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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Lenen Formalitäten bei der Wahlhandlung beobachtet worden sind. Das Volk übt sein Recht durch die Volksvertreter. Nun läßt sich zwar durchaus nicht verkennen, daß ein Grund zu Mißtrauen gegen die Regierung in Beziehung auf das Wahlgeschäft dermalen nicht vorliege, und man hat daher die Unparteilichkeit der Regierung in Beziehung auf die Wahlen selbst bei der Adreßdebatte rühmend anzuerkennen Gelegenheit genommen. Wer bürgt aber in dieser Beziehung für die nähere und fernere Zukunft? — Man will uns zwar auf §. 11 ver weisen, wonach es jedem Mitglieds der Kammer freisteht, das Recht eines Kammermitgliedes, in der Kammer zu sitzen, jeder zeit in Zweifel zu ziehen; mit Recht ist aber dagegen von mei nem Freunde Hensel angeführt worden, und ich unterschreibe diese Ansicht aus voller Ueberzeugung, daß eine gewisse natür liche Scheu den honetten Mann abhalte, die Rolle des Anklä gers zu übernehmen. Dem Direktorium diese Rolle ex okkeio zuzuweisen, finde ich aber bedenklich und um deswillen unthun- lich, weil ihm bei der Prüfung der Legitimationen die Wahl acten nicht vorliegen. Aus diesem Grunde muß ich für das Deputationsgutachten stimmen. Abg. Sachße: Von dem ersten Sprecher wurde beson ders unterschieden zwischen Formellem und Materiellem; ich halte aber dafür, daß hier das Formelle mit dem Materiellen fast zusammenfällt. Der Abgeordnete Oberländer meinte, der Einfluß auf die Wahlen werde aus den Wahlprotocollen zu ersehen sein. Allein dies leugne ich, man müßte denn anneh men wollen, daß die Abstimmungen falsch gezählt oder im Protokolle unrichtig abgefaßt worden wären, oder die einzelnen Wahlen zu den Wahlen der Wahlmänner für die Wahlen der Abgeordneten auf eine Weise bewerkstelligt seien, um einen Deputaten zu begünstigen. Um dieses aus den Wahlakten zu finden, müßte man aber allerdings sämmtliche Wahlliste^ und Wahlprotocolle, nicht allein bei den städtischen und länd lichen Deputaten die Wahllisten, sondern auch die Listen für die Wahlmänner durchsehen, und ich bin überzeugt, daß eine solche Wahlprüfung die blattweise Durchsicht einer solchen Me'nge von Acten und Listen erfordert, zu deren Aufstellung vielleicht kaum eine Seite dieses Saals hinreichen würde. Wie es andere Kammern machen, um, wie behauptet wird, in aller Geschwindigkeit und Kürze gründlich zu gehen, läßt sich nicht absehen. Es scheint nach den Aeußerungen der Ab geordneten, welche für das Deputationsgutachten sprachen, darauf ausgegangen zu sein, wenn die Stände zusammenbe rufen würden und man Argwohn gegen die Wahl eines oder des andern Abgeordneten hätte, die Wahlakten einer sorgfältig gen Prüfung in Betreff ihrer zu unterwerfen. Die Prüfungs deputation könnte allerdings auf eine solche Weise kürzer zum Ziele gelangen. Dieses Ausnahmcverfahren scheint mir aber, indem man blos auf die eine oder die andere Wahl Rücksicht nehmen w.ll, etwas sehr Gehässiges zu sein. Einfluß der Re gierung aufdie Wahlen kann man jedoch auch bei diesem Ver fahren nicht ersehen, man müßte denn annchnren, daß im Pro tokoll stände: es habe der Wahlcommissar Jemanden den Wählern besonders empfohlen; das wird sich aber kein Com- missar zu Schulden kommen lassen. Ist der Gegenstand der Prüfung die Cen sur der Moralität und Befähigung, zu wählen und gewählt zu werden, so müßten eben die voluminösen Wahllisten in aller Beziehung nach Urwählern, Wahlmännem und Wahlfähigen Mann für, Mann durchgegangen werden. Es ist auch erwähnt worden, die Regierung möchte Mittheilung daraus machen und darauf die Prüfung sich erstrecken; das wäre also Mittheilung der Regierung über die ihr bei einzelnen Wahlen beigegangenen Zweifel; denn außerdem sehe ich nicht ab, wozu sie die Mittheilung macht. Dadurch, daß die Re gierung den Abgeordneten einberuft, wird zu erkennen gegeben, daß kein Zweifel obwaltet; wo aber Zweifel obgewaltet haben, hat die Regierung schon nach ihren Grundsätzen entschieden. Es ist zwar ein Recht der Kammer, über die Ansichten, welche bei solchen Entscheidungen obwalten, nach Zeit und Gelegen heit ihre Stimme abzugeben. Es ist aber für Recht und Ver fassung gut, chenn man inzwischen weiß, was recht ist, es ist Hauptsache, daß gewiß sei, die Regierung habe feste Grund sätze angenommen. Ob die Entscheidung danach einmal für einen Liberalen oder Ministeriellen, das andere Mal für einen Radikalen ausfalle, dies gleicht sich im Ganzen aus; Jeder mann kann damit zufrieden sein, und ist man mit den Ansichten der Regierung unzufrieden, so läßt das sich im Wege der Pe tition an die Stände bringen. Darum halte ich die vorge schlagenen Legitimationsprüfungen der Kammer für unnütz und nachtheilig. Abg. Iani: Zu jeder bäuerlichen Wahl gehören drei Listen; zuvörderst die Urliste, sodann diejenige, in welcher die Wähler undWahlmänner aufgestellt werden, und diejenige, welche die Namen der zu Abgeordneten Wählbaren enthält. Die ersten beiden Listen muß der Commissar durchgehen, wegstreichen, was nicht hineingehört, oder wofür sich die Regierungsbehörde auf eingewendeten Rekurs nicht entschieden hat, und die letzte selbst fertigen. Ohne Vergleichung dieser drei Listen, die sich nach Be endigung des Wahlbeschlusses nicht einmal alle in der Hand des Wahlcommissars befinden, ist eine genaue Prüfung nicht denk bar. Wenn daher die Staatsregierung das Recht der Controls nicht anerkennt, indem es den Ständen freisteht, sich in beson- dern Fällen die Wahlakten einsenden zu lassen, so sehe ich in der Khat nicht ein, was auf einem andern Wege mehr und besser er reicht werden kann. Dabei muß ich in Bezug aufdasjenige, was vorhin wegen der Stimmzettel gesagt worden ist, noch bemerken, daß die Stimmzettel zwar allerdings auch ein Lheil der Acten sind, man aber daraus, wenn nur ein Name darauf steht, noch keineswegs entnehmen kann, ob ihn der Wahlmann selbst ge schrieben oder durch einen Aüdern habe schreiben lassen, was ihm in dem Falle, wenn er nicht selbst schreiben kann, sogar frei stehen muß. Nach diesem Allen glaube ich, daß die Regierungs vorlage in den drei Paragraphen jedenfalls eine bessere Garantie giebt, als sie durch den Deputationsantrag nur immer wird erreicht werden können.
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