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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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walt entgegenstellt. Darüber wird es wohl keines Wortes be dürfen, daß, welches auch immer die erste Veranlassung zum Aufruhr gewesen sein möge, der Gehorsam gegen die Staats gewalt, die Gesetze und deren Organe auf das schleunigste her gestellt werden muß, je schleuniger, desto besser; denn Unschlüs sigkeit und Schwäche ist jedenfalls dabei gefährlich, und die Verlängerung der Excesse wird stets dem Ansehen der Behör den schaden. Allein man gestatte wenigstens zwei Worte auch über die Vorbeugung vor solchen Nebeln, damit die Anwen dung des Gesetzes nicht nothwendig werde. Vorbeugen aber wird ihnen die Regierung gewiß, wenn sie die verfassungs treuen, auf Erhaltung der unveräußerlichen oder durch die Constitution gewährleisteten Rechte gerichteten Bestrebungen der Bürger nicht unterdrückt, sich dem edlern Zeitgeiste nicht widersetzt, das Aufkommen einer freien, aufgeklärten, Recht und Nationalehre schirmenden öffentlichen Meinung nicht verhin dert durch schmählige Unterdrückung der Presse, oder durch Ver bot aller auch nur von ferne mit vaterländischen Angelegenhei ten in Verbindung stehenden Gesellschaften und Vereine der Bürger. Durch Achtung des öffentlichen Geistes, durch Ge winnung der Liebe, des Vertrauens und der freien Anhänglich keit der Bürger an die Regierung wird die Anwendung des beantragten Gesetzes gewiß vermieden werden. Ich wünsche das Gesetz, ich wünsche aber eben so sehr das, was der Anwen dung desselben vorbeugt. Abg. v. Zezschwitz: Auch mir gereicht es zur Freude, hier einmalmit dem geehrten Abgeordneten Oberländer, wenig stens in der hauptsächlichen Abstimmung über das vorliegende Deputationsgutachten übereinstimmen zu können, was aller dings nicht immer der Fall ist. Jeder muß seiner Ueberzeugung folgen; die Ueberzeugung bestimmt das Wort.' Um noch einmal mit wenigen Worten auf den vorliegenden Gegenstand zurückzukommen, so ist es wohl gewiß, wie der Deputations bericht sehr richtig sagt, daß Tumult und Aufruhr zu den betrübendsten Erscheinungen in einem gesetzlich geordneten Staate gehören, welche die Behörde und besonders die be waffnete Macht in die schwierigste Lageversetzen. Steht das Militair im Kriege dem Feinde gegenüber, so hat es die Verpflichtung, ihn so schnell als möglich anzugreifen und ihm so viel als möglich Schaden zu thun. Hier aber soll es zwar den Aufruhr unterdrücken, jedoch so lange als möglich mit dem Gebrauch der Waffen zögern, so wenig als möglich Schaden thun. Dies ist eine sehr schwierige Auf gabel Ich stimme mit dem geehrten Herrn Vicepräsidenten überein, daß aus der englischen Gesetzgebung hier manches Zweckmäßige zu entlehnen sein dürfte. Die Verlesung eines Auszugs aus dem Aufruhrgesetze, mit der Ermahnung, im Namen des Königs und des Gesetzes, auseinanderzu gehen, ist ein Act, welcher gegen die im Aufruhr dann noch Verharrenden das Verbrechen des Hochverrats constatirt. Wer nach dem Verlesen der Aufruhracte noch auf dem Schauplatz des Tumults bleibt, macht sich der Widersetz lichkeit gegen das Gesetz schuldig und befindet sich im II. 55. Zustande des Hochverrats, oder, wie sich die englische Ge setzgebung ausdrückt, der Felonie. Daß mit diesem Verlesen der Aufruhracte ein allgemein in die Augen und Ohren fallendes Zeichen verbunden werde, in welcher Beziehung Trommelschlag und Hörnerklang, so wie das Auf stecken einer schwarzen Fahne, im Deputationsberichte zweckmäßig vorgeschlagen worden sind, damit auch die Entfernt stehenden inne werden, was sie bei längerm Verweilen zu er warten haben, halte ich für nothwendig und empfehle nochmals die baldmöglichste Vorlegung eines derartigen Gesetzes, wie wohl ich zugleich von Herzen den Wunsch ausspreche, daß nie wieder ein Fall eintrete, wo das fragliche Gesetz in Anwendung kommen müsse.' Abg. Joseph: Würde ich jetzt gegen das Deputations gutachten etwas einzuwenden haben, so wäre es gegen die Stelle, wo es den Umständen anheimgegeben wird, ob sofort nach dem gegebenen Zeichen von den Waffen Gebrauch gemacht werden dürfe oder nicht. Wenn sofort nach dem Zeichen auch von den Waffen Gebrauch zu machen verstattet würde, so Ware dies ein Fall, wo der ganze Zweck des Gesetzes wieder verloren geht. Jetzt ist es indeß nicht an der Zeit, auf die Bestim mungen einzugehen, welche die Gesetzvorlage enthalten soll. Dazu ist die Zeit, wenn das Gesetz an die Kammer gelangt. Indem ich aber mich an das im Deputationsgutachten bereits Vorliegende halte und vollkommen mit der Deputation über die Wichtigkeit, welche darauf gelegt worden ist, daß die Ent scheidung über die Herbeirufung der militairischen Gewalt und über die Anwendung der Ortspolizeibehörde anheimgegeben werde, einverstanden erkläre,erlaube ich mir in dieser Hinsicht eine Frage dahin zu stellen, ob, da die Staatsregierung sich damit einverstanden erklärt hat, eine derartige Gesetzvorlage, wie sie die Deputation in den Anträgen unter 1 und 2 characterisirt, zu geben, es, wie sich hieraus folgern läßt, auch in der Ansicht der Staatsregierung liegt, überall ohne Ausnahme jenes Recht derOrtspolizeibehörde bestehen zu lassen und wieder herzustellen, und die für eine einzelne Stadt oder vielleicht auch mehrere erlassene besondere Instruction in Weg fall kommt? Staatsmrnister v. Falken st ein: Der geehrte Abgeord nete wird selbst ermessen, daß hierauf eine Antwort, wie er sie zu wünschen scheint, nicht möglich ist, da es sich jetzt nicht um die Discusflon über eine Gesetzvorlage, sondern um die Frage handelt, ob ein Gesetz vorgelegt werden soll. Es hieße dies, auf die Einzelnheiten eines Gesetzentwurfs eingehen, und der Abgeordnete wird selbst erwägen, daß die Regierung jetzt nicht darauf eingehen kann, weil es sich gegenwärtig blos um einen erst vorzulegenden Gesetzentwurf handelt, nicht aber um das, was eben in den Gesetzentwurf gehört. Abg. Joseph: Ich fühlte mich zu dieser Frage aufgefor dert, da ich in dem Schlußsätze des Deputationsberichts die Zustimmung der Regierung zu einer derartigen Gesetzvor lage ausgedrückt fand, und unter einer derartigen Gesetz- 2
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