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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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jedes Abgeordneten, selbst leise Zweifel über die Wahl der Ab geordneten der Kammer bekannt zu machen, und sprach dann davon, wenn er die feste Ueberzeugung habe, müsse dies ge schehen; leise Zweifel aber und feste Ueberzeugung sind him melweit von einander verschieden. Sollten aber die Zweifel, welche jeder einzelne Deputirte hat, zum Gegenstände eines besonder» Antrags gemacht werden, so würde es nicht die Billigung der Kammer und des Volks finden; im Gegentheil scheint es mir viel würdiger zu sein, wenn eine Deputation mit der Prüfung beauftragt wird, bei welcher jeder Schein der -Persönlichkeit verschwindet, wahrend, wenn ein Abgeordneter den Zweifel anregt, ein persönliches Interesse gewiß vernmthet wird. Deshalb zeigt sich auch im Volke ein besonderer Haß gegen das Denunciren in solchen Fallen, wv eben ein Einzelner bei der Denunciation intcressirt zu sein scheint. Deshalb habe auch ich mich dagegen ausgesprochen, und erinnere nur noch an den Begriff der Delatoren zur Zeit des römischen Kaiser reichs. Der Grund, weshalb ich das Wort erbat, ist eine Bestimmung des §.12b. Esheißtdort: „Findet dieselbe, in Folge der Berichtserstattung derLegitimationsdeputation einenZweifel gegen die Legitimation eines Kammermitgliedes, so ist diesem der Sitz in derKammer so lange zu versagen, bis derZweifel erledigt ist." Gegen die Worte: „so ist diesem der Sitz erledigt ist" gehen meine Bedenken; sie stimmen nicht mit §. 12 c. überein; dort äußert sich die Deputation dahin: „Sollten über das Recht eines Kammermitgliedes von irgend einer Seite Zweifel angeregt werden rc., so hat die Kammer zu beschließen: ob das betheiligte Mitglied bis zur Erledigung der Sache Sitz und Stimme in der Kammer behalten soll oder nicht." Hat durch ß. 12 b. selbst entschieden werden sollen, wie ein Mitglied so fort ausscheiden müsse, so habe ich keinen hinreichenden Grund finden können, warum die Deputation in §. 12 c. etwas Anderes hat bestimmen wollen. Mir scheint es dem Rechte der Volks vertretung ganz unnachtheilig, wenn ein Mitglied, gegen -essen Legitimation Zweifel erhoben werden, in derKammer Sitz und Stimme haben soll, bis die Wefchließung erfolgt ist. Auch über die Sache selbst sprechen zu dürfen, scheint einem solchen Abgeordneten -erstattet werden zu müssen, weil er ohne Vcrtheidigung nicht auszuschließen ist. Gegen diesen Vor schlag der Deputation würde ich mich erklären müssen, und ich wollte mir zu beantragen erlauben, daß an dessen Stelle die selbe Bestimmung, wie §. 12c., ausgenommen werde. Referent Abg. o. Haase: Die Deputation ist damit ein verstanden, das Wort: „dieselbe" bedeutet die Kammer. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Mein Vorschlag geht da hin, in dem zweiten Abschnitte des von der Deputation beantrag ten §. 12 b. statt der Worte: „so ist diesem der Sitz in der Kam mer so lange zu versagen, bis der Zweifel erledigt ist", den Satz anzunehmen: „so hat die Kammer zugleich zu beschließen, ob das betheiligte Mitglied bis zur Erledigung der Sache Sitz und Stimme in der Kammer behalten soll." Abg. Cubasch: Ich trage auf den Schluß der Debatte an. u. SV. Präsident Braun: Unterstützt die Kammer den Antrag auf Schluß der Debatte? — Geschieht hinreichend. Präsident Braun: Wünscht Jemand gegen den Schluß der Debatte zu sprechen? — Abg. Joseph: Es haben sich meines Wissens blos zwei oder drei Redner noch angemeldet, und zwar, um zur Wider legung zu sprechen; ich glaube daher, daß die Kammer wohl noch die kurze Zeit, welche diese in Anspruch nehmen werden, aufBe- rathung der Sache verwenden kann. Präsident Braun: Es haben sich noch fünf Redner ange meldet. Wünscht sonst noch Jemand zu sprechen? Abg. Brockhaus: Ich glaube, die Gründe für und wider sind hinreichend erörtert, und die Kammer kann sich jetzt entschei den. Ich selbst habe mich früher zum Sprechen angemeldet, be gebe mich aber jetzt gern des Worts. Präsident Braun: Wenn Niemand weiter das Wort be gehrt, so frage ich die Kammer: ob sie die Debatte für ge schloffen annehmen will?— Wird gegen drei und z wanzig Stimmen bejaht. Präsident Braun: Der Herr Referent hat demnach das Schlußwort. Referent Abg. v. Haase: Ich will die Kammer nicht mit vielen Worten ermüden, da sie durch ihren eben gefaßten Be schluß zu erkennen gegeben hat, es sei der Gegenstand nun hin länglich besprochen worden. Es handelt sich hier nicht blos um ein Recht, sondern auch um eine Pflicht der Kammer. Liegt aber Jemandem eine Pflicht ob, so ist er gehalten, sie von selbst, und ohne sich daran mahnen zu lassen, auszuüben. Aus diesem Grunde hat die Deputation der Kammer angerathen, eine De putation zu wählen, welche die Legitimationen prüft; die Kam mer erfüllt auf diese Weise ihre Pflicht, sie prüft durch eine aus ihrer Mitte gewählte Deputation die Legitimationen Aller un- aufgefordert. Dies gewährt einen großenVortheil undist dem zeirherigen Gebrauche, wo man es auf die Anzeigen eines Einzelnen ankommen ließ, der die Legitimation eines Andern in Zweifel zog, bei weitem vorzuziehen. Solche Anzeigen kamen selten vor und würden ohne die von der Deputation vorgeschla gene Einrichtung auch künftig gewiß selten vorkommen. Eine derartige Anzeige des Einen gegen den Andern hat stets den Schein des Gehässigen, und daher scheuen sich auch Wiele, solche Anzeigen zu machen. In Folge dessen können Mitglieder in der Kammer Sitz haben, gegen deren Legitimation gegründete Zwei fel zu machen find. Dies ist nicht gut. Anders ist es, wenn eine Deputation zur Prüfung der Legitimationen Aller von der Kammer bestellt wird; in diesem Falle ist Jeder verpflichtet, in Betteff der Legitimation Einzelner seine Zweifel anzuzeigen, und die Deputation ist sodann gehalten, sie zu untersuchen; da bekommt das Ganze eine ordnungsmäßige und gesetzliche Gestal tung und jeder Schein von Denunciation verschwindet. Gründe find gewiß dazu vorhanden, um einePrüfung der Legitimationen bei Beginn jeden Landtags durch eine ordentliche Deputation 4*
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