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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-25
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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in Verbindung mit ß. 1), solchemnach die Ueberschrift der Vor lage weniger anzeigt, als in letzter selbst enthalten ist, so erscheint es angemessen, dieBezeichnung der in derUeberschrift erwähnten Creditpapiere, als öffentliche, hinwegzulaffen. Demnächst enthält der Gesetzentwurf Bestimmungen, in Folge deren auf Inhaber gestellte Creditpapiere von der Vin- dicationtheils ausgeschlossen^. 3), theilsnicht ausge schlossen werden (§tz. 3 und 6). Daher glaubte die Depu tation, daß in dieser Hinsicht die Ueberschrift des Entwurfs, welche nur diese Ausschließung von der Vindication erwähnt, ebenfalls zu eng gefaßt sich darstelle. Um nun dieselbe mit dem Inhalt der Vorlage auch in dieser obenerwähnten Beziehung in Uebereinstimmung zu bringen und beide Fälle zu treffen, schlägt die Deputation folgende, wie es ihr scheint, durch Deutlichkeit Md Kürze sich empfehlende Fassung vor; „Entwurf eines Gesetzes, die Vindication der auf jeden Inhaber lautenden Creditpapiere betreffend", wobei die frühere Eingangs gedachte Bemerkung berücksichtigt worden ist. Die Königlichen Herren Commissarien waren mit dem Wegfall des Wortes: „öffentlichen" einverstanden. Was die andere, letztere Bemerkung angeht, so führten die selben dagegen an, daß in dem Gesetzentwürfe hauptsächlich die Nichtvindication von auf Inhaber gestellten Creditpapieren be handelt und als Regel ausgestellt, die Vindication derselben aber nur als Ausnahme von dieser Regel ausgesprochen worden sei, mithin die Ueberschrift auch von der Regel entnommen werden müsse. Allein die Deputation konnte sich von der Richtig keit dieses Anführens nicht überzeugen, da der Entwurf, genau genommen, zw ei Hauptregeln aufstellt, nämlich die eine, daß öffentliche auf den Inhaber gestellte Creditpapiere nicht vindicirt werden, und die andere, daß dergleichen nicht öf fentliche, von Privaten ausgestellte Creditpapiere der Vindi cation unterliegen und daß die letzte Regel offenbar nicht Aus nahme der ersten ist, sondern jede der beiden Regeln ihr eigenen Ausnahmen hat (§. 3 und §. 6). Dazu kommt, daß, wenn die Ueberschrift des Gesetzes nur Bestimmung über die Ausschlie - ßung der auf jeden Inhaber lautenden Creditpapiere von der Vindication ankündigt, die darin enthaltenen Bestimmungen über die Zulässigkeit der Vindication von Creditpapiren in demselben leicht nicht gesucht werden dürfte. Präsident Braun: Es würde zuerst sich fragen, ob die Kammer auf eine allgemeine Debatte eingehen will. — Es scheint nicht der Fall zu sein. Ehe wir weiter schreiten, schlage ich der Kammer vor, das Erscheinen des König!. Herrn Commissars zu erwarten, da derselbe erklärt hat, daß er der Versitzung deizuwohnen wünschte. (Der König!. Commiffar v. Treitfchke tritt ein.) Präsident Braun: Da Niemand im Allgemeinen über das Gesetz sprechen will, so würde ich fragen: ob Jemand das Wort begehrt über den Vorschlag der Deputation S° 674 des Berichts (s. oben), daß nämlich die Ueberschrift in folgender Fassung angenommen werden möge: „Entwurf eines Gesetzes, die Vindication der auf jeden Inhaber lautenden Creditpapiere betreffend." Abg. Schäffer: Ich gestehe, ich gebe doch der Fassung der Ueberschrift den Vorzug, welche der Gesetzentwurf enthält. Der Zweck der Ueberschrift eines jeden Gesetzes ist doch wohl dieser, um ungefähr gleich zu sehen, was der Gegenstand des Gesetzes ist, was das Gesetz bezweckt, was es enthalt. Ent scheidet man sich für die Ueberschrift, welche die Deputation empfiehlt, so wird man unstreitig auf den Gedanken kommen, daß nach diesem Gesetze die Vindication der genannten Papiere stattfinden solle. Allein gerade das Gegentheil ist der Zweck des Gesetzes, der nämlich, daß die Vindication ausgeschlossen sein soll. Diesen Zweck giebt die Fassung, welche die Regie rung gewählt hat, weit deutlicher an die Hand, als die, welche dis Deputation empfiehlt. Es hat sich zwar die geehrte De putation daraus bezogen, es würden zwei Regeln im Gesetze aufgestellt. Allein nach der Fassung, die die Deputation uns selbst empfiehlt, spricht sie nicht von Regeln, sondern nur von einer Regel und von einer Ausnahme derselben. Sie stellt nämlich eine einzige Regel hm, und diese, in tz° 1 enthalten, lautet dahin, daß die Vindication von auf jeden Inhaber lau tenden Creditpapieren nicht Platz greifen solle; an selbige knüpft sie eine Ausnahme, und sagt §. 3: von dieser Regel jedoch fin det die und die Ausnahme statt. Hiernach ergiebt sich, daß selbst der Grund, den die Deputation hervorgehobcn hat, nicht die Meinung unterstützt, die die Deputation gefaßt hat, dies um so weniger, da sie selbst in der Fassung, die sie in Betreff der einzelnen Paragraphen empfiehlt, die Ausnahme hinstellt und nicht von den zwei Regeln spricht. Die Fassung der Re gierung ist mithin unbezweifelt weit entsprechender; nach der selben sieht man es dem Gesetze gleich an, was es beabsichtigt. Nicht also ist es, wenn die Fassung der Deputation ergriffen wird; nach dieser glaubt man allerdings und muß es glauben, daß diese sämmtlichen Papiere der Vindication unterliegen sollen, was doch aber durchaus nicht die Absicht des Ge setzes ist. Referent Abg. v. Haase: Ich muß dem doch entgegnen, daß nicht nur eine Regel in dem Gesetzentwurfaufgestelltwor den ist,-sondern zwei Regeln sind aufgestelltworden. Die erste geht die öffentlichen Creditpapiere an, die zweite verbreitet sich über die Privatcreditpapiere, und beide handeln eben sowohl von der Ausschließung der Vindication, als von der Nichtaus schließung derselben. Um Beides zu treffen, würde die vor geschlagene a llgemeine Ueberschrift auf jeden Fall angemes sener sein. Am allerwenigsten könnte die Ueberschrift des Gesetzentwurfs stehen bleiben, wenn darin das Wort: „öffent lichen" beibehalten wird; denn es wird in solchem auch von Privatpapieren gehandelt. Deshalb hat die Deputation cs für nothwwendig gehalten, daß die Ueberschrift auf die ange gebene Weise abgeändert werde; denn sie enthält offenbar in dieser und der früher erwähnten Hinsicht weniger, als im Ge setze wirklich enthalten ist, und schließt Fälle ganz und gar aus, welche sie berührt. Die König!. Herren Commiffarien ha ben auch zugegeben/ daß das Wort: „öffentlichen" ausfallen müsse. Abg. Schäffer: Um einem Mißverständnisse zu begeg nen, bitte ich noch um das Wort. Ich bin damit einverstan den daß das Wort: „öffentlichen" ausfallen soll. Es hat auch die Deputation zu §.2 sorgfältig auscinandergesetzt, was
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