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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Referent Abg. v. Haase: §. 7. Aufforderung an die AußeMeibendsn. Sollten sich an obgedachtem Tage von der ersten Kammer nicht über die Hälfte und von der zweiten nicht über zwei Drit theile der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder gemeldet ha ben, so wird die Commission Tags nachher diejenigen Außenge bliebenen, welche ein erhebliches Hinderniß des Erscheinens nicht bescheinigt haben, auf deren Kosten durch Eilboten von diesem Umstande benachrichtigen und mit Beziehung auf die §. 8 enthaltene Bestimmung zum sofortigen Erscheinen auf-' fordern. Der erste Bericht hierüber lautet: §.7. (26.) Zuvörderst muß die Deputation bier an dasjenige zurück erinnern, was sie in Betreff des facultativen Erscheinens der Prinzen bei §. 2 bereits bemerkt hat, auf den Grund dieser Be merkung aber Nach dem Worte: „Hälfte" in Zeile 2 eine Ein schaltung des Inhalts anzuempfehlen: „wobei jedoch die Prinzen des Königlichen Hauses, da deren Erscheinen nur facultativ ist, nicht mit gezählt werden;" Es muß jedoch noch erwähnt werden, daß, da hier nur von der Zeit der Eröffnung des Landtags die Rede ist, für die übrige Dauer des letzter« aber sich gleichfalls eine Bestimmung nöthig macht, diese Bestimmung später bei §. 43 zu treffen sein wird. Nächstdem Paßt, nachdem §. 6 abgeändert worden ist, nun mehr auch der Eingang des §. 7 nicht mehr, da ersterer zwei Fälle in sich enthalt, der letztere aber nur von dem „obgedachten" Tage spricht. Es wird daher dieser Eingang mit folgendem zu vertauschen sein: „Sollten sich an dem zur Anmeldung bei dem Beginn des Landtags festgesetzten Tage" u. s. w. Endlich muß noch, um den Fall mit zu treffen, wo ein Mit glied oder ein Stellvertreter nach der Constituirung des Landtags vom Präsidenten einberufen wird, am Schluffe der Zusatz ge kracht werden: „Dieselbe Bestimmung leidet auch dann Anwendung, wenn nach der Constituirung der Kammern ein Mitglied oder Stellvertreter vom Präsidenten einberufen wird." Mit diesen Abänderungen und Zusätzen empfiehlt die De putation den Paragraphen zur Annahme und bemerkt dabei, daß die Herren Regierungscommissarien im Allgemeinen damit einverstanden gewesen sind. König!. Commiffar v. Günther: Eine Erinnerung ist bei dem Zusatze: „DieselbeBestimmung leidet auch dann An wendung, wenn nach der Constituirung der Kammern ein Mit glied oder Stellvertreter vom Präsidenten einberufen wird," in so fern zu machen, als die Einberufung der Kammermitglieder, im Gegensätze zu der der Stellvertreter, von Seiten der Regie rung und nicht von Seiten der Kammer erfolgt. Höchstens könnte man sich den Fall denken, daß ein Kammrrmitglird auf Urlaub abwesend wäre, zu rechter Zeit nicht wieder einträte und dann einberufen werden müßte- Das wäre wohl der einzige Fall der Einberufung eines Abgeordneten durch den Präsidenten, da, wie gedacht, die erste Einberufung der Kammermitglieder für die Regierung gehört. Referent Abg. 0. Haase: Der Zusatz berücksichtigt den Fall, wo die Einberufung eines Kammermitgliedes oder Stell vertreters durch den Präsidenten erfolgt. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Es könnte der Fall ein treten, daß ein Mitglied pflichtwidrig ausbliebe, also von dem Präsidenten einberufen werden müßte, nachdem es einen Tag in die Sitzung gekommen ist. Dieser Zusatz würde sich also wohl rechtfertigen lassen. Königl. Commiffar v. Günther: Der Fall, den der ge ehrte Abgeordnete erwähnte, dürfte schon in dem ersten Theile des Paragraphen getroffen sein; denn dieser handelt eben davon, wenn die durch die Missive Einberufenen sich nicht ein stellen. Abg.H ensel (aus Bernstadt): Ich sprach von dem Falle, wenn ein Mitglied zwar beim Anfänge des Landtags erschienen ist, aber dann außenbleibt und pflichtwidrig nicht erscheint. Abg. Joseph: Es scheint mir mit der Stellung und Würde eines Abgeordneten nicht ganz verträglich zu sein, wenn derselbe wie eine Proeeßpartei mit einem Präjudiz oder einer Androhung von Nachtheilen aufgefordert wird, in der Kammer zu erscheinen. Jeder, der gewählt ist, wird durch die Landtags ordnung selbst schon wissen, welche Nachtheile ihm in vorliegen dem Falle bevorftehen, wenn er zu rechter Zeit nicht eintritt und dadurch das Zustandekommen der Kammer verhindert. Aus diesem Grunde muß ich mich gegen den Zusatz der Deputation erklären. Präsident Braun: Wünscht Jemand sonst noch zu sprechen? — Es meldet sich Niemand. Präsident Braun: DieDeputation schlägt uns vor, daß auf der zweiten Zeile die Einschaltung vorgenommen werde: „wobei jedoch die Prinzen des Königlichen Hauses, da deren Erscheinen nur facultativ ist, nicht mitgezählt werden". Ich frage die Kammer: ob sie diesem Vorschläge ihrer Deputation beitritt? — Es wird einstimmig beigetreten. Präsident Braun: Ferner beantragt die Deputation, daß der Eingang des Paragraphen folgendergestalt gefaßt werde: „Sollten sich an dem zur Anmeldung bei dem Beginn des Landtags festgesetzten Tage" u. s. w. Ich frage die Kam mer: ob sie auch hierin dem Vorschläge ihrer Deputation bei stimme? — Wird einstimmig bejaht. Präsident Braun: Weiter wünscht die Deputation den Zusatz: „Dieselbe Bestimmung leidet auch dann Anwendung,
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