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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Referent Abg. v. Haase; Das Decret lautet so: Nachdem sich das Bedürfniß gezeigt, die in Beziehung auf einzelne Arten öffentlicher inländischer Creditpapiere ertheilte Vorschrift, daß sie von der Windication ausgeschlossen sein sollen, unter den nöthigen Modifikationen allgemeiner zu fassen und auch auf ausländische auszudehnen, so ist diesfalls ein Gesetz bearbeitet und indaffelbe zugleich die Bestimmung ausgenommen worden, welche §. 246 des vorgelegten Entwurfs einer Wechsel ordnung vorgeschlagen war. Se. Königliche Majestät lassen sothanen Gesetzentwurf nebst Motiven den getreuen Ständen behufs der hierüber abzu gebenden Erklärung andurch zugehen, geben denselben zugleich zu erkennen, daß es sonach einer Erklärung über §. 246 der Wechselordnung nicht bedürfen wird, und verbleiben denselben mit Huld und Gnaden wohl beigethan. Dresden, den 14. September 1845. FriedrichAugust. (L8) Julius Kraugott Jakob von Koenneritz. Die Motivs sagen; Durch die in Sachsen bestehenden Gesetze sind bekanntlich die sächsischenCassenbillets, so wiediesächsischenStaatspapiere, von der Vindicatio« dergestalt ausgeschlossen, daß derEigenthü- mer, der sie durch Entwendung, Unterschlagung, Betrug, eigne Unachtsamkeit oder Zufall verloren hat, sie dem dritten Besitzer nicht wieder abnehmen und sich seiner Entschädigung wegen nur an den Dieb, Betrüger oder unredlichen Finder halten kann, es sei denn, daß er dem zeitigen Besitzer, welcher aber zu Edition seines Erwerbstitels nie verbunden ist, die Mitwiffenschaft um die Entwendung, den Betrug oder Funddiebstahl nachzuweisen vermöge, die ihm selbst beiwohnt, oder seinem Erblasser, von dem die Papiere auf ihn gekommen, beigewohnt hat. Dies ent halten: das Edict wegen der Cassenbillets vom 6. Mai 1772 im 6. L.6. n. k. I. S. 397. §. 3 und das Mandat, die Vindicatio» dieblich entwendeter oder veruntrauter landschaftlicher Obliga tionen, Kammercreditcassenscheine und deren beiderlei Zinsleisten und Coupons betr., vom 26. Januar 1775 im 6. 6. II. k. I. S. 339, verbunden mit dem Decrete vom 18. August 1819 in der Gesetzsammlung v. 1833, S. 115, so wie andere von H a u- bold (Lehrbuch des königl. sächs. Privatrechts §.188 Not. v.) angeführte Gesetze, ferner das Mandat vom 26. August 1830 (Gesetzfamml. S. 156), das Gesetz über die Errichtung derLand- rentenbriefe vom 17. Marz 1832 Z. 18 ». (Gesetzfamml. S. 270), das Gesetz wegen der neuen Cassenbillets vom 16. April 1840 §. 8 (Gesetzsamml. S. 54) und das Gesetz vom 27. Juli 1843 s- 9 (Gesetzsamml. S. 75), wie denn auch einige anders auf den Inhaber gestellte Schuldscheine von Communen und öffentlichen Anstalten des Inlandes in den von Haubold ebendaselbst bezeich neten Gesetzen jenen Staatspapieren gleichgestellt worden sind. Die Gründe dieser gesetzlichen Bestimmungen liegen am Lage. Die Cassenbillets insbesondere sind zum Umlauf gleich dem baa- ren Gelde bestimmt. So wie nun dieses seine Fähigkeit, als allgemeines Tauschmittel zu dienen, zum Theil auch dadurch hat, daß die einzelnen Geldstücke, sobald sie mit andern ihnen gleichen vermischt worden, davon schwer zu unterscheiden sind, daher aber kein Empfänger derselben deren Vindicatio» vom et waigen rechtmäßigen CHenthümer leicht zu fürchten hat, so sollte den Cassenbillets diese ihnen an sich, da jedes sine eigne Nummer hat, nicht beiwohnende Eigenschaft durch das Gesetz ertheilt werden. Was aber die Staatspapiere betrifft, so kann die Absicht jener privilegirenden Bestimmung keine anders gewesen ftin, als U. 54. die, das Vertrauen der Kapitalisten und des mit solchen Papie ren verkehrenden Publikums zu selbigen zu erhöhen, ihnen einen günstigen Cours zu verschaffen. Won dieser Seite betrachtet, ist also em Grund, ausländische Staatspapiere ihnen gleichzustel len, nicht vorhanden, da kein Staat eine Verbindlichkeit oder ein Interesse dabei hat, den Credit auswärtiger Staaten zu be fördern. Ja, was eigentliches Papiergeld fremder Länder be trifft, so liegt es vielmehr im Vortheil eines jeden Staats, oder kann doch durch Umstände leicht zuträglich werden, dessen Um lauf so wenig als möglich zu begünstigen. Hiervon kann jedoch unstreitig sofort abgesehen werden, wenn sich findet, daß entweder die allgemeine Rechtstheorie, oder das Interesse des Geschäftsverkehrs, vermöge der eigenthümlichen Natur dieser Papiere, für eine solche Gleichstellung spricht. In erstererBeziehung ist nun allerdings von einigen Rechts gelehrten behauptet worden, daß Staatspapiere und anders auf den Inhaber gestellte Effecten nach dem heutigen Stande des Verkehrs wie baares Geld cursirten, daß aber letzteres nicht blos, wie oben angedeutet worden, factisch, sondern auch nach richti gen Grundsätzen der Rechtstheorie der Windication nicht unter worfen sei. Beide Behauptungen sind jedoch von Andern als grundlos und willkürlich angefochten worden. Noch Andere haben auch, abgesehen hiervon, schon in der Stellung eines Schuldpapiers auf Briefsinhaber an sich,' sie rühre nun von einer Regierung, oder von irgend einer moralischen oder physi schen Privatperson her, einen Grund zu finden geglaubt, die Vindicatio« auszuschließen, indem dadurch eben der Aussteller erkläre, daß das Eigenthum an dem Papier auf die Berechtigung daraus gar keinen Einfluß haben solle. Jedoch hat auch diese Meinung nicht allgemeinenBeisall, vielmehr vielfältigen Wider spruch gefunden; namentlich ist dagegen eingewendet worden, daß der persönliche Anspruch aus dem Schein gegen den Schuld ner etwas ganz Anderes sei, als das dingliche Recht aufden Schein selbst, daß der Vorbehalt, den sich der Schuldner gemacht, auch an den Nichteigenthümer, wenn er nur Besitzer sei, zahlen zu dürfen, keinen Einflnß haben könne auf das Eigenthum an sich, und daß dem Aussteller eben so wenig die rechtliche Fähigkeit, als, bei dem gänzlichen Mangel eines Interesses daran, auch nur dieAbsichtzugeschrieben werdenkönne, das an seinem Schein erworbene Eigenthum nach jeder Seite hin für rechtlich unwirk sam zu erklären. Insbesondere haben auch sächsische höhere Spruchbehörden an der Zulässigkeit dinglicher Klagen in Bezie hung auf ausländische und alle mit dem obgedachten Privilegium der sächsischen Staatspapiere nicht durch sächsische Gesetze begün stigten Effecten, die auf Briefsinhaber lauten, nicht gezweifelt. Kori, in den Erörterungen practischer Rechtsfragen von v. Langenn und Kori, Thl. L. Nr. 24. S. 258 des ll. Ausg. Kritz, Sammlung von Rechtsfällen und EntscheidM- , gen derselben, Bd. W. S. I0T. Es ist indeß nicht nöthig, auf diese kontroversen über das, was nach der bisherigen Gesetzgebung hierin Rechtens sei, naher einzugehen, da die Ausschließung der Windication und aller ding lichen Klagen in Hinsicht aller auf Briefsinhaber lautenden Staatspapiere, Actien und sonstigen Schuldscheine und Effecten sich von Seiten der Zuträglichkeit auf das entschiedenste em pfiehlt. Der Leipziger Handelssiand hat hierüber wiederholt sehr Zu beachtendeAnträge M die Staatsregierung gerichtet und neuerlich wieder vorgestellt, daß sine solche gesetzliche Bestim mung sich immer dringender nothwendig mache und dem seit Jahren immer mehr sich ausbreitenden Verkehr mit ausländi schen Staatspapieren und den Actien ganz unentbehrlich sei. Der redlichste und sorgfältigste Geschäftsmann sei mt aller sn- gewandten Mühe nicht M Stande, sich gegen dis bei dem Hm- 2
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