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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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wenn nach der Constituirung der Kammern ein Mitglied oder Stellvertreter vom Präsidenten einberufen wird". Ich frage die Kammer: ob sie diesen Zusatz ««nehmen wolle? — Wird einstimmig angenommen. Präsident Braun: Nimmt die Kammer mit dieser Ab- anderung §. 7 der Vorlage an? — Wird einstimmig an genommen. Referent Abg. v. Haase: Z. 8. Verantwortlichkeit der Außenbleibenden. Diejenigen Stande, welche durch ihr ohne hinreichend be scheinigte und von der Kammer anerkannte Hindernisse unter lassenes oder verzögertes Erscheinen die verfassungsmäßige Vor bereitung zu Constituirung der Kammer oder die verfaffungs- mäßigeThätigkeit derselben aufhalten, bleiben für alle dem Lande daraus erwachsende höhere Kosten verhaftet. Die Deputation sagt: §.8.(31.) Um diesen Paragraphen mit dem vorigen in Verbindung zu bringen, zugleich aber die Fassung etwas mehr abzurunden, schlagt die Deputation vor, denselben in folgender Gestalt aufzu nehmen: „Diejenigen Kammermitglieder und Stellvertreter, welche der im vorigen Paragraphen erwähnten Auffor derung ungeachtet zur bestimmten Zeit nicht erscheinen, auch die Hindernisse ihres Außenbleibens nicht hin reichend nachweisen und dadurch die verfassungsmäßige aufhalten, sind verbindlich, alle daraus dem Lande erwachsenden Kosten zu tragen. Ueber die Gül tigkeit der vorgebrachten Verhinderungsursachen ent scheidet die betreffende Kammer." Nun haben zwar die Herren Regierungscommissarien an fangs gegen diese Fassung die Ausstellung gemacht, daß, wenn dem (ersten) Einberuftmgsschreiben (der Regierung), nicht die selbe Kraft und Wirkung beigelegt werde, wie der (spätern)Vor- ladung der Kammer, dadurch bei Einzelnen eine gewisse Lauheit hervorgerufen werden könne, die den übrigen Erschienenen selbst zum Nachtheil gereichen werde. Allein abgesehen davon, daß die Deputation bei dem guten Geiste, der in dieser Hinsicht bis jetzt gewaltet hat, eine solche Befürchtung nicht therlt, so kann dem ungebührlichen Außen bleiben einzelner Mitglieder auch dadurch vorgebeugt werden, daß der im Paragraphen angedrohte Nachtheil in dem Ein berufungsschreiben als Präjudiz ausdrücklich erwähnt wird. Ist die Kammer damit einverstanden, so darf dann im Verein mit der ersten Kammer an die Staatsregierung nur der Antrag gestellt werden, daß die Einberufungsschreiben künftig unter ausdrück licher Verweisung auf ß. 8 der Landtagsordnung abge faßt und somit die Einberufenen auf die sie im Falle des Nichterscheinens treffenden Nachtheile aufmerksam ge macht werden sollen. Gegen dieses. Zugeständnis schienen die Herren Regie rungscommissarien ihr oben geäußertes Bedenken aufgegeben zu haben. U. 56. Abg. Joseph: Ich muß mich hierbei eines Jrrthums zei hen, indem das, was ich vorhin sagte, nicht auf den frühern Para graphen, sondern auf den jetzt erwähnten Antrag der Deputation sich beziehen sollte. Königl. Commissarv. Günther: Nach der hier von der geehrten Deputation vorgeschlagenen Fassung würde die Ein berufung Seiten der Staatsbehörde durch die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatte und durch die Missive ohne Präjudiz unbeachtet bleiben können, und eine Verschuldung nur dann erst eintreten, wenn der Einberufene dienachmaligeAufforde- rung der Kammer unberücksichtigt ließe. Damit nun kann man sich Seiten der Regierung nicht einverstanden erklären. Der von der Deputation angegebene Grund der abfälligen Er klärung derRegierungscommissarien aber ist nicht der hauptsäch liche Grund, warum man mit dieser Fassung nicht einverstanden sein konnte; dieser lag vielmehr darin, daß der Deputationsvor- fchlag derWürde und dem Ansehen der Regierung zuwiderlaufen würde, welche verlangen kann, daß ihrer Einberufung nicht eine geringere Wirkung beigelegt wird, als der Aufforderung Seiten der Kammer. Der vorgeschlageneAntrag indie ständische Schrift hilft dem nicht ab; denn durch die Verweisung auf §. 8 der Land tagsordnung in der Missive würde nur anderweit ausgesprochen sein, daß den Einberufenen nur dann erst eine Verschuldung treffe, wenn er auf wiederholte Aufforderung der Kammer nicht erscheinen sollte. Wollte man aber — wie es bei Annahme der für Z. 8 vorgeschlügenen Fassung nöthig wäre — in die Missive eine solche Verwarnung sogleich aufnehmen, wie sie §. 8 ent hält, so möchte es doch passender erscheinen, daß eine solche Ver warnung ein für allemal in der Landtagsordnung ausgesprochen werde, als daß man jedem Stande persönlich in der Missive mit Aeußerung der Vermuthung entgegenkommen müßte, daß er sich saumselig zeigen könnte. Referent Abg. v. Haase: Es scheint sonach, daß die Staatsregierung zwar im Materiellen einverstanden sei, nicht aber hinsichtlich der Form. Staatsminister v. Falkenstein: Ich muß mir die Be merkung erlauben, daß man auch im Materiellen nicht ganz ein verstanden sein kann, weil selbst dieser Vorschlag, welcher von der Deputation gethan worden ist, das gegen sich haben würde, was schon vom Abgeordneten Joseph bemerkt wurde, daß es in der That nicht ganz angemessen erscheint, die Missive gewisser- maaßen mit der Präsumtion, ein einzuberufender Abgeordneter werde seine Pflicht nicht erfüllen, sogleich hinauszugeben, wäh rend es genügend ist, wenn, wie im Entwurf geschehen, im All gemeinen darauf hingewiesen wird, und es ist anzunehmen, daß derjenige, welcher den Ruf bekommen soll, in die Kammer einzu treten, mit dem einschlagenden Paragraphen sich bekannt machen wird. Referent Abg. 0. Haase: Die Deputation Hat sich den Fall gedacht, daß ein neu eintretendes Mitglied aus Unbekannt schaft mit der Landtagsordnung und der darin dem Säumigen 2
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