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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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das Beste des Creditwesens auf alle Art und Weise zu besorgen und die außenstehenden Schulden einzucassiren, betrifft, so ist derselbe theils zu eng gefaßt, theils überflüssig; zu eng, weil, wenn die eidliche Verpflichtung, Schulden einzucas- sircn, für nörhig gehalten wird, die treue und gewissenhafte Be- rechnung und Ablieferung der ekncassirten Schulden noch drin gender sein muß, so wie denn auch bei vielen Gerichten die Formel des Eides dahin erstreckt wird. Ueberflüssig dagegen ist die gedachte, besondere, eidliche Verpflichtung; denn die Bestellung eines Gütervertreters, ge schehe sie vomRichter oder von den Gläubigern, ist ganz nach den Grundsätzen des Vollmachtscontracts zu beurtheilen; in beiden Fällen ist der Gütervertreter verbunden, das Beste der Masse und der Gesammtheit der(Glaubiger auf alle erlaubte) Weise zu befördern, daher, sind Forderungen der Masse einzucassiren, auch dessen sich zu unterziehen. Der Unterschied zwilchen dem Gütervertreter und dem Be vollmächtigten besteht nur darin, daß, während der Letztere zu seiner Legitimation einer, nach Vorschrift der erläuterten Proceß- ordnung eingerichteten, einzelneProceßhandlungen enthaltenden Vollmacht bedarf, dem Erster« hierzu der, von dem Concurs- richterihmzu ertheilende Schein über die erfolgte eidliche Ver pflichtung genügt. Andere Unterschiede zwischen Gütervertreter und dem Be vollmächtigten, z. B. daß Ersterer die Gesammtheit der Gläubi ger in allen Beziehungen repräsentier, der Letztere hingegen gewisse Handlungen, z. B. Eidesleistung, für den Machtgeber nicht vornehmen kann, haben auf die vorliegende Frage keinen Einfluß. Es bedarf daher auch keiner besondern eidlichen Ver pflichtung des Gütervertreters, da dessen Pflicht keine andere ist, als die eines jeden Advocaten, der eine Vollmacht übernimmt. Dasselbe und nachdrücklicher ist in Beziehung auf den Rechtsvertreter (Onrator litis, Oontrstlictor) in dem allgemeinen Ädvocateneide enthalten. Denn nach diesem soll der Advocat sich rechtlich bezeigen, sich alles dessen enthalten, was zu böslicherVerzögerung der Sache gereicht, und alle Sachen, ohne Kergiversation, mit Beiseitesetzung aller zum Verschleif der Sache gereichenden Ausflüchte zu Ende befördern und mit dem andern Theile keineswegs colludiren. Liegt es ohnedies schon in der Pflicht öffentlicher Beamten, Niemandem aus Gunst zum Nachtheil eines Dritten etwas ein zuräumen, und sind dergleichen und andere Verletzungen der Amtspflicht im 17. Capitel des Criminalgesetzbuchs namentlich in Beziehung auf Advocaten Art. 321 verpönt, so stellt sich auch in dieser Beziehung die besondere eidliche Verpflichtung der Gü ter- und Rechtsvertreter als überflüssig dar, eben so wie in der Verordnung vom 15. October 1838, den Wegfall der Verpflich tung der Civilstaatsdiener und anderer, in öffentlicher Function stehenden Personen auf das Mandat vom anvertrauten Gute, angeordnet worden ist. Gehört nun aber der Inhalt des den Güter- und Rechts vertretern besonders abzunehmenden Eides zu der allgemeinen Pflicht des Advocaten, so muß man auch jene besondere eidliche Verpflichtung aus Gründen, welche gegen jede Vervielfältigung der Erde sprechen, aus der Gesetzgebung zu entfernen suchen, und es wird die Deputation weiterhin geeigneten Antrag stellen. Sie muß sich aber auch gegen die Verpflichtung der Güter und Rechtsvertreter in Concurssachen mittelst bloßen Handschlags oder auch nur gegen die Verweisung derselben auf ihren geleiste ten Advocateneid aussprechen; denn Alles, was dieselben ver handeln, und Alles, was ihnen die Erl. Proceßordnung tit.41 und das geschärfte Banquerotteurmandat zur Pflicht machen, ist ja eben schon ihre allgemeine Pflicht. Eben so wenig, als andere in öffentlichen Functionen und in allgemeiner eidlicher Pflicht stehende Personen für einzelne Fälle eidlich oder mittelst Handschlags und unter Verweisung auf ihren allgemein geleisteten Eid verpflichtet werden, erscheint dasselbe bei den Advocaten nothwendig und könnte nur zu den nutzlosen Formalitäten gerechnet werden. Vielmehr bedarf es bei Bestellung eines Güter- und Rechts vertreters in Concursen nur eines schon jetzt üblichen Antrags des Concursrichters an den Advocaten, welcher zu gedachter Function bestellt werden soll, so wie einer Erklärung des letztem über die Annahme des Auftrags, weil es Fälle giebt, in welchen ein Advo cat die ihm zugedachte Function auszuschlagen befugt oder gar verpflichtet ist. Sind die allgemeinen Wünsche auf ein weniger kostspieliges Nechtsverfahren gerichtet, so würden auch durch Wegfall aller besondern Verpflichtung der Güter- und Rechts vertreter die Ansätze tit. I. der neuern Taxordnung Nr. 70 bis 74 für Entwerfung der Eidesnotul, für Abnahme des Eides, Re gistratur und Gerichtsbeisitz in Wegfall kommen und nur bei Nr.74derAnsatz fürAusfertigung der Legitimation (stattPflicht- scheins) stehen bleiben, dagegen auch der Güter- und Rechtsver treter für Abwartung des Verpflichtungstermins etwas nicht wei ter anzusetzen haben. Von ganz gleichen Ansichten hatte die Deputation zuii. in Beziehung auf den, in Edictalsachen außerhalb des Concurscs zu bestellenden Contradictor (Rechtsvertreter) auszugehen und erlaubt sich, der geehrten Kammer hierüber Folgendes nntzu- theilen. Dasrgedachte Verfahren tritt nach dem Mandate vom 13. November 1779 in allen solchen Fällen ein, in welchen, außerhalb des Concursprocesses, Interessenten, die nach Namen oder Auf enthalt unbekannt sind, oder deren Ansprüche sich nicht übersetzen lassen, zu irgend einer Handlung öffentlich in den Zeitungen bei Vermeidung gewisser Rechtsnachtheile aufgefordert werden müs sen, weil eine Privatcitation nicht stattfinden kann. Nur im Allgemeinen deutet dieses Mandat an, daß bei ge dachtem Verfahren eine Person vorhanden sein müsse, welche den auf die erlassene Aufforderung Erscheinenden auf derenAnsprüche zu antworten, und (was nach neuerem Rechte aufgehoben ist) die Aufgeforderten, aber Ausbleibenden zu provociren und Ungehor sams zu beschuldigen habe, ohne daß darin eine besondere eid liche Verpflichtung der gedachten Personen vorgeschrieben ist. Nur nach Analogie dessen, was die Gesetze über die Bestel lung eines Rechtsvertreters im Concursprocesse vorschreiben, hat sich die Praxis gebildet, daß auch in den, nach angeführtem Man date zu behandelnden Edictalsachen ein Rechtsvertreter zu be stellen und dahin eidlich zu verpflichten sei, wie es die früher angeführte Stelle der Erl. Proceßordnung in Beziehung auf den Rechtsvertreter (Kurator litis) in Concurssachen vorschreibt. v. Haase,über Edictalladungen und Edictalproceß außerhalb des Eoncurses Seite 199 flg. Es leuchtet daher sofort ein, daß, wenn man sich für Auf hebung der, gesetzlich eingeführten, besondern eidlichen Verpflich tung des Rechtsvertreters in Concurssachen erklärt, auch die nur analog, durch Gerichtsgebrauch, eingeführte besondere eidliche Verpflichtung des Rechtsvertreters in Edictalsachen außerhalb des Concurses wegfallen muß. Nur der Unterschied zwischen beiden Fällen istin Beziehung auf die Aufhebung vorhanden, daß, während dieselbe bei dem Concursproceß nur durch Gesetz oder auf Genehmigung der
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