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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845-12-26
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Stände mittels Verordnung zu erfolgen haben dürste, ebendie selbe als eine Folgerung bei dem Contradictor außerhalb des Concmses auch durch Administrativverordnung erfolgen könne, letzteres auch, gleichfalls als Folge davon, von dem Wegfall der früher bezeichneten Ansätze und der Laxordnung gelten müsse. Hiernach gestattet sich die dritte Deputation, ihrer Kammer anzurathen: Dieselbe wolle im Verein mit der ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung beantragen und dieselbe er mächtigen, daß die bisher bestandene besondereVerpflich- tung der als Güter und Rechtsvertreter im Concurspro- cesse oder außerhalb desselben zu bestellenden Advocaten auf dem Verordnungswege aufgehoben, auch dieser Er mächtigung in der zu erlassenden Verordnung gedacht werde. Beantragte die Deputation, daß diese Verfügung auf dem Verordnungswege geschehe und die Regierung dazu ermächtigt werden solle, so geschah dies aus folgenden Gründen: Der oberste Grundsatz, aus welchem die beantragte Ab änderung als nothwendig erscheint, ist längst schon von der sächsischen Ständeversammlung als richtig anerkannt worden; es ist der Grundsatz, daß es im Interesse der Religion und so des Staates liegt, die Zahl der Eide möglichst zu mindern, weil die Vielheit derselben nur ihrem Ansehen schadet. Sonach erscheint der hier in Frage stehende Antrag der Deputation nur als ein Antrag auf Ausführung jenes Grundsatzes und es rechtfertigt sich zu gleich hierdurch der Verordnungsweg, welchen die De putation hier in Vorschlag bringt. Dazu kommt, daß die Ermächtigung, welche der Staatsregierung ertheilt werden soll, im vorliegenden Falle ihren Folgen und ih rem Gegenstände nach vollständig bestimmt und über sichtlich ist und daher, hätten wir selbst eine andere Re gierung, als die wir eben gegenwärtig haben, ohne offen bare Willkür gar nicht überschritten werden könnte. Allein es tritt hierzu noch eine andere Rücksicht. Wollte man die Einschlagung des gewöhnlichen Weges, die Vorlegung eines Gesetzentwurfs, zu Verwirklichung des vorstehend erwähnten Grundsatzes beantragen, so würden wir diese Vorlage, weil die Regierung ohne hin im Laufe des Landtages mit vielfachen Geschäften belastet ist, laut der Erklärung des hierüber von der De putation zugezogenenHerrnRegierungscommiffars kaum eher, als am nächsten Landtage erlangen, es würden aber inzwischen eine Menge unnöthiger Eide geleistet und nebst den moralischen Nachtheilen, welche hierdurch entstehen, auch eine nicht unansehnliche Summe un nöthiger Kosten verursacht werden, welche durch eine möglichst baldige Ausführung des gestellten Deputations antrags vermieden werden. Endlich mag nichr unberück sichtigt bleiben, daß der von der Deputation empfohlene Weg schon mehr als einen Vorgang in der Ständever sammlung gehabt und daß er im Wesen, wenn sonst, der Natur drs concreten Falls nach, kein Bedenken obwaltet, was hier nicht der Fall ist, das verfassungsmäßige Zu stimmungsrecht der Stände zu Gesetzen und deren Ab änderung um so weniger beeinträchtigt, als es der Sache und dem Effecte nach gleich bleibt, ob die ständische Zu stimmung zu einer Maaßregel fraglicher Art vor ihrem Erlaß, oder zu ihrem Erlaß erfolgt. Dies sind wesentlich die Gründe, welche die Deputa tion bestimmt haben, die oben vorgeschlagene Ermäch- II. LL. tigung zu beantragen, wobei nur noch zu bemerken iss, daß die Regierung mit dem Vorschläge in seiner mate riellen wie formellen Seite einverstanden ist. Wenn endlich die Deputation die Frage, ob überhaupt der allgemeine Advocateneid einerRevision und Abänderung bedürfe, zwar auch im Allgemeinen in Erwägung gezogen und die Noth- wcndigkeit einer solchen Revision in Zweifel zu ziehen, nicht ver mocht hat, so hat sie sich doch eines weitern Eingehens auf diese Frage, in Beziehung auf die von der hohen Staatsregierung in Aussicht gestellte Advocatenordnung, bei deren Bearbeitung jene Frage ohnedies nicht unerwogen bleiben kann, enthalten zu müs sen geglaubt, ohne von ihrer Ansicht abzugehen, daß der jetzige besondere Eid der Güter- und Rechtsvertreter in und außerhalb Concursen, weil er ein unnützer, darum ein schädlicher sei. Präsident Braun: Nimmt Jemand das Wort? Wo nicht, so richte ich die Frage an dieKammer: „Will sie imVerein mit der ersten Kammer bei der hohen Staatsregierung beantragen und dieselbe ermächtigen, daß die bisher bestandene besondere Verpflichtung der als Güter- und Rechtsvertreter im Concurs- processe oder außerhalb desselben zu bestellenden Advocaten auf dem Verordnungswege aufgehoben, auch dieser Ermäch tigung in der zu erlassenden Verordnung gedacht werde."? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ich werde nun, da es ein ständischer Antrag ist, über die Frage: Will die Kammer die Seite 64S des Berichts (s. vorstehende Spalte) vorgeschlagene Ermäch tigung der Regierung ertheilen? mittelst Namensaufrufs abstimmen lassen. (Die Königl. Commiffarien verlassen den Saal.) Mit Ja beantworten die vorstehende Frage: Vr'cepräsident Ersenstuck, Joseph, Secretair Hensel, Stellvertr. Abg. v. Glaß, Secretair Tschucke, Mönch, Stellvertr. Mg. Rittner, Lobt, Oehme, Oberländer, Poppe, Sachße, Ge orgi, v. Berlepsch, Scharf, Jani, Bro ckh aus, v.d.Beeck, v. Platzmann, v. Lhielau, v. Schönfels, Scholze, a. d.Winckel, I>. Geißler, Sörnitz, Speck, Ziegler, Pfeiffer, v. Beschwitz, Schäffer, Kleeberg, Vogel, Siegcrt, Thümer, v. Zezschwitz, Naundorf, Haußwald, Klien, Voß, Wend, Clauß, Cubasch, Ludwig, Weisel, Grimm, Scheibner, Erchenbrecher, ».Römer, Neydel, Kockul, Metzler, Oehmichen, Rewitzer, Wolf, Müller, Huth, Heyn, v.d.Heydte, Oehme, Haden, Leuner, Zische und Stockmann, Präsident Braun. (Die Königl. Commisiaeien erscheinen wieder im Saal.) S
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