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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Gen. zu Dittmannsdorf bei Saida um nachträgliche Steuer- fteiheitsentschädigung. Präsident Braun: Gehört zur dritten Deputation. 20. (Nr. 701.) Anschluß Johannen Christianen Karoli nen Hähnel geb. Fischer zu Dittmannsdorf an die vorstehende Petition. Präsident Braun: Gehört ebenfalls dahin. 21. (Nr. 702.) Petition des Gemeinderaths zu Weißen fand, Gottfried Baumgärtel's und Gen., um nachträgliche Steuerfreiheitsentschädigung für ihr Schulhaus. Präsident Braun: Ebenfalls zur dritten Deputation. 22. (Nr. 703.) Petition des Gemeindevorstandes Karl Gottlieb Dietel zu Dittmannsdorf bei Saida gleichfalls um Ge währung der Steuerfreiheitsentschädigung für dasiges Schul haus. Präsident Braun: Zur dritten Deputation. 23. (Nr. 704.) Abgeordneter Georgi bittet für den 2. und 3. Januar 1846 um Urlaub. Präsident Braun: Will die Kammer diesen Urlaub be willigen? — Einstimmig Ja. 24. (Nr. 705.) Petition des Abgeordneten Vicepräsiden ten Eifenstuck um Vorlegung des Entwurfs eines Civilge- setzbuchs unter Zugrundlegung des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs. Präsident Braun: Eine Petition ähnlichen Inhalts liegt der dritten Deputation vor. Bicepräsident Eisenstuck: Wenn ich mir erlaubt habe, eine Petition auch an die Kammer zu bringen — es ist die erste auf diesem Landtage von mir und wird wahrscheinlich auch die letzte sein, — so gestatten Sie mir, nur einige Worte über ihren Inhalt zu sagen. Ein Bedürfnis nach einem Civilgesetz- buche ist vorhanden, ist anerkannt. Langst waren Stände und Regierung darüber einverstanden, daß es eines solchen bedürfe und daß man unmöglich mit den Vorschriften, wie sie die der- malige Gesetzgebung darstelle, ausreichen könne. Nun, nicht verkennend die Schwierigkeiten des Unternehmens, ein Civil- gesetzbuch hinzustellen, wenn es von roher Wurzel gleichsam bearbeitet werden soll, habe ich seit Jahren mich bemüht, an dere Gesetzgebungen näher zu meiner Kunde zu bringen, und ich habe gefunden, daß das österreichische Gesetzbuch den Vor zug verdient. Die Gründe sind in der Petition näher entwickelt. Ich will nur das anführen, daß die erste Instruction, die dazu gegeben wurde, und die Art und Weise, wie man diese In struction bei der Entwerfung befolgt hat, Bürgschaft geben, daß das Gesetzbuch auf guten Grundlagen ruht. Ich will nur das Eine sagen: Die Kaiserin hat der Commission anbefohlen, sie sollte das römische Recht nicht allein nehmen, sondern immer II. 56. auf das Vernunftrecht zurückgehen und Alles klar, deutlich und verständlich fassen. Das ist geschehen, und ich habe blos dar über mit mir selbst zu berathen gehabt, in wie weit man in den österreichischen Staaten mit dem österreichischen Gesetzbuchs zu frieden sei. Es ist ein Zeitraum von 34 Jahren verflossen, als dieses Gesetzbuch bekannt gemacht wurde unter dem verewigten Kaiser Franz. Nun der Zeitraum ist lang genug, daß man wahrnehmen kann, ob ein Gesetz Früchte trägt oder ob es keine Früchte trägt. Hier muß ich die Ueberzeugung aus sprechen, daß ich, so ost ich in Böhmen und Oesterreich war, allgemeines Anerkenntnis! der Güte des Gesetzbuches gesun den habe; ich habe es gefunden im Volke, in allen klaffen desselben, ich habe es gefunden bei den Landleuten und bei den Lehrern des Rechts an den Universitäten Wien und Prag. Ueberall ist man damit einverstanden, daß es vorzüg lich sei; ja, ich glaube nicht eine zu kühne Behauptung auf zustellen, die Einwohner Oesterreichs würden das Landrecht eben so vermissen, als es die Rheinländer schmerzlich empfinden würden, wenn man ihnen ihr Strafverfahren entziehen wollte. Nun habe ich allerdings geglaubt, es ist wohlgethan, wenn man Kraft und Zeit möglichst zu sparen sucht, wenn man die Kraft und Zeit, die die Gesetzgeber anderer Staaten dar aufverwendethaben, erspart und von ihnen Nutzen zieht; wenn man erntet, wo andere gesäet haben. Ich bin nicht für den Optimismus, ich halte ihn mehr für nachtheilig, als nütz lich. Es ist in jenem Saale jüngst von Seiten des Mini steriums geäußert worden, daß der Sachse sich durch Gründlich keit auszeichne. Nun ja, ich gebe das zu; er wird auch gründlich in der Gesetzgebung sein. Aber wenn an der Gründlichkeit das Ganze soll untergehen, wenn man es nach Jahrzehnden nicht erlebt, so glaube ich, daß man besser thut, wenn man das be nutzt, was in andern Staaten besteht. Uebrigens ist es nichts Neues, daß ein Gesetzbuch adoptirt und nur das geändert wird, was nach den Verhältnissen der Staatsverfassung abzuändern ist. So hat man den 6oäo Napoleon in Holland adoptirt, so in neuester Zeit unser Criminalgesetzbuch in einem Nachbar staate angenommen. Also ausführbar wird es sein, und ich glaube, die Kammer wird den Wunsch haben, daß endlich ein Civilgesetzbuch erscheine und daß die Erwartungen, die bei dem jetzigen Landtage von Seiten der hohen Staatsregierung er regt worden sind, da hin und wieder bei einzelnen Gesetzen sich bezogen wird auf ein zu erlassendes allgemeines Civilgesetzbuch, ich glaube, daß diese Erwartungen um so mehr mich rechtferti gen werden, wenn ich wünsche, daß dieser Gegenstand einer ge nauen Erörterung der Kammer und beider Kammern und der hohen Staatsregierung unterliegen möge. Ich gestatte mir also die Bitte, daß Sie freundlichst der Petition sich mögen zu wenden, und daß die Deputation, an die sie gelangen wird, sich dem Gegenstände mit derselben Liebe hingcben möge, mit der ich ihn seit vielen Jahren, seit der ganzen Zeit meiner stän dischen Wirksamkeit in mich ausgenommen habe. Präsident Braun: Der Gegenstand liegt bereits der drit ten Deputation zur Berathung vor; das Direktorium schlägt 1-r
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