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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Drittens endlich zeigte sich, daß der jetzigen Gesetzgebung eine nach den Ansichten der Deputation aus den früher angege benen Gründen unumgänglich nothwendige Bestimmung fehle, nämlich die Anordnung, vor der Anwendung des äußersten Mit tels, und namentlich der Feuerwaffen, der versammelten Menge ein in jeder Beziehung deutliches Zeichen zu geben, etwa eine schwarze Fahne aufzustecken, oder einmal in die Luft zu feuern, was gewissermaaßen als Kriegserklärung anzusehen wäre und wodurch das Standrecht verkündet würde. — Ob es nothwendig wird, sofort nach diesen gegebenen Zei chen die Feuerwaffen anzuwenden, oder ob zwischen denselben und dem Gebrauch der Waffen selbst noch ein Zeitraum, in wel chem sich die Volksmassen entfernen können, zu gestatten ist, wird wohl stets von den Umstanden bedingt werden. Die englische Gesetzgebung spricht sich hierüber in dem Sinne aus, daß, wenn irgend wo 12 Personen oder mehr sich un gesetzmäßig versammeln und die öffentliche Ruhe bedrohen oder auch wirklich stören, so daß von der Königlichen oder städtischen Behörde, Sherifs und Untersherifs und Mayors der Stadt es für angemessen erachtet wird, die Aufruhracte zu verlesen, in wel cher das Auseinandergehen anbefohlen wird, alle diejenigen, welche nach Ablauf von einer Stunde diesem Befehl nicht nach gekommen, als der Felonie angeklagt und überführt zu betrachten und zu bestrafen sind; so wie auch diejenigen, welche das Ablesen dieser Proclamation absichtlich hindern oder den Ablesenden mit Gewalt davon abhalten wollen, als Hochverräter zu betrachten sind und von Jedermann, gleichviel ob Bürger oder Militair, von der Fortsetzung der Ruhestörung abgehalten werden, ja so gar getödtet werden können. Die Deputation, von der Nothwendigkeit überzeugt, daß die bereits bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die Be zeichnung der Behörden, die bei Tumult und Aufruhr zu handeln haben, über ihre Befugnisse und die Formen ihres Verfahrens in bessern Zusammenhang zu bringen, zu modificiren und zu ergän zen seien, vereinigte sich demnach dahin, der Kammer anzuem pfehlen, im Verein mit der ersten Kammer den Antrag an die hohe Staatsregicrung zu stellen: 1) Diese wolle baldigst und wo möglich noch auf diesem Landtage den Standen einen Gesetzentwurf vorlegen, in welchem unter Aufstellung der Regel, daß bei Störung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit die bewaffnete Macht — Communalgarde oder Militair — nur auf Requisition der Ortspolizeibehörde einschreite, die Maaßregeln und Formalitäten genau bezeichnet werden, welche der Anwendung der Waffen, vornehmlich der Feuerwaffen vorausgehen müssen. 2) zugleich aber den ß. 7 der Ordonnanz vom 19. Juli 1828 dahin abzuändern, daß die Ausnahmefälle genau be stimmt werden, in welchen das Militair auch ohne Re quisition der Ortspolizeibehörde einschreiten könne. Die Königlichen Herren Commissarien erklärten sich mit Erlassung einer derartigen Gesetzvorlage selbst auf diesem Land tage noch einverstanden, in so fern es die Zeit gestatte. Staatsminister v. Falken stein: Ich erlaube mir nur ein paar Worte über den Bericht zu sagen. Es ist im Allgemeinen von der geehrten Deputation in ihrem Berichte gewiß ganz rich tig ausdie Momente hingedeutet worden, aufdie es bei Erlassung eines solchen Gesetzes überhaupt im Wesentlichen wenigstens ankommen wird. Es ist auch bemerkt worden, daß die Gesetz gebung, wie sie dermalen besteht, in vielfacher Hinsicht bereits Bestimmungen enthält, die im Wesentlichen mit demjenigen Übereinkommen, was das Deputationsgutachten selbst als Haupt momente angiebt. Es ist aber auch darauf hkngewiesen wor den , daß auch manche Lücken in dieser Gesetzgebung sich finden, und diese der Gegenwart nicht mehr allenthalben entspricht. Es ist gar nicht zu leugnen, daß diese Bemerkung in so fern nicht unbegründet ist, als seit der Erlassung des Mandats von 1792, welches in Verbindung mit mehrern andern frühem und spätem Patenten und Rescripten die Hauptquelle jenerBe- stimmungen ist, um die es sich hier handelt, abgesehen von den Bestimmungen, die das Criminalgesetzbuch über Aufruhr und Tumult enthält, als, sage ich, seit Erlassung dieser gesetzlichen Bestimmungen ein so langer Zeitraum verflossen ist, und die Zeitverhältnisse sich so wesentlich verändert haben, daß es natür lich ist, wenn nicht alle damaligen gesetzlichen Bestimmungen jetzt noch volle Anwendung leiden, und wenigstens hier und da Zweifel entstehen können, deren Lösung auf gesetzlichem Wege nur erwünscht sein kann. Ich glaube daher der Kammer im voraus erklären zu können, daß, so wenig es meine Absicht fein kann, auf die nähern Grundsätze und Bemerkungen einzugehen, die hier im Deputationsbericht im Allgemeinen angedeutet wor den sind, die Regierung schon seit einiger Zeit mit Bearbeitung eines solchen Gesetzes sich beschäftigt und die Hoffnung hat, viel leicht in der nächsten Zeit, und also, wenn nicht besondere Hin dernisse eintreten, noch der jetzigen Ständeversammlung eine solche Vorlage machen zu können, in welcher Alles, was über haupt in das Gebiet der Gesetzgebung gehört, mit ausgenommen werden soll. Es kann der Regierung nur erwünscht sein, wenn sie auf diesem Wege dahin gelangt, Störungen der Gesetzlichkeit, der öffentlichen Ordnung und Ruhe, zwar zunächst auf möglichst milde Weise, aber dann auch mit unerbittlicher Strenge und Energie und mit Anwendung aller zulässigen Mittel ahnden zu können. Es wird dies nur im Interesse des ganzen Landes sein» Abg.v. Aezschwitz: Ich bin mit dem Gutachten der ge ehrten Deputation ganz einverstanden, daß die Erlassung eines Aufruhrgesetzes nothwendig sei. Gott gebe, daß die An wendung des fraglichen Gesetzes nie wieder nothwendig werde; daß aber ein solcher Fall nicht außer dem Bereiche der Möglich keit liege, hat leider die Erfahrung gezeigt. Die Erfordernisse eines solchen Gesetzes sind in dem ausgezeichnet gearbeiteten Deputationsberichte sehr zweckmäßig angedeutet, namentlich die klare Bezeichnung derjenigen Behörde, welche die ersten Vorsichtsmaaßregeln zu treffen und im Nothfalle, wenn die güt lichen Ermahnungen und polizeilichen Maaßregeln sich unzurei chend erweisen, die bewaffnete Macht zu rcquiriren hat; ferner klare Bestimmungen zunächst über die Verwendung der Com munalgarde und, danöthig, des Militairs. Besonders zweckmäßig scheint der Antrag, daß vor dem Gebrauch der Waf fen ein gesetzlich zu bestimmendes, in jeder Beziehung sich deutlich kundgebendes Signal stattfinden möge. Im Depu-
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