Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
man die Legitimationsprüfungen lediglich auf neu eintretende Mitglieder beschranken zu müssen geglaubt hat, da die Legiti mation der übrigen bereits an frühern Landtagen bewirkt wor den und ohne neu hervortretende Gründekeine Diskussion darüber weiter erforderlich ist. Ist übrigens Seiten der Herren Commissarien die Bemer kung wegen der Legitimation derPrinzen des Königlichen Hauses inß. 11 für entbehrlich erklärt worden, so war dagegen die Depu tation der Meinung, daß durch selbige eine Lücke ergänzt werde. Zndeß ist dieser Gegenstand nicht erheblich genug, um deshalb eine Meinungsverschiedenheit hervorzurufen. Wenn daher die diesseitigen Borschläge im Uebrigen Annahme finden, so kann, je nachdem die Kammer sich entscheidet, der bezeichnete Punkt auch weggelaffen werden. Indem die Deputation der Kammer sol ches ganz anheimstellt, bemerkt sie nur, daß, falls man die Nicht erwähnung der Prinzen wünschen sollte, die Fassung des §.11 (nach demDeputationsvorschlage) dann folgendermaaßcn lauten müsse: „Was die in §. 63 der Verfaffungsurkunde Stimme in der Kammer haben, so tegitimiren sich die Abgeordneten des Hochstifts Meißen, der Universität Leipzig und des Collegiatstifts Wurzen durch die Voll- macht'rhrer Corporationen. Erscheint" rc. Referent Abg. 0. Haase: Zu diesen Paragraphen, na mentlich zu §. 9 und 11, ist im nachträglichen Bericht Seite 534 noch Einiges bemerkt worden, was auf die nach der Beilage zu dem Nachbericht Seite 553 und 554 von der Deputation der ersten Kammer der letztem anempfohlenen und von dieser ange nommenen Amendements bei §. 9 und 11 Bezug hat. Bei §. 9 der Beilage des Nachberichts ist erwähnt worden, es habe die erste Kammer beschlossen, r>) daß das darin zu lesende Wort: „sämmtlichen" ausfallen solle. Es findet sich nämlich im Ent wurf Seite 242 der Vorlage die Bestimmung: „Ein wegen der Schönburgischen Receß- oder Lehnsherrschasten erscheinender Mitbesitzer legitimirt sich durch die von den betreffenden sämmt lichen Besitzern ausgestellte Vollmacht." Dann sind von der ersten Kammer bei diesem Paragraphen noch zwei Veränderun gen vorgeschlagen worden. Es soll nämlich K) in dem siebenten Abschnitte des Entwurfs statt: „daß er für die Person die zum Eintritte in die Kammer erforderlichen Eigenschaften habe und im Königreiche Sachsen mit einem Rittcrgute angesessen sei", gesetzt werden: „daß er nach §. 64 der Verfassungsur kunde dazu geeignet sei." EineanderweiteAbänderung e) betrifft den Eingang des achten Abschnittes: „Will für den Besitzer der Herrschaft Wildenfels, der Schönburgischen Receß- oder Lehnsherrschaft Königsbrück oder der Herrschaft Reibers dorf ein nächster Nachfolger in die Kammer eintrcten." Statt dessen soll gesetzt werden: „Will für die Herrschaft Wildenfels, dieSchönburgischenReceß-oderLehnsherrschaften, dieHerrschaft Königsbrück oder die Herrschaft Reibersdorf statt des Besitzers ein nächster Nachfolger in die Kammer eintreten." Die Depu tation hat die erste Abänderung (a) nicht gebilligt, sie ist aber der zweiten unter b., so wie der dritten unter c. beigetreten. Im Nachbericht heißtes darüber: Zu §.9. Die §Z. 9 bis mit 126., nach der diesseits vorgeschlagenen Fassung, über den Legitimationspassus, enthalten zwar gleich falls Bestimmungen, welche die unterzeichnete Deputation einer wesentlichen Abänderung unterworfen und auf welche daher die in Vorstehendem gegebene allgemeine Motivirung Anwendung hat. Da jedoch die von der ersten Kammer zu §. 9 (diesseits Z. 11) beschlossenen Abänderungen das diesseits aufgestellte System nicht stören, so war dessenungeachtet zu prüfen, ob und in wie weit diesen Abänderungen beigestimmt werden könne. Zu ». hat sich die Deputation für den Beitritt zu dem jen seitigen Beschlüsse nicht erklären können, da es allgemeine Regel ist, daß eine Vollmacht, wenn sie gültig sein soll, von sämmt lichen Betheiligten ausgestellt werde, die Schwierigkeit der Herbeischaffung einer noch fehlenden Unterschrift aber hiervon keine Ausnahme begründen kann, in Betracht zumal, daß, was den vorliegenden Fall anlangt, die Bestimmung schon zeither bestanden und allem Anschein nach bei der Anwendung keine Schwierigkeit gefunden hat, ein für die betreffendenHerrschafts- besitzer erscheinender Bevollmächtigter auch in Zeiten für seine Legitimation Sorge tragen kann, oder jene vielmehr es selbst zu thun haben, damit ihr Platz in der Kammer nicht unbesetzt bleibe. Es istauch der'ÄusfalldesWortes: „sämmtlichen" nur gegen eine große Minorität (12 Stimmen) beschlossen worden. — Dagegen ist der Beitritt zu den Beschlüssen der ersten Kammer bei b. und e. aus den im jenseitigen Berichte (S. 4) nieder gelegten Gründen empfohlen worden. Präsident Braun: Es wird sich zunächst um die von der Deputation vorgeschlagene Fassung handeln und späterhin eine Frage darauf gerichtet werden, ob die Kammer ihr beitritt oder nicht. Staatsminister v. Falkenstein: Die Bedenken, welche Seiten der Regierungscommiffarien bei den ersten Berathun- gen der Deputation gegen ein so vollständig neues System in Beziehung auf die Prüfung der Legitimationen geäußert wur den , haben sich auch bei der Prüfung und Erwägung dessen, was die Deputation in ihrem Berichte ausgesprochen hat, nicht geändert, und zwar sind es rheils materielle, theils formelle Gründe, um die es sich handelt, oder Gründe der Zweckmäßig keit, welche hier allerdings der Regierung von Erheblichkeit scheinen. Nach der bisherigen Bestimmung der Landlagsord nung war man von der Ansicht ausgegangen, daß die Wahlen von der Regierung geprüft würden und die Einweisungscom mission lediglich eine formelle Prüfung in Beziehung auf die Missiven und sonstigen Vollmachten vorzunehmen habe, im Uebrigen aber die Wirksamkeit der Kammer in Beziehung auf die Legitimationsfrage erst eintrcte, wenn ein Zweifel in Be ziehung auf die Legitimationen angeregt werde. Dieses bis herige Verfahren nun findet die Deputation nicht im Ein klänge stehend mit dem, was in vielen andern konstitutionellen Staaten gewöhnlich sei. Ich muß aber bemerken, cs ist vor zugsweise ein Punkt zu berücksichtigen. Abgesehen davon, daß man sich auf das Beispiel anderer Staaten bezieht, ohne zu sagen, ob auch die übrigen Verhältnisse gerade so sind, wie die unsrigen, ist besonders ein Punkt, von dem mir nicht be-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder