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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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soll, nicht aus freien Stücken oder nach eigner Willkür zu er scheinen, sondern jedenfalls die Requisition der Civilbehörde ab zuwarten hat. Erwägt man hierbei ferner, daß bei dem Ent stehen eines Auflaufes und Tumultes die Zahl der Neugierigen und Zuschauenden gewöhnlich größer sein wird, als die der Uebelgesinnten, so erscheint es wohl als eine nothwendige Auf gabe der Gesetzgebung, zu bestimmen, daß die herbeigebolte be waffnete Macht, gleich viel, ob Communalgarde oder Militair, mit T-ommelschlag und Hörnerklang, den gewöhnlichen mili- tairischen Signalen auftrete, um die anwesenden Versammelten in der Entfernung schon von ihrer Ankunft in Kenntniß zu setzen und Zeit und Gelegenheit zu geben, sich zu entfernen. Oft wird schon das Erscheinen der Communalgarde oder des Militairs hinreichen, einen Tumult im Entstehen zu unterdrücken. Ist aber das bloße Erscheinen der bewaffneten Macht frucht los, bleiben von dem Commandanten der bewaffneten Macht wiederholt an die versammelte Menge ergangene Ermahnungen ohne Erfolg, wird das Eigenthum gefährdet, werden Häuserund andere Gegenstände, welche dem Staate, der Gemeinde oder Pri vaten gehören, mit Zerstörung bedroht, verhöhnt man selbst die bewaffnete Macht oder greift sie an, so wird der volle Gebrauch selbst der Feuerwaffen als vollständig gerechtfertigt erscheinen. Aber vor der Anwendung dieses letzten äußersten Mittels, dessen Folgen sich nie übersehen lassen, hat nach Ansicht der Deputation wohl noch ein gesetzlich zu bestimmendes, in jeder Beziehung sich deutlich kundgebendes Zeichen als letzte ernste Mahnung an die Aufrührer und Tumultuanten zu ergehen, um die versammelten Volsmassen nochmals in Kenntniß zu setzen von dem, was sie bei fortgesetzten Widersetzlichkeiten, ja selbst bei dem bloßen längern Verweilen zu gewärtigen haben. Die Deputation glaubt, durch das bisher in aller Kürze Gesagte die Wichtigkeit und Nothwendigkeit derartiger gesetz licher Bestimmungen nachgewiesen, so wie, da es ihr nicht zu- Aeht, in die specielle Ausführung der Grundlagen einzugchen, im Allgemeinen den Standpunkt, von welchem der Gesetzgeber ausgehen und welcher Geist im Gesetze selbst herrschen müsse, be zeichnet zu haben; sie hält es indessen noch erforderlich, bevor sie ihre Schlußanträge selbst stellt, die zur Zeit in Sachsen bestehen den gesetzlichenBestimmungen zu prüfen und vornehmlich milden so eben dargelegten Ansichten zu vergleichen. Stellte sich nun hierbei auch heraus, daß die vaterländische Gesetzgebung in mancher Beziehung mit dem bisher Gesagten übereinstimmende Bestimmungen bereits enthalte, so fand sich doch auch manche Lücke, manches den Forderungen der Gegen wart nicht Entsprechende. Die Deputation fühlt sich daher vor zugsweise aus nachstehenden Gründen veranlaßt, die Erlassung eines besonder« Gesetzes anzuempfehlen. Erstens sind die gesetzlichen Bestimmungen über das Be nehmen und Verhalten der Behörden bei derartigen Fällen aus den verschiedensten Jahren, sie sind bruchstückweise theils indem Mandat von 1792, theils in der Ordonnanz von 1828, auch in dem Communalgardenmandat von 1830 und der übrigen Gesetzgebung die Communalgarde betreffend ent halten, theils noch in besondern Instructionen und Regle ments enthalten. Sie sind in vielfacher Weise alterirt, sie sind, wenn auch nicht geradezu sich gegenseitig aufhebend, doch wohl mitunter undeutlich und ungenügend; Eigenschaften, die im Allgemeinen gegen jedes Gesetz sprechen, die aber unbedingt -a vermieden werben müssen, wo es sich um eine so außerordent liche Gewalt handelt, die das Eigenthum und Leben der Staats bürger, das Wohl und Wehe einer Stadt, eines Landestheils, von den Maaßregeln einerBehörde abhängig macht, indieHand eines einzelnen Mannes legt. Zweitens unterscheiden sich die jetzigen gesetzlichen Bestim mungen von den von der Deputation aufgestellten Ansichten im Wesentlichen in dem Punkte, wo es sich um das Einschreiten der bewaffneten Macht handelt. — Der Z. 7 derOrdonnanz von 1828 lautet nämlich wörtlich: Die Ortspolizeibehörden sind befugt, in den Fällen, wo die ihnen zu Gebote stehenden Mittel zur Aufrecht haltung der Sicherheitspolizei nicht mehr ausreichen, die Militairbehörde als Beistand zu requiriren; und es hat alsdann die letztere in Folge dieser Requisition in Ueber- einstimmung mit der Civilbehörde zu verfahren. Nur in dem außerordentlichen Falle eines schnell entstehenden, oder von der Orlsbehörde nicht sofort zu dämpfenden Tumults und Aufruhrs, oder eines sonst Gefahr drohen den, schnelle Abwendung erfordernden Ereignisses, hat die Militairbehörde, auch ohne erst die Requisition der Ortspolizeibchörde abzuwarten, das Auseinandergehen des tumultuirenden Haufens nach den weiter unten fest gesetzten Bestimmungen zu bewirken. Es sind hierbei jedoch von den Militairbehörden die Vorschriften des Mandats wegen Tumult und Aufruhr genau zu befolgen; auch ist die Ortsbehörde von dem Vorfälle schleunigst in Kenntniß zu setzen. Soll nach den Eingangsworten dieses Paragraphen das Einschreiten der bewaffneten Macht, unter welcher hier lediglich das Militair verstanden wird, nur auf Requisition der Civilbe- hörde erfolgen, so ist im Nachsatz dem Militaircommandanten nicht nur nachgelassen, sondern es ist ihm sogar zur Pflicht ge macht, nach eignem Gutdünken in gewissen Fällen selbst einzu schreiten. — Die Deputation erkennt in dieser Bestimmung eine jener angezogenen Undeutlichkeiten, Widersprüche und selbst eine Hinterthür, wodurch gewiffermaaßen möglich wird, die began genen Fehler und Mißgriffe einer Behörde auf die Achseln einer andern zu wälzen und sich so der gesetzlichen Verantwortung durch den Buchstaben des Gesetzes selbst zu entziehen. — Nimmt man z. B. an, daß ein Tumult und Aufruhr irgend wo stattfände, daß derselbe rein localer Natur wäre, und die Obrigkeit dieZuversicht und die Mittel hätte, ohne die Zuziehung der bewaffneten Macht die Ruhe herzustellen, so könnte andrer seits der Stadtkommandant in diesem Falle einen nach den gesetz lichen Bestimmungen als außerordentlich bezeichneten Fall er blicken, sich für verpflichtet erachten, mit der bewaffneten Macht einzuschreiten, und auf diese Weise einen sonst ohne Gewalt- maaßregeln zu beseitigenden Exceß in ein trauriges Ereigniß ver wandeln, ohne auch nur irgend gesetzlich zur Verantwortung ge zogen werden zu können. Und eben so ließ sich der umgekehrte Fall denken. Gerade in diesem Punkte sprechen auch die Gesetz gebungen anderer Staaten noch besonders für die Deputation und vornehmlich die Frankreichs, Oesterreichs und Englands, in welchen letztem beiden der politische Commissar der Staatsge walt, so wie die Königliche Behörde die bewaffnete Macht zu requiriren hat, und diese ohne eine solche Requisition nur dann einzuschreiten und von ihren Waffen Gebrauch zu machen berech tigt ist, wenn sie selbst auf ihren Posten, als Schildwachen, Hauptwachen u. s. w. von den Tumultuanten bedroht, insultirt und angegriffen wird.
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