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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Wer bereits Mitglied der Kammer war und nach dem Er löschen seiner desfallsigen Eigenschaft durch neue Wahl oder sonst auf den Grund einer neuen Legitimation in dieselbe wieder ein tritt, leistet die Pflicht anderweit, jedoch blos mittelst Hand schlags unter Verweisung auf den früher abgelegten Eid. 16. s) der Präsidenten. Die Präsidenten leisten die Pflicht sofort nach ihrer Ernen nung in die Hände des Königs. §. 17. d) der übrigen Kammermitglieder. Sobald der Präsident seine Function von derEinweisungs- commission übernommen hat, verschreitet er vor versammelter Kammer zur Verpflichtung derjenigen anwesenden Mitglieder derselben, welche die Pflicht, ihres ersten oder von neuem be gründeten Eintritts wegen, durch Eidesleistung oder Handschlag abzulegen haben. In gleicher Weise bewirkt er nachmals die Verpflichtung der später sich anmcldenden Mitglieder. Die Eidesformel verliest bei dem ersten Verpflichtungsact ein von dem Präsidenten zu bestimmendes Mitglied derKammer, bei später» Verpflichtungen ein Secretair der Kammer. Referent Abg. 0. Haase: Es ist hier zu diesen Paragra phen in den M o t i v e n gesagt worden: Durch die gegen §. 32 ff. des ältern Entwurfs vorgenom menen Veränderungen werden die betreffenden Bestimmungen mit §. 32 der Verfaffungsurkunde in mehrere Uebereinstimmung gebracht, und es wird die darin nicht begründete Nothwendigkeit beseitigt, bei jedem Landtage alle Mitglieder der Ständever sammlung durch Eid oder Handschlag von neuem in Pflicht zu nehmen. Referent Abg. v. Haase: Die Deputation sagt darüber inihremHauptberichteS. 27 Folgendes: Da über die Modalität der Verpflichtung der Kammernnt- glieder bereits in der Verfaffungsurkunde Bestimmung getroffen worden ist, so können, dem oben ausgesprochenen allgemeinen Grundsätze gemäß, die §§. 15 und 16 des Entwurfs der Land tagsordnung in Wegfall kommen, oder vielmehr die tztz. 15, 16 und 17 in folgenden einzigen Paragraphen zusammengefaßt werden: „Sobald der Präsident zur Verpflichtung der anwesenden Mitglieder derselben in Gemäßheit der in §. 82 der Verfassungsurkunde enthaltenen Bestim mungen. In gleicher Weise bei später« Verpflich ¬ tungen ein Secretair der letzter»." Die HerrenRegierungscommissarien Haben zwar hiergegen bemerklich gemacht, daß Z. 15 nicht blos Inhalt der Verfassungs urkunde, sondern weitere Ausführung derselben sei, indem diese lediglich von den durch neue Wahl in die Kammer Eintretenden spreche, während in der ersten Kammer auch Mitglieder ohne neue Wahl einträten. Die Deputation Hal sich jedoch hierdurch nicht veranlaßt finden können, von dem von ihr angenommenen allgemeinen Grundsätze abzuweichen, um so weniger, als die sel tenen Fälle, in welchen Mitglieder ohne eigentliche neue s' II. S7. von neuem in die erste Kammer kommen, bezüglich der Verpflich tung analog nach §. 82 der Verfassungsurkunde behandelt wer den können, wie es denn zeither wohl auch bereits geschehen ist. Sie bleibt daher bei ihrem Vorschläge: statt der h§. 15, 16 und 17 nur einen Paragraphen in der vorhin mitgetheilten Fassung aufzunehmen. Referent Abg. v. Haase: Die Fassung, welche diesen drei Paragraphen von der Deputation gegeben worden ist, ist S. 206 und 207 des Hauptberichts enthalten. Sie lautet so: „Sobald der Präsident seine Function von der Einweisungs commission hat, verschreitet er vor versammelter Kammer zur Verpflichtung der anwesenden Mitglieder derselben in Gemäß heit der in §. 82 der Verfaffungsurkunde enthaltenen Bestim mungen. In gleicher Weise bewirkt er nachmals die Verpflich tung der später sich anmeldenden Mitglieder. Die Eidesformel verliest bei dem ersten Verpflichtungsact ein von dem Präsiden ten zu bestimmendes Mitglied der Kammer, bei spätem Ver pflichtungen ein Secretair der letztem." König!. Commissar 0. Günther: Es wird allerdings bei diesem Paragraphen die Regierung mit der Ansicht des Deputa tionsberichts sich nicht ganz einverstanden erklären können, wie auch bereits in dem Dcputationsberichte bemerkt worden ist. Will man auch im Allgemeinen den Grundsatz befolgen, aus der Landtagsordnung alles das auszuscheiden, was nur Wiederho lung der in der Verfassungsurkunde schon enthaltenen Bestim mungen ist, so scheint doch dieser Grundsatz auf den Inhalt der tztz. 15,16 und 17 des Entwurfs nicht Anwendung zu leiden, weil diese Paragraphen zugleich eine weitere Ausfühmng und Anwendung des §. 82 der Verfassungsurkunde auch auf solche Fälle enthalten, die in der Verfaffungsurkunde nicht speciell er wähnt sind. Jedenfalls aber ist es gut, daß für solche Fälle feste Bestimmungen vorhanden find, und es nicht in vorkommenden einzelnen Fällen der Erledigung von Zweifeln über die Anwen dung von tz. 82 der Verfassungsurkunde bedürfe; daß die tztz. 15 —17 des Entwurfs Vorschriften enthalten, die nicht ausdrücklich in der Verfassungsurkunde stehen, kann keinen Einwand abge ben, weil es ja eben der Zweck der Landtagsordnung ist, die nähern Bestimmungen zu treffen. Referent Abg. 0. Haase: Die Deputation hat sich bereits in dem Hauptberichte hierüber ausgesprochen, indem das, was der Königl. Herr Commissar eben erwähnt hat, schon in der De putation zur Sprache gekommen und von ihr in dem Hauptbe richte berührt worden ist. Sie ist der Meinung, daß für der gleichen seltene Falle, welche nach Analogie des §. 82 der Ver faffungsurkunde sich unzweifelhaft entscheiden lassen, nichtRück- sicht zu nehmen, sondern daß es zureiche, deshalb sich an die all gemeinen Bestimmungen der Verfaffungsurkunde zu halten. Ich überlasse nun der Kammer, ob sie dieser Ansicht der Deputa tion beistimmen wolle. Abg. v. Schaffrath: Ich erlaube mir auf Veranlassung dieses Paragraphen, den wir jetzt berathen, eine Anfrage an die Wahl hohe Staatsregiemng zu stelle«. In §. 152 der Verfaffungs- 2*
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