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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Kammern aufmerksam gemacht und gesagt hat, cs sei dort in einem, höchstens zwei Tagen zur Prüfung der Legitimationen zu gelangen, so glaube ich, daß er nicht eine gründliche, sondern nur eine formelle Prüfung gemeint hat. Wenn also der Abgeordnete meint, daß eine solche mehrtägige oder eine wöchentliche Prüfung mit Erfolg bei andern Kammern zu führen fei, so kann ich ihm darin nicht beistimmen. Ich glaube vielmehr, cs muß eins solche Prüfung einen großen Zeitverlust für die Kammern herbeiführen, oder eine ungründliche werden. So lange der geehrte Abgeord nete nicht nachweist, daß eine gründliche Prüfung in so kurzer Zeit möglich ist, so lange werde ich mich für die Ansicht der Re gierung erklären müssen. Abg. Hensel (ausBernstadt): Ich werde derDeputation bestimmen, und gehe hierbei von der Frage aus: haben die Vorschläge der Deputation Nutzen oder Nachthcile für die Kammer? In der letzter« Beziehung muß ich mit Nein, in er sterer mit Ja antworten. Alle, welche sich für den Regierungs entwurf wcitlauftig erklärt haben, haben nicht angegeben, welche .Nachtheile durch die Vorschläge derDeputation entstehen wür den, und nur gesagt, es würde nicht möglich sein, eine sorgfäl tige Prüfung vorzunehmen. Das aber kann man ruhig der künftigen Ausübung des Rechtes Seiten der Sländeversamm- lungen überlassen. Es ist aber wohl mit der von der Depu tation beantragten Bestimmung ein großer Bortheil zu ver binden. Ich suche den Wortheil darin, daß überhaupt jedes Recht, erst wenn es ausgeübt wird, seine wahre Geltung er halt. Ein Recht, von dem kein Gebrauch gemacht wird, gleicht sehr oft dem Nichtvorhandensein eines Befugnisscs. Es ist angeführt worden, die Kammer selbst werde von ihrem Rechte Gebrauch machen, wenn sich Zweifel ergäben. Ich verweise in dieser Beziehung auf den allgemeinen Theil des Deputations gutachtens, wo sehr wahr gesagt worden ist, daß nicht leicht Jemand in der Kammer denuncirend austreten und die Zweifel, welche ihm gegen die eine oder die andere Wahl beigegangen sind, derKammer vortragen werde, um eine Untersuchung über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahl herbeizuführen. Das liegt in dem Verhältniß der Collegialität und in dem naturgemäßen Widerwillen gegen das gehässige Denunciren. Man kann sich aber auch außerdem allerdings vorstellen, daß einzelne Staatsbürger bei der Kammer Anträge einreichen, welche eine nochmalige Revision der Wahl bezwecken, doch wird dieses nicht häufig und nur in solchen Fällen geschehen, wo eine auffallende Verletzung eines besondern Interesses statt gefunden hat. Dies scheint durch die Natur der Verhältnisse begründet zu sein. Dagegen wird es in vielen Fallen Nutzen bringen, wenn die Deputation von ihrem Rechte gleich bei dem jedesmaligen Zusammentritt der Kammer Gebrauch macht. Ich muß mich auch ganz der Ansicht derjenigen ««schließen, welche glauben, daß die fragliche Prüfung nicht umständlich fein werde. Mir ist das Wahlverfahren hinlänglich bekannt, da ich als Unterbeamter einzelne Urwahlen zu leiten gehabt habe, und ich zweifle nicht, daß, wenn eine Prüfung der Wahl von der Regierung schon geschehen ist, die zweite Prüfung nicht so viele Zeit kosten werde. Man har hauptsächlich zu prüfen, ob von den Mittelbehörden das Wahlgesetz auf eine Weise inrer- pretirt wird, welche dem Buchstaben und dem Geiste desselben angemessen ist. Dieses führt mich auf den wahren Zweck des Vorschlages der Deputation. Ich gebe zu, daß die zur Prü fung der Legitimationen niedergesetzte Deputation schwerlich in formeller Beziehung eine Unrichtigkeit wahrnchmen wird. Die Wahlhandlungen werden von Seiten der Regierungsbe hörden mit der größten Sorgfalt und Genauigkeit geprüft, allein es fragt sich sehr, ob nicht über die Anwendung einzelner Bestimmungen des Wahlgesetzes Zweifel entstehen können. Es wurde zwar von dem Herrn Justizministcr eingewendct, daß solche Zweifel sofort in der Ständcversammlung vorge- brächt werden würden. Ich muß dicscr'Behauptung entgegen treten: es kann oft vorkommen, daß in dem Wahlbezirke eines Gewählten Grundsätze zur Anwendung kommen, welche die Ständeversammlung nicht billigen würde, die aber demunge- achtet nicht an die Kammer gebracht werden, weil es leicht den Anschein gewinnt, als ob der Deputirte nur aus persönlichen Rücksichten die Sache zur Sprache bringe. Beispielsweise führe ich an, daß man über die Anwendung einzelner Bestim mungen des Wahlgesetzes sehr verschiedener Meinung ist. In dem Wahlgesetze wird der Grundsatz ausgestellt, eine Wahl sei ungültig, wo Drohung und Bestechung angewendet worden sei. Dieser Grundsatz wird auf eine Weise ausgedehnt, die mit dem Begriff von Wahlfreiheit nicht vereinigt werben kann. So sind Erörterungen ««gestellt worden, wenn ein Wahlzcrtel von einem solchen, der selbst schreiben kann, nicht geschrieben worden ist, indem einzelne Beamte die Meinung aufstellten, wer schreiben kann, müsse auch den Wahlzettel selbst schreiben. Dies scheint mir ganz unrichtig. Ich führe dies nur als Bei spiel au, deren sich mehrere beifügen ließen. Es giebt auch eine Censurinstruction, daß diejenigen, welche Andere gewählt zu werden wünschen, nicht in öffentlichen Blättern genannt werden dürfen. Ueber die Anwendung des Wahlgesetzes kann man ganz verschiedener Meinung sein. Wenn von Seiten der Stände hierüber keine Controle geführt wird, wozu die zweite Kammer besondere Veranlassung hat, so fürchte ich, daß die Stände eines der wichtigsten Rechte mißachten. Aus diesem Grunde glaube ich, daß der Vorschlag der Deputation jeden falls von Nutzen sein wird. Nachtheile desselben sind nicht an geführt worden. Es scheint mir daher vorzüglicher, wir stim men der Deputation bei und nicht dem Gesetzentwürfe. Abg. Metzler: Ich bin, meine Herren, kein Freund vorr Formalitäten, halte aber auf Formalitäten hartnäckig, wenn ich von ihnen einen materiellen Bortheil in entfernter oder naher Beziehung erwarten kann. Ich sehe die Sache so an: Bei der Wahl der Volksvertreter, das wollen wir doch nicht verkennen, ist die Regierung eben so, wie das Volk bekheiligt. Daraus folgt aber von selbst, daß sowohl die Regierung, als das Volk nicht blos ein Recht, sondern die Pflicht haben, darüber zu wachen und zu prüfen, ob alle gesetzlich vorgeschrie-
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