Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
del mit Effecten dieser Art drohenden Gefahren sicherzustellen, und das Gebühren damit sei, so lange sie vindicabel bleiben, so höchst schwierig und unsicher, daß jeder Gewissenhafte und Vor sichtige lieber solche Geschäfte ganz von der Hand weisen und sie solchen Anstalten überlassen müsse, welche durch Privilegien von der Wirkung der Vindicatio» befreit und somit, da sie ohnehin Das Uebergewicht bedeutenderer Fonds für sich haben, gegen den Privatmann doppelt bevorzugt seien. Bei jetziger Lage der Sa chen sei der redliche Erwerber nicht besser daran, als der unred liche. Der Ungewissenhafte lasse sich von einem solchen Geschäft, wenn es ihm nützlich erscheine, kaum dadurch abhalten, daß es ihm verdächtig sei; denn er sei vor den Folgen der Vindicatio« geschützt, sobald er vor deren Anstellung die von dxm unrecht mäßigen Besitzer erhandelten Papiere wieder in's Ausland, in ihr Vaterland vertreibe und sie dort veräußern lasse. Auch werde der Zweck der ausschließlichen Sicherung inländischer Staats papiere vor der Vindication, die Beförderung des Credits der selben vor ausländischen insofern nicht erreichrund es habe diese gesetzliche Bestimmung in so fern ein Gegengewicht in sich selbst, als von Vielen, besonders den ihrer eignen Sorgfalt und Wach samkeit Mißtrauenden, der Erwerb ausländischer Staatspapiere eben deshalb vorgezvgen werde, weil sie im Fall des Verlustes, sobald sic sich nur die Nummern gemerkt, leichter wieder zum, Besitz davon gelangen könnten. Die Gefährlichkeit der Geschäfte in solchen Papieren sei in rnehrem neuerlich Vorgekommenen Fäl len auf eine für viele rechtschaffene Geschäftsleute sehr schmerz- liche Weise auffallend klar geworden. Diese Anführungen des Leipziger Handelsstandes hat die Staatsregierung in derHauptsache begründet finden müssen und aus ähnlichen Rücksichten auch schon früher, so oft sie in den Fall gekommen, die Ausstellung von Papieren auf Briefsinhabcr zu zenehrmgen, sich genöthigt gesehen, die NichtvindicaLilität be sonders auszusprechen. Da es indeß auch Staatspapiere und anders dergleichen Effecten geben kann, welche nach den Gesetzen des Staats, in welchem sie ausgegeben sind, vindicirt werden könnten, so möchte die Frage aufgeworfen werden können, ob diese nicht auch hier zu Lande eben so zu beurtheilen fein würden? Da jedoch der Beweggrund des zu erlassenden Gesetzes allein in derZuträglich- keit für den Verkehr und die Capitalsttwsndung besteht, diese Zuträglichkeit aber von dem, was die auswärtigen Gesetze über ein gewisses Papier enthalten, keineswegs abhängig ist,, so läßt sich auch kein Grund absehen, hierunter eine Ausnahme eintreten zu lassen, und es kann auf keine Weise bedenklich erscheinen, den hierländischen Geschäftsleuten deshalb den ganzen aus dem Vor handensein solcher Papiere zu ziehenden Vortheil zu versagen, weil die des Vaterlandes derselben ihn nicht oder in geringerm Masße genießen. Vielmehr kann dem inländischen Geschäftsmann nicht zugemuther werden, die ausländischen Gesetze und Statuten, welche Bestimmungen dieser Art enthalten mögen, zu kennen. Blos wenn irgend em Papier in seinem Texte selbst die Erklä rung, daß es der Vindicatio» unterworfen sei, enthalten sollte, es sei dieseEigenschast nun von Anfang Vorbehalten oder dadurch srtheilt, daß die Stellung auf den Inhaber spater unwirksam gemacht und die Auszahlung auf eine gewisse Person oder die jenigen, die von ihr ihr Recht herleiten würden, beschränkt wor den ist, dann mußte allerdings- eine Ausnahme stattsinden und war um so unbedenklicher, als insbesondere die Erwerbung eines Papiers der letzter« Art aus den Händen eines nicht gerechtfer tigten Besitzers eigentlich gar nichts nützen kann, in beiden Fal len aber der Käufer eines solchen Papiers nicht ohne Schuld ist und die Möglichkeit des Verlusts durch Vindication vorhersehen konnte. Auch einen solchen dagegenzu schützen, ist um so weni ger Grund vorhanden, als es, wenn überhaupt einige, doch ge wiß nur sehr wenige Staatspapiere der gedachten Art giebt und folglich ihre verschiedene Behandlung keinen irgend bedeutenden Einfluß auf den Effectenhandel haben kann. Es versteht sich übrigens, daß kein Besitzer eines Papiers der fraglichen Art, welcher zu dessen Herausgabe ex contractu vel gussi verbunden oder zu dessen Besitz durch eine unerlaubte ent weder von ihm selbst verübte oder zur Zeit des Erwerbs ihm be kannt gewesene Handlung, mittelbar oder unmittelbar, gelangt ist, sich durch Berufung auf das gegenwärtige Gesetz schützen kann, und es ist dies schon durch die Gleichstellung jener Effecten mit den sächsischen Staatspapieren ausgesprochen, da die selbige von der Vindication befreienden Gesetze die condictio lurtivs, Actio doli und ähnliche Rechtsmittel dem Bestohlenen oder Be trogenen ausdrücklich Vorbehalten haben. Die vor Erlassung dieses Gesetzes bereits rechtskräftig ent schiedenen Rechtsverhältnisse können durch dasselbe nicht geän dert werden. Für rechtskräftig entschieden ist aber eine Sache auch dann zu achten, wenn durch das erste Erkenntniß die Be dingung (Eid ober Beweis) festgestellt ist, von welcher die end liche Hauptentscheidung abhängig zu machen sein soll. Auf die so weit gediehenen Rechtsstreite konnte daher dem Gesetze eine rückwirkende Kraft nicht beigelegt werden. Was endlich an den Inhaber lautende Privatpapiere be trifft, so enthalt hinsichtlich der Wechsel und Anweisungen, in so fern sie als solche im Context bezeichnet sind', Z. 58 des Ent wurfs der Wechselordnung eine gleiche Bestimmung. Bei an dern Privatschuldscheinen tritt das Bedürfnis einer sülchen nicht hervor; es ist vielmehr des möglichen Mißbrauchs wegen bedenk lich, die Ausstellung von Creditpapieren an den Inhaber und so mit die Erschaffung einer Art von Papiergeld für andere, als die bei Wechseln und Anweisungen zu präsumirsnden mercantilischen Zwecke, in die Hände von Privatleuten zu legen. Da jedoch bisher ein gesetzliches Verbot hierüber nicht vorhanden ist, so er schien es, zu Vermeidung jedes Mißverständnisses, zweckmäßig, es an die Spitze des gegenwärtigen Gesetzes zu stellen. Es paßt dahin, da es nicht Wechsel betrifft, jedenfalls besser, als in dm Entwurf der Wechselordnung, dessen Z. 246 dagegen ausfallm kann. Dieses Verbotes ungeachtet kann aberein solches Papier für denjenigen, welchem es zuerst eingehändigt oder von dem er sten Eigenthümer übereignet worden, von einigem Nutzen sein, z. B. in Verbindung mir andern Beweismitteln zu Herstellung des Beweises irgend eines Schuldverhältniffes. Daher war cs nicht überflüssig, deshalb ausdrücklich die Zulässigkeit der Vindication auszusprechen, welche sonst aus einem andern Grunde, als dem der Nichtvr'ndicabilität, nämlich wegen mangelnden Interesses, für unzulässig erachtet werden könnte. Was sich dabei über ausländische Papiere bestimmt findet, ist dem §. 248 des Entwurfs der Wechselordnung analog. Referent Abg. v. Haase: Der Belicht lautet nun so: In der ersten öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer, am 15. September dieses Jahres, wurde von dieser, nach Vortrag des Allerhöchsten Dekrets vom 14. desselben Monats, den Ent wurf eines Gesetzes, „die Ausschließung der auf jeden Inhaber lautenden öffentlichen Creditpapiere betreffend," beschlossen, die sen Gesetzentwurf der ersten Deputation zur gutachtlichen Be- richtcrstattung zu überweisen. Landt.-Act. IH. Abth. S. 23. In der fünften öffentlichen Sitzung am 20. desselben Mo nats wurde aber von der ersten Deputation unter der Bemer kung, daß dieser Gesetzentwurf mit der zur Berathung vorliegen den Wechselordnung in einigem Zusammenhänge stehe, dcrKam- mer bürgeschlagen, jenen Beschluß zurückzunehmett und die
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder