Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
urkunde wird ein Unterschied zwischen Abänderung, Erläuterung der Verfassungsurkunde und zwischen Zusätzen bestimmt. Hier, nach dem Deputationsgutachten, hat die hohe Staatsregierung die Bestimmungen, wie sie in der Landtagsordnung zur nähern Bestimmung des §. 82 der Verfassungsurkunde gegeben hat, eine weitere Ausführung derselben genannt. In §. 137 der Verfaffungsurkunde heißt es: „daß die nähern Bestimmungen über den Landtag und den Geschäftsbetrieb bei selbigem in der Landtagsordnung enthalten wären." Ich erlaube mir daher die Anfrage an die hohe Staatsregierung: ob sie zwischen „Abände rung", „Erläuterung" und „Zusätzen" der Verfassungsurkunde, zwischen einer „weitern Ausführung" und zwischen den nähern Bestimmungen einer Stelle der Verfassungsurkunde einen Un terschied und welchen mache, oder ob sie dieselben alle für gleich bedeutend und für solcheerkennt, die nach §. 152 der Verfassungs urkunde zu behandeln sind? Staatsminister v. Falkenstein: Es kann keinem Zweifel unterliegen, und der geehrte Abgeordnete wird sich selbst beschei den, daß auf diese allgemeine Frage nur eine allgemeine Antwort gegeben werden kann, und daß, da die Verfassungsurkunde selbst verschiedene Worte gebraucht, diese Worte jedenfalls auch eine verschiedene Bedeutung haben werden. Präsident Braun: Wünscht sonst noch Jemand darüber zu sprechen? Die Deputation schlägt der Kammer vor, die §§. 15, 16 und 17 der Vorlage nur als einen Paragraphen in der von ihr Seite 27 angedeuteten und Seite 206 näher ent wickelten Maaße (siehe vorstehend) zu genehmigen. Ich frage dieKammer: ob sie diesem Vorschläge ihrer Deputation beitritt? — EinstimmigJa. Referent Abg. 0. Haase: Ich habe noch zu bemerken, daß bei dem §. 15 in der Fassung des Entwurfes von Seiten der De putation der ersten Kammer vorgeschlagen worden ist, unter An nahme dieses §. 15 in der dritten Zeile daselbst statt der Worte: „der Kammer" zu setzen: „der Ständeversammlung". Die erste Kammer ist dem auch beigetreten; da wir aber eine Veränderung des ganzenParagraphen und mithin auch dieser Stelle in solchem beschlossen haben, so würde durch diesen Beschluß, den die Kam mer gefaßt hat, jene von der ersten Kammer angenommene Ver änderung für abgelehnt zu erachten sein. Präsident Braun: Hält die Kammer noch den Beschluß der jenseitigen Kammer bei §. 15 für abgelehnt? — Ein stimmigJa. Referent Abg. v. Haase: ß. 18. Wahl der Srcretaire und Verloosung der Plätze- Nachdem die erstgedachte Verpflichtung stattgefunden hat, wird dieWahl derSecretarien vorgenommen und sodann durch's Loos die Ordnung der Plätze bestimmt, welche die Mitglieder der Kammer bei den Sitzungen einzunehmen haben. Für die noch nicht Anwesenden zieht der Präsident die Loose. JmHauptberichteder Deputation heißt es: Wird das Gutachten zu den §§. 15, 16 und 17 angenom men, so ist eine Folge davon, daß dann das Wort: „erstgedachte" in Zeile 1 in Wegfall kommen müsse. Gegen den Paragraphen selbst wäre zwar, was die Sitz ordnung der Mitglieder betrifft, allerdings eine Ausstellung zu machen. In Betracht jedoch, daß über die Sitzordnung der Kammermitglieder durch die Verfassungsurkunde selbst (§. 76) Bestimmung getroffen ist, wollte man aber auf Abänderungen der Verfaffungsurkunde antragen, wenigstens nicht gerade hier der Anfang zu machen wäre, sieht sich die Deputation genöthigt, den §. 18 dessenungeachtet zur Annahme zu empfehlen. Es ist nun noch im Nachberichte zu §.18 unter Be zugnahme auf die dem Nachberichte beigegebene Zusammen stellung S. 557 und der daselbst gedachten von der ersten Kammer bei diesem Paragraphen angenommenen Einschaltung der Worte: „oder die etwa noch nicht besetzten Stellen" nach dem Worte: „Anwesenden" Folgendes bemerkt worden: - Die Deputation hält zwar die (erst im Laufe der Dis kussion beantragte) Einschaltung nicht gerade für nothwendig, da die „noch nicht besetzten Stellen" jedenfalls unter den „nicht Anwesenden" schon mit begriffen sind. Um indeß bei dieser, lediglich die erste Kammer berührenden Frage zu keiner Diffe renz Anlaß zu geben, hat man die Einschaltung zur Annahme vorgcschlagen und bemerkt schließlich nur noch, daß sie, was ihre Fassung anlangt, nach dem Protokolle (S. 31) vorgeschlagen ist, indem sie nach den Landtagsmittheilungen (S. 37) lautet: „und die noch nicht besetzten Stellen". Referent Abg. v. Haase: Es geht also bei §. 18 zunächst der Antrag der Deputation dahin, den Paragraphen anzuneh men, jedoch so, daß das Wort: „erstgedachte" hier in Wegfall gebracht werde, und zwar in Folge des Beschlusses bei den §§.15,16 und 17, und ihr zweiter Antrag ist der, dem Be schlüsse der ersten Kammer beizutreten, wonach in Zeile 4 nach dem Worte: „Anwesenden" eingeschaltet werde: „oder die etwa noch nicht besetzten Stellen". Präsident Braun: Wünscht Jemand darüber zu spre chen? Die Deputation empfiehlt uns, das Wort: „erstge dachte" auf Zeile 1 in Wegfall.zu bringen. Tritt die Kam mer dem bei?— Einstimmig Ja. Präsident Braun: Ferner beantragt die Deputation, daß nach dem Worte: „Anwesenden" nach dem Beschlüsse der ersten Kammer eingeschaltet werden möge: „oder die etwa noch nicht besetzten Stellen". Ich frage die Kammer: ob sie auch hierin ihrer Deputation beitritt? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Genehmigt dieKammer mit diesen Abänderungen und Zusätzen §.18? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: - Wir kommen nun zum fünf ten Abschnitt, von dem Direktorium der Kammern.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder