bezüglich der Publikation des fraglichen Gesetzes ihr Einverständniß erklären wolle? — Wird ein stimmig bejaht. Präsident Braun: Wir gehen nunmehr zum ersten Ge genstände unserer Tagesordnung über, und ich ersuche da her den Herrn Referenten, uns den Bericht der zweiten Depu tation, die über die Staatsschulden auf dieJahre 1842, 1843 und 1844 abgelegten Rechnungen betreffend, vorzutragen. Referent Abg. Poppe: Dieser Bericht lautet: ' Auf Grund des Gesetzes vom 29. September 1834 §. 15, die Einrichtung der Staatsschuldencaffe betreffend, hat der stän dische Ausschuß, welcher unter Oberaufsicht des Finanzministe riums die Verwaltung der Staatsschulden führt, der gegenwärti gen Ständeversammlung die Rechnungen behändigt, welche über die ältern Steuerschulden, die neuern dergleichen, die vormaligen Kammercreditcassenschulden auf die Jahre 1842, 1843,1844, so wie über die in Folge des Gesetzes vom 27. Juli 1843 neucreirten Staatsschulden, auf das Jahr 1844 gefertigt worden sind. Diese Rechnungen, welche zu gleicher Zeit die von den betreffenden Cassenbeamten anerkannten Abschlüsse enthalten und nachstdem mit dem Gutachten der Oberrechnungskammer versehen sind, welche solche geprüft und allenthalben richtig befun den hat, sind zunächst an die zweite Kammer zur Erinnerung und Justisication gelangt und nach Beschluß vom 7. November 1845 der unterzeichneten Deputation zu diesfallsiger Bericht erstattung zugewiesen worden. Die Deputation hat den ihr gewordenen Auftrag vollzogen, die betreffenden Rechnungen auf's genaueste geprüft, die einzel nen Ansätze mit den Belegen verglichen und sich durchgängig von deren Richtigkeit überzeugt. Die unter L. und 0. hier beigefügten tabellarischen Uebersichten geben genau den Betrag sämmtlicher Staatsschulden an, wie solcher zu Anfänge und am Schlüsse jedes derRechnungs- jahre 1842,1843,1844 gewesen, ingleichen auch die in diesem Zeiträume erfolgten Til gungen. Gegen dieses Rechnungswerk hat die Deputation etwas nichts zu erinnern gefunden, und da ihr auch die Erklärung der Oberrechnungskammer, daß gegen die Liberation des Ausschusses kein Bedenken obwalte, vorgelegt worden ist, so trägt sie darauf an: daß die Ständeverfammlung dem ständischen Ausschüsse zu Verwaltung der Staatsschuld rücksichtlich der über die gedachte Verwaltung auf die Jahre 1842,1843,' 1844 abgelegten Rechnungen den gewöhnlichen Justisications- schein ertheilen möge. Präsident Braun: Begehrt Jemand das Wort? Die Deputation hat in ihrem Bericht darauf angetragen: „daß die Ständeversammlung dem ständischen Ausschüsse zu Verwaltung der Staatsschulden rücksichtlich der über die gedachte Verwal tung auf die Jahre 1842,1843,1844 abgelegten Rechnungen den gewöhnlichen Justisicationsschein ertheilen möge." Und ich frage: ob die Kammer dem Gutachten der Deputation hierin beitritt? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Da hier keine Frage vorliegt, wo nach §. 96 der Landtagsordnung mit Namensaufruf abzustimmen ist, so gehen wir zum zweiten Gegenstände der Tagesordnung über, dem Bericht der zweiten Deputation über das Decret, die für den Zweck der Grundsteuerentschädigungcn creirten Staatsschuldencassenscheine und deren bisherige Verwendung betreffend. Referent Abg.Poppe:DasAllerhöchsteDecret,die für den Zweck derGrundsteuerentfchädigungen creirten Staatsschuldencassenscheine und deren bisherige Verwendung betreffend, lautet: Indem Se. Königs. Majestät den getreuen Ständen aus der Anfuge sub 6. des Mehrern zu ersehen geben, in und bis zu welchem Betrage die neuen Staatsschuldencassenscheine, dem Gesetze vom 27. Juli 1843 gemäß, zur Ausfertigung gekommen und zu den Entschädigungen an die Besitzer bisher steuerfrei geblie bener Grundstücke verwendet worden sind, sehen Allerhöchst- dieselben darüber, daß der bei derGrundsteuerentschädigungs- casse, nachAbzug desBetrags für einigenoch rückständige Grund- steuerentschädigungen, künftig sich ergebende Bestand seiner Zeit zur Hauplftaatscasse abgegeben und mit den Beständen, der letz ter» vereinigt werden möge, ihrer cinvcrständlichen Erklärung entgegen und verbleiben ihnen in Huld und Gnade jederzeit wohl beigethan. Gegeben zu Dresden, den 14, September 1845. Friedrich August. (1.8) Heinrich Anton von Zeschau. Der Beri cht der zweiten Deputation sagt: Das der unterzeichneten Deputation zur Berichterstattung zugewiesene Decret giebt eine Aufstellung, wie die von den Ständen genehmigte und durch das Gesetz vom 27. Juli 1843 publicirte Creirung von 4,000,000 Thaler in dreiproccntigen Staatsschuldencaffenscheinen zu den Entschä digungen an die Besitzer bisher steuerfrei gebliebener Grundstücke Verwendung gefunden, worüber, als daß der nach Abzug des Betrags für die noch nicht erledigten Grundsteuerentschädigun gen künftig sich ergebende Bestand seiner Zeit zur Hauptstaats- casse abgegeben werden möge, die Erklärung der Stände gefor dert wird. Nach der Vorlage hat die Grundsteuerentschädigungsccsse ihr Geschäft im Monat October 1843 begonnen und von den ihr zugewiesenen 4,000,000 Thalern bis Ende August dieses Jahres 3,822,805 Thlr. 2 Ngr. — auf Grundstcuerentschädigungm in mehr denn 50,000 einzelne
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