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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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sollen, so gut wie nach der zweiten Einberufung. Wenn das Präjudiz wegfallen sollte, so werde ich dafür stimmen, daß die Regierungsvorlage angenommen wird. Ich werde hören, was der Referent dazu sagt. Abg. Sachße: Ich würde mich auch gegen den Antrag der Deputation erklären. Ich finde es zu proceßartig behandelt, wenn das Präjudiz hineingesetzt wird, und halte es für zweck mäßiger, daß es in der Landtagsordnung stehe. Won einem ge wählten Mitglieds kann man so viel Voraussicht und Kenntniß erwarten, daß es sich fragen wird, welchen Nachtheil es haben könne, wenn es nicht zur bestimmten Zeit eintritt. Ich setze dies voraus, selbst wenn er die Landtagsordnung, ob sie schon zum Gesetz erhoben im Gesetz- und Werordnungsblatte sich befindet, nicht gelesen hätte. Wäre er durch Krankheit behindert, daß er sich nicht zeitig genug entschuldigt hätte, dann wird er auch für diese Art von Felonie, um cs nicht proceßmäßig restitutio in in tegrum zu nennen, Pardon finden. Abg. v. Schaffrath: Mir scheint über den Differenz punkt zwischen der Meinung der Negierung und dem Deputa- tionsantrage ein kleines Mißverständniß obzuwalten. Die Re gierung hat mit Recht bemerkt, daß ein Präjudiz in einem ge wissen Falle nur dann mit rechtlicher Wirkung angedroht wer den könne, wenn cs für diesen Fall in einem Gesetze steht. Der von der Deputation vorgeschlagene Paragraph nun, wel cher den Nachtheil androht, bezieht sich nicht auf den Fall, wenn ein Kammermitglied der Einberufung durch die Regierung, sondern nur auf den Fall, wenn ein Stand der von der Ein weisungscommission erfolgten Einberufung nicht Folge leistet. Die Deputation will aber in dem von ihr beantragten Zusatze, daß die Regierung auch in dem Einberufungsschreiben auf jene Folgen aufmerksam machen soll, wenn ein Mitglied auf die Ein berufung durch die Regierung nicht erscheint. Für diesen Fall, daß Jemand auf die Einberufung nicht erscheint, ist aber der Rechtsnachtheil in dem von der Deputation vorgeschlagenen Pa ragraphen nicht angedroht, sondern nur für den Fall, wenn ein Gewählter, der von der Commission ausgehenden Forderung un geachtet, nicht erscheint. Deshalb scheint mir der Abgeordnete Metzler hier nicht Recht zu haben. Besser ist es, wenn der Nachtheil auf beide Fälle, auf das Nichterscheinen sowohl in Folge der Einberufung durch die Regierung, als in Folge der durch die Einweisungscommission gleich im Paragraphen selbst angedroht, daher nicht im Einberufungsschreiben ausdrücklich für den Fall wiederholt würde, daß ein Stand auf die Einberu fung der Regierung nicht erscheint. Referent Abg. v. Haase: Die Deputation hat bei ihrem Anträge einen doppelten Vortheil bezweckt, erstens, daß die Kam mer in ihrer zeitigen Zusammensetzung und Constituirung nicht behindert, und zweitens, daß die Einberufenen unterrichtet wer den, welche Nachtheile sie treffen, wenn sie nicht zur rechten Zeit erscheinen. Nur auf die von der Deputation vorgeschlagene Weise dürfte dieser doppelte Zweck erreicht werden. Ich über- H. 58. lasse es der Kammer, ob sie dieser Ansicht der Deputation Beifall geben will oder nicht. Königl. Commissar v. Günther: Die Regiert!«; setzt voraus, daß, wenn der von der Deputation borgeschlagene An trag in die Schrift nicht angenommen wird, dann für §. 8 die Fassung der Regiemngsvorlage angenommen werde, nicht aber die von der Deputation vorgeschlagene geänderte Fassung. Referent Abg. V.H aase: Nach der Ansicht der Deputation ist es nicht dasselbe. Königl. Commissar v. Günther: Der Paragraph des Entwurfs bezieht sich auch auf das Nichtbeachten der Aufforde rung von Seiten der Regierung, der Paragraph des Deputa tionsberichts aber nur auf das Nichtbeachten der Aufforderung Seiten der Kammer. Der im Deputationsbericht vorgeschla gene Antrag in die Schrift sollte dies suppliren. Fällt daher dieser Antrag weg, so ist die von der Deputation dem §. 8 ge gebene Fassung nicht vollständig, sondern es müßte auf die Fas sung des Entwurfs zurückgegangen werden. Referent Abg. v. Haase: Ich kann mich von der Richtig keit dieser Bemerkung nicht überzeugen. Es ist, wie auch von der Deputation im Bericht gesagt worden, diese Fassung der Ab rundung wegen gewählt worden, und man hat sich zu diesem An träge nur entschlossen, um der erwähnten Bemerkung der Regie rung zu begegnen. Staatsminister v. Falkenstein: Es ist unzweifelhaft, daß in dem ersten Th eile des von der Deputation vorgeschlage nen Paragraphen blos der Satz getroffen worden ist, daß unter einem Präjudiz von Seiten der Kammer einberufen werden könne; allein daß gleich in das Einberufungsschreiben das Präjudiz ausgenommen werden soll, ist erst in Folge einer Be merkung der Regierungscommissarien gegen jenen ersten Th eil hinzugefügt worden, indem man nämlich glaubte, daß sie als dann auch mit dem ersten Theile einverstanden sein würden. Ueber den Zusatz selbst haben die Regierungscommissarien sich nicht geäußert, weil derselbe an und für sich mehr die Kammer, als die Regierung interessirt; und wenn es heißt: „Gegen dieses Zugeständniß schienen die Herren Regierungscommis sarien ihr oben geäußertes Bedenken aufgegeben zu haben", so kann ich eben nur sagen, wir haben uns nicht speciell dafür, aber auch nicht speciell dagegen ausgesprochen; heute ist aber von Mitgliedern in der Kammer selbst geltend gemacht worden, daß gegen diesen Zusatz der Umstand in die Wagschaale fallen dürfte, daß cs nicht entsprechend sei, in die Missive sofort das Präjudiz aufzunehmen. Ist dies nun richtig, wie ich es glaube, so würde die Folge davon sein, daß der Widerspruch der Regie rungscommissarien gegen den ersten Theil des Paragraphen auf's neue bestimmter hervortritt und die Regierung dabei stehen bleiben muß, weil sie nicht zugeben kann, daß ihre Ein berufung weniger Effect habe, als die später von der Kammer ausgehende, Daß der ursprüngliche Entwurf bei Z. 8 für zweckentsprechend zu halten ist, glaube ich um so mehr sagen zu 2*
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