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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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den ersten Wochen des Landtags gelöst werden, während die Re gierung dieselben in der höher» Instanz löst, ehe der Landtag er öffnet wird. Wir haben schon Beispiele von Diskussionen über zur Ständeversammlung gelangte Wahldifferenzen gehabt. Da bei fünf und zwanzig neu eintretenden Mitgliedern bei Eröffnung jedes Landtags dieLegitimationen zu prüfen sind, so müssen noth- wendig die Ausstellungen zu langen Discussionen Anlaß geben, und so eine neue Ursache zu Verlängerung der Landtage sein, während man doch die Abkürzung derselben wünscht und deshalb dahin trachten sollte, daß die Zeit auf Gesetzvorlagen und andere wichtigere Gegenstände verwendet werde. Abg. v. Schaffrath: Hätte die Regierung nicht schon wieder einmal ein unzweifelhaftes Recht der Kammer, ein je der juristischen Person oder Corporation zukommendes Recht, das Recht, zu untersuchen, ob alle Mitglieder verfassungsmäßig zu ihr gehören, bestritten, so wäre es vielleicht möglich, daß ich aus den von dem Herrn Staatsminister angeführten Gründen der Unzweckmäßigkeit der Deputationsanträge, — weil nämlich die nochmalige Prüfung der Wahlen durch die Kammer für alle Fälle vorgeschrieben, in de» meisten ganz unnöthig und vergeb lich, dennoch, wenn sie ganz genau erfolgen, sehr viels vergebliche Zeit kosten, wenn sie aber nur oberflächlich geschehen soll, in allen Fällen nichts nützen würde — mich bewogen fände, dem Regie- rungsentwurfe beizustimmen. Da aber das Recht der Kammer bestritten worden ist, so werde ich für den Antrag der Deputation stimmen. Die Gründe des Herrn Staatsministers gegen dieses Recht der Kammer scheinen mir nicht stichhaltig zu sein. Er be riefsich auf§. 104 des Wahlgesetzes, nach welchem dieRegierung die Landtagswahlen prüft. Ich begreife nicht, wie hieraus fol gen soll, die Kammer habe nicht das Recht, die Wahlen auch noch- zu prüfen. Weil nach jenem §. 104 die Regierung die Wahlen prüft und das Recht hat, die Wahlen zu prüfen, s o — schließt der Herr Staatsminister — prüft deshalb die Kam mer die Wahlen ni cht auch noch, darf jene diese nicht auch noch prüfen, hat das Recht, diese auch noch zu prüfen, nicht. Ein solcher Schluß ist wohl nichtrichtig. Wenn in jenem §. 104 gesagt wäre, „nur dieRegierung habe das Recht" u. s. w., würde ich dem Herrn Staatsministcr Recht geben; da aber eine solche aus schließende beschränkende Fassung in jenem §.104 nicht gebraucht ist, so folgt auch aus ihm nichts gegen das Recht der Kammer. Ich berufe mich ferner zum Beweise dieses Rechts der Kammer auf§§. 11 und 12 des Entwurfs der Landtagsordnung, welchen die Negierung selbst vorgelegt hat. Hier hat sie jenes Recht der Kammer anerkannt; denn jedes Mitglied kann nach diesen Pa ragraphen über die ^Legitimationen anderer Mitglieder Zweifel erregen und die Kammer dieselben entscheiden. Dieses Recht der Kammer steht fest. Aus diesem Grunde möchte ich der Kam mer anrathen, zur Wahrung ihres Rechts den Deputationsantrag anzunehmen. Sie kann ja dieses ihr Recht der Prüfung der Wahlen später in einzelnen oder den meisten Fällen zur Erspa rung der Zeit und Arbeit aufgeben oder nicht ausüben, wenn sie will. Staatsministcr v. Könne ritzt Der geehrte Abgeordnete ist im Jrrthum, wenn er glaubt, daß die Regierung der Kam mer das Recht bestreite, die Legitimationen zu prüfen. Das ist der Regierung nicht in den Sinn gekommen. Wo irgend Zweifel über die Legitimationen erhoben wurde, hat die Regie rung sich nie geweigert, Auskunft zu geben und die Prüfung über die Gültigkeit der Wahl der Kammer anheimzustellen. Allein die Frage ist nur die, ob es hier gesetzlich festgestellt wer den soll, die Kammer müsse in jedem Falle bei den neu einge tretenen Mitgliedern noch eine Prüfung der Legitimationen und der Wahlhandlungen vornehmem Wenn Reklamationen vorkommen oder sich Zweifel ergeben, so liegt es auch im Ent wurf der Larrdtagsordnung, daß der Kammer die Prüfung zu stehe, aber für zweckmäßig kann es gewiß in keinem Falle ge halten werden, wenn gesetzlich vorgeschrieben werden soll, es müsse jede Wahlhandlung nochmals geprüft werden. Der Abgeordnete wird mir auch Recht geben, daß, wenn auch den Ständen die Controle über die Handlungen der Regierung zu steht, diese erst dann cintritt, wenn man Zweifel hegen kann. Die Prüfung, welche von der Regierung erfolgt ist, muß min destens so lange für richtig angenommen werden, bis Zweifel erhoben werden. Abg.v. Schaffrath: Nur zweiWorte zur Berichtigung eines Mißverständnisses. Im Deputationsgutachten heißt cs S. 25 und 26 ausdrücklich: „daß die Regierungscommissarien die vorgeschlagene veränderte Einrichtung in Betreff der Legiti- mationsprüfungen nicht haben genehmigen wollen, indem sie darin eine Controle der Staatsregierung durch die Stände erblickt haben, die, wie sie meinten, diesen letztem nach dem Wahlgesetze nicht zustehe." Darin habe ich allerdings eine Bestreitung des Rechts, die Behauptung der Nichtbcrechtigung der Kammer erblickt, und auch in der Rede des Herrn Staats ministers des Innern schien mir eine Bestreitung dieses Rechts zu liegen. Staatsminister v. Falkenstein: Ich bemerke, daß ich ausdrücklich und wiederholt gesagt habe, daß es sich von selbst verstehe und von der Regierung nie werde bezweifelt werden, daß, wenn sich ein Zweifel über die Gültigkeit der Wahl von irgend einer Seite erhöbe, der Kammer das Recht, sogar die Pflicht zustehe, eine solche Wahl zu prüfen, daß aber, wie auch der Herr Iustizminister bereits bemerkt hat, es natürlich in der Sache liegt, daß eine Handlung, zu deren Vornahme die Regie rung verpflichtet ist, so lange für gültig angesehen werden muß, bis sich ein Zweifel herausstellt- also dieNothwendigkeit derCon- trole eintritt. Ich mache noch aufmerksam auf einen Punkt. Es ist in dem vorgeschlagenen Paragraphen bemerkt worden, es sollen der Kammer nicht allein die beglaubigten Abschriften der vollständigen Wahlprotocolle, sondern auch Auszüge aus den Wahllisten mitgetheilt werden. Wenn die Kammer nichts sehen will, als dieses, und glaubt, es würde mit diesen Unterla gen durch die Deputation diese Wahl vollständig geprüft, so würde man sich im Jrrthum befinden. Durch die Einsicht dieser
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