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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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kannt ist, daß er in den andern konstitutionellen Staaten in der Weise hervortritt, wie hier. Es ist nämlich Bezug zu neh men auf §. 104 des Wahlgesetzes, wo es heißt: „Nach Ein gang der Berichte über den Erfolg der Wahlen prüft die Re gierung die stattgefundenen Wahlhandlungen, beseitigt die etwa noch vorliegenden Zweifel und zeigt dann die Ergebnisse der obersten Staatsbehörde an." Es wird hier durch das Gesetz der Regierung das Recht und die Pflicht gegeben, die Wahlen zu prüfen. Es ist dies auch von der Deputation an erkannt, allein bemerkt worden, es stehe der Kammer sine Con trols über die Maaßregeln der Regierung zu, und es sei nicht bedenklich, daß auch hier die Kammer eine Controls ausübe. Nun, meine Herren, in dem Sinne, wie er dem Deputations- gutachten unterliegt, pflegt eine Controls nicht ausgeübt zu werben, sondern es muß irgend ein Grund vorhanden sein, um näher einzugehen auf einen Fall, dessen Legalität zu prä- sumiren und bei dem anzunehmen ist, daß die Regierung mit -oller Zuversicht Alles, was ihr das Gesetz auferlegt, voüführt habe und die Prüfung sorgfältig erfolgt sei. Ist ein Bedenken von irgend einer Seite entstanden, so hat die Kammer die Prü- fung vorzunehmen und übt dann ihre Controle mit Recht aus. Man hat sich ferner darauf bezogen, es sei im Entwürfe der Landtagsordnung eigentlich bereits angedeutet, daß überhaupt eine doppelte Prüfung stattfinden müsse. Allerdings heißt es im H. 11, daß die Einweisungscommission die formelle Richtig keit der bei ihr erfolgenden Legitimationen zu prüfen habe, und dann heißt es: „Eine genaue collegiale Prüfung der v erfas sungsmäßigen Befähigung wird später, und ohne den Ein tritt in die Kammer zu verzögern, von dem Direktorium der selben vorgsnommen." Man kann zugeben, daß dieser Pa ragraph vielleicht in der einen oder andem Art zweckmäßiger hätte gefaßt werden können; aber daß man nur habe sagen wollen, daß inZweifelsfällen eine collegialePrüfung stattsinde, was bis jetzt auch geschehen ist, ergiebt sich schon daraus, weil außerdem dis Bestimmung derprovisorischenLandtagsordnung in Widerspruch mit Z. 104 des Wahlgesetzes stehen würde. Wollte man aber das auch bezweifeln, so ließe sich die fragliche Stelle dadurch erklären, daß bei der Prüfung nicht nur auf die Missiven, sondern auch auf andere Legitimationsdorumente und zwar auf diejenigen zu sehen ist, welchem der Verfassungs urkunde erwähnt werden. Es bezieht sich das vorzugsweise auf die ersteKammer, aber dieLaudtagsordnung wird für beide Kammern gegeben, und deshalb ist der Paragraph so allgemein gefaßt- Daher heißt es im ursprünglichen und jetzigen Ent wurfs: „Eine genaue collegiale Prüfung der verfassungsmäßi gen Befähigung wird spater, und ohne den Eintritt in die Kam mer zu verzögern, von dem Direktorium derselben vorgenom- MM." Es muß die Regierung daher schon deshalb erklären, daß sie Bedenken trägt, dem Deputationsantrage bsizutreten. Dazu kommt aber auch noch ein von der Zweckmäßigkeit her- genommenW Grund. Denken Sic sich, meine Herren, die Sie bereits mit Wahlangelegenheiten zu thmr gehabt haben, welche große Mühs und Sorgfalt dazu gehört, AM wirklich mit Ueberzeugung sagen zu können: es ist die Wahl sorgfältig geprüft, um die Ueberzeugung haben zu können, die Wahl sei in allen Beziehungen richtig. Wollen Sie dieses Geschäft in der Maaße der Kammer übertragen, wie es von der Deputa tion vorgeschlagen worden ist, so wird daraus ein unendlicher Zeitverlust ohne irgend einen erheblichen Gewinn für die Kam mer hervorgehen, nicht zu gedenken, daß eine besondere Wahl deputation für nothwendig erachtet worden ist. Daß die De putation binnen acht Tagen Bericht erstatten solle, ist sehr gut zu sagen, aber wenn man Alles recht genau und sorgfältig und nicht obenhin prüfen will, so muß ich geradezu erklären, daß es völlig unmöglich ist, in einer Zeit von achtTagen eine solche Prüfung zu vollenden. Ob nun das die Kammer in ihrem Interesse finden könne, möchte ich um so mehr bezweifeln, als sie ja ohnehin das Recht hat, die Acten, wenn Jemand einen Zweifel über die Gültigkeit einer Wahl vorbringen will, sich zu erbitten und die genaueste Prüfung vorzunehmen. Ohne Ver anlassung aber die ganzen Geschäfte, welche die von der Staats regierung beauftragten Behörden mitMühe und in langerZeit vollführen, selbst zu übernehmen oder von Mitgliedern über nehmen zu lassen, welche nichtimFall gewesen sind, speciell mit dem Wahlgeschäste bekannt zu werden, müßte ich der Kammer als unzweckmäßig widerrathen. Es würde Zeit und Kräfte kosten, welche dem Nutzen kaum entsprechen würden. Abg. Sachße: Die Bedenken des Herrn Staatsministers sind auch mir beigegangen. Es wird das Geschäft so viel Zeit und Anstrengung fordern, daß es in acht Tagen unmöglich voll endet werden kann. Man muß die Wahllisten und Protocolle gesehen und Wahlhandlungen verrichtet haben, um davor zurück- zuschrecken. Ich gehöre nicht zu denen, welche in diesem Falle Mißtrauen gegen die Regierung zu hegen vermögen und dieses damit verkleistern, daß sie sagen: wenn jetzt nicht Parteilichkeiten Lei der Wahlprüfung geschehen, kann es doch künftig geschehen. Ich betrachte die Sache, wie sie ist, und finde, daß es hier nichts zu mißtrauen giebt. Die Kreisdirectionen prüfen durch einen oder zwei Räthe die Wahlen. Wollte man befürchten, es gehe von der Regierung etwas aus, um sich Einfluß auf die Wahl zu verschaffen, damit eine ihr günstige Person gewählt werde, so könnte dieses nur durch eine specielle Instruction an die Kreis directionen geschehen. Das wird man keiner Regierung, wenig stens nicht unserer, weder jetzt noch zukünftig zutrauen. Ist die ses aber nicht der Fall, so wird vorauszusetzen sein, daß der Rath das Gesetz richtig anwends, und die Wahlprüfung wird so gründ lich geschehen, wie sie von den Mitgliedern der Kammer schwer lich geschehen kann, weil diese mit dem Gegenstände nicht so ver traut sind und viele von ihnen zu diesem Geschäfte erst neu hin- zukommen, such die Ansichten der einzelnen Standeversamm- lungen wechseln würden. Dann soll künftig das Budjet vor dem Schluffe des Zahres zu Stande kommen. Wie soll dies möglich sein, wenn durch dis Wahlprüfung eine neue Anhäufung von Geschäften entsteht, wenn Ausstellungen gegen einzelne Wahlen Vorkommen und in der zweiten Kammer vielfältig dis- mtirt werden? Es müßte dann jeder Zweifel in der Kammer in
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