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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Proc. Ordn. S. 79 flg. in der jetziger Schreibart angepaßten Form Beschorner, die Reform des Advocatenstandes S. 35, also: Sie sollen geloben und schwören: Nachdem das König!. Ministerium der Justiz ihnen diePraxis in hiesigen Landen verstärket, daß sie keine Sache, es sei denn, daß deren Be schaffenheit von ihnen wohl erwogen,annehmen,diejenigen aber, die sie böseundunbegründetbesinden,gleichanfangs von sich weisen, auch nachher die, so sie zu führen über nehmen werden, sich mit allem treuen Fleiß angelegen sein lassen, derselben Nothdurft wohl erwägen und sie geschicklich und förmlich, auch, so viel nur möglich, in aller Kürze vorzubringen, ja in allen Punkten dabei sich recht lich bezeigen und solche Sachen nicht anders führen und tractirenwollen, als wenn sie ihre eigenen wären. Insonderheit sollen sie sich alles dessen, so zu einer bös lichen Verzögerung der Sachen gereichet, gänzlich enthalten, vielmehr alle Processe und Sachen, in welchen sie Klägern oder Beklagten dienen werden, ohne einige Tergiversation, so viel nur möglich und mit Beiseite setzung aller zum Verschleif der Sache dienenden Ausflüchte, zum Ende befördern, inglcichen da m pro- Fressu, daß die Sache in Rechten nicht gegründet wäre, sie wahrnehmen sollten, solche alsbald von sich ablehnen und, ihres eignenNutzens halber, dem Part keine veigeb- liche Hoffnnng machen, sondern die Umstände mit Fleiß und mit Gründen ihm zu Gemüthe führen, auch darauf verwarnen, daß er die Sache lieber auf sich beruhen lasse, als sich vergebliche Unkosten zuziehe. Und wie ingemein und in allen Sachen, so ihnen werden anvertraut wer den, sie zuvörderst, wenn sie zweifelhaft sind, mit allen Kräften, daß sie in der Güte möchten beigelcgt werden, bemühtsein sollen,alsovornämlichin Sachen,so zwischen Obrigkeit und Unterthanen, Seelsorgern und Beichtkin dern, Mann und Frau, wie auch nahen Anverwandten vorkommen, vor allen Dingen, die Leute, die sie als Rechtsbeistand verlangen werden, mit allem möglichen Fleiße, zu gebührendem Gehorsam und sich selbst unter einander, der Billigkeit nach, zu vergleichen, vermahnen, sich auch derselben Sachen anders nicht unterziehen, es sei denn, daß sie sich überzeugt haben, daß die Leute ge gründete Ursache dazu haben, außerdem aber solche Sa chen nicht annehmen, die Parteien mit Gebühren nicht übersetzen, keine Processe oder Sachen redimiren, oder an sich handeln und schließlich mit dem andern Lheile, sowohl bei währendem katrocimo, als wenn solches auf hört, keineswegs colludiren und weder per llireclum noch per incllrectllm dem andern Theile mit dem, was sie von der Sache wissen, an die Hand gehen oder ihm davon Mittheilung machen wollen. Eid. Alles, was mir gegenwärtig vorgelesen, von mir wohl verstanden und handgebend angelobt worden ist, das will ich fest, treu und unverbrüchlich halten, so wahr mir Gott helfe, durch Jesum Christum, seinen Sohn, unfern Herrn. Nächstdem schreibt die Erl. Proc. Ordn. tit. xill. tz. 1 vor, daß bei Eröffnung eines Concursprocesses der Schuldner von aller Administration gänzlich abgeschlossen sein, viel mehr der Concursrichter ex oillcio einen Kurator bonorum (Gütervertreter) bestellen und dazu vereiden, diesem aber des Creditwcscns Bestes auf alle Art und II. SS. Weise zu besorgen und die außenstehenden Schulden em- zucassiren, obliegen soll. Dasselbe Gesetz verordnet bei demselben Titel §. 4, daß dem Gemeinschuldner, wenn er anwesend ist, erlaubt sein soll, auf der Gläubiger Vorbringen selbst, oder durch einen Bevollmächtigten, zu antworten, daß jedoch der selbe, und im letztem Falle Beide vorher eidlich ange loben sollen, daß sie Keinem (Gläubiger) vor dem Andern per gra- tiücatiollem etwas einräumen, (begünstigen) noch auch richtige Forderungen, zum Aufenthalte der S ach e in Zweifel ziehen oder gar leugnen wollen. Bei Abwesenheit des Gcmeinschuldners aber soll der bestellte Kurator Iltis (Rechtsvertreter) eben so wie Erste rer selbst im Falle seiner Anwesenheit verpflichtet wer den, den Gläubigern antworten und des gesammtenCre- ditwesens Bestes beobachten. Das geschärfte Banquerottirmandat vom 20. December 1766 tz. 22 hat hieran nichts geändert, sondern nur bestimmt, daß, wenn nicht die Gläubiger einen der Rechte kundigen pro- curstorem communem (gemeinschaftlichen Bevollmächtigten) be stellen wollen, der Richter einen Kurator bonorum bestellen solle, so wie sich nach der Verfassung von selbst versteht, daßderRechts- vertreter ein Rechtskundiger und namentlich zur Advocatur befähigt sein müsse. Auf Abschaffung dieser besondern eidlichen Verpflichtungen der Güter- und Rechtsvertreter im Concursproccß hat nun der obengenannte Petent in seiner eingereichten Petition deshalb angetragen, weil gedachte Verpflichtung schon in dem allgemeinen Advocateneide liege, es daher unpassend sei, dergleichen, ohnedies nur promissorische Eide, bei den neuerlich sich häufenden Concursen, jährlich zu Hunderten schwören zu lassen. Als ein Abschreckungsmittel für den pflichtver- geßnen Sachwalter habe man diesen Eid um so weniger anzusehen, da die Controlemaaßregeln gegen Sachwalter sich neuerdings verdoppelt hätten. Ueberdies dürfe ja der Sachwalter eben so wichtige Geschäfte und Verwal tungen ohne besondere eidliche Verpflichtungen überneh men, so wie man einen solchen Eid auch den, gleichwohl nicht in allgemeiner eidlicher Pflicht stehenden Vormün dern nicht auferlege. Daher denn die Verpflichtung der Güter- und Rechtsvertreter im Concurse mittelst Hand schlages gewiß genügen werde. Unter allen diesen Gründen konnte die Deputation nur den aus dem Bestehen eines allgemeinen Advocateneides entlehnten Grund für schlagend anerkennen, da die übrigen entweder zu viel beweisen, oder gar zu Erweiterung der eidlichen Verpflichtungen führen würden. Die Fragen aber glaubte die Deputation sich stellen zu müssen: I. ob der allgemeine Advocateneid eine besondere eidliche Verpflichtung der Güter- und Rechtsvertreter in Con- curssachen überflüssig mache? oder in Beziehung hier auf wenigstens die Verpflichtung mittelst Handschlags nöthig oder räthlich sei? II. Ob das Resultat der Beantwortung dieserFrage auch auf den, in Edictalsachen außerhalb des Concurses, zu bestellenden 6ontm6ictor Anwendung leide? Was . zu i den Eid des Gutervertreters nach der erstgedachten Stelle der erläuterten Proceßordnung, 2*
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