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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Präsident Braun: Ich werde erwarten, ob Jemand das Wort begehrt. — Es scheint dem nicht so, mithin wird, da ein alternativer Borschlag vorliegt, zuerst zur Abstimmung zu bringen sein, „daß dieBeschlußfassung über dasjenige, was hier zur Sprache gebracht worden ist, bis zur Berathung über die in Antrag gebrachte landständische Zwischendeputation ausgesetzt werde." Ich frage nun die Kammer: ob sie hierin dem Vor schläge der Deputation beistimmt? — Einstimmig Ja. Präsident Braun: Es wird also hier nicht weiter auf das Materielle einzugehen sein. Referent Abg. v. Haase: Die Deputation fährt nun fort: §. 22 i>. Die Deputation ist der Meinung, daß die in §. 21 des Entwurfs getroffene Bestimmung als das Besondere der allge meinen Regel in §. 22 zu folgen habe, und wünscht daher, wie oben schon angedeutet worden ist, daß derSchlußsatz von §. 21 als §. 22b. hinter Z.22 ver setzt werden möge, wogegen die Herren Regierungscommissarien auch etwas nicht einzuwenden hatten. Eine Folge dieser Versetzung und zugleich des bei §§. 19, 20, 2l beantragten Wegfalls wird es, wenn die dort gemachten Vorschläge gebilligt werden, sein, daß Ueberschrift und Eingang dieses §."22b. etwas abgeändert werden, und zwar in nachste hender Weise: - Erledigung des Präsidentenamrcs während eines Landtags. „Wird im Laufe des Landtags das Amt des Präsidenten der zweiten Kammer oder fernes Stellvertreters erledigt, so erfolgt die Wiederbesetzung dieses Amtes im erster» Falle in der Maaße, daß der König aus dem Stellver treter (Wicepräsidenten) und drei andern von der Kam mer vorzuschlagenden Mitgliedern den Präsidenten er nennt" u. s. w. PräsidentB r aun: Wünscht Jemand hierüber zu sprechen ? Die Deputation beantragt, daß der Schlußsatz von §. 21 als §. 22 b. hinter §. 22 in folgender Fassung Annahme finde: „Wird im Laufe des Landtags das Amt des Präsidenten der zweiten Kammer oder seines Stellvertreters erledigt, so erfolgt die Wiederbcsetzung dieses Amtes im erster» Falle in der Maaße, daß der König aus dem Stellvertreter (Vicepräsiden- ten) und drei andern von der Kammer vorzuschlagenden Mit gliedern den Präsidenten ernennt" u. s. w. Ich frage die Kammer: ob sie hierin dem Vorschläge der Deputation bei tritt? — Einstimmig Ja. Referent Abg. v. Haase: Es würde nun §.23 folgen, der im Entwürfe so lautet: Function der Präsidenten. Dem Präsidenten einer Kammer kommen in Bezug auf selbige im Allgemeinen diejenigen Befugnisse und Obliegenhei ten zu, welche in einer zweckmäßigen Leitung der ständischen H. 57. Verhandlungen und in Erhaltung des durch die Landtagsord nung vorgeschriebenen und sonst regelmäßigen Geschäftsbetriebs während eines Landtags, in der Sorge für die angemessene Be treibung und Förderung der Geschäfte, vorzugsweise der von dem Könige an die Stände gebrachten Angelegenheiten, für die Beobachtung der die Kammer betreffenden Vorschriften und für die Aufrechthaltung der Ordnung in selbiger bedingt find. Er eröffnet die Eingaben an die Kammer (der Präsident der ersten Kammer auch die an die Stände im Allgemeinen über schriebenen) und ist das Organ der Kammer in ihren Verhält nissen zur Regierung und zu der andern Kammer der Stände versammlung. In gemeinsamen Angelegenheiten der Ständeversammlung sind die Präsidenten beider Kammern das Organ der Gesammt- heit. Die Deputation sagt dazu: Gegen Z.23 hat die Deputation etwas Wesentliches nicht zu erinnern, nur dürfte, was die Fassung anlangt, (in Uebereinstimmung mit den Herren Regierungscommissarien) wegen des regierenden Wortes: „bedingt" Seite 246 Zeile 1 statt: „welche in einer zweckmä ßigen Leitung" zu setzen sein: „welche durch eine zweckmäßige Leitung", ferner in Zeile 2 statt: „in Erhaltung": „durch die Erhaltung" und endlich in Zeile 4 statt: „in der Sorge": „durch die Sorge". Hiernächst ist hier, wo von den Rechten und Pflichten des Präsi denten die Rede ist, noch die Frage in Erwähnung gekommen: ob und in wie weit der Präsident der Kammer an der Debatte Theil nehmen darf? Nach den allgemeinen Regeln des konstitu tionellen Staatsrechts ist dieselbe jedenfalls zu verneinen. Auch wird sie nach der unzweifelhaften Praxis aller konstitutionellen Staaten wirklich verneint, selbst da, wo sich solches in den Ge- schaftsordlmugen nicht ausdrücklich ausgesprochen findet, wie dies z. B. in unserer provisorischen Landtagsordnung und ihrem Vorbild, der bairischen Geschäftsordnung, der Fall ist. Um je doch, da man einmal eine definitive Geschäftsordnung aufftellt, jeden Zweifel, der etwa noch erregt werden könnte, zu beseitigen und zugleich eine damit in genauem Zusammenhänge stehende Frage, wie es hinsichtlich der Reaffumtion der Verhandlungen Seiten des Präsidenten gehalten und ob diese für eine Kheil- nahrne an der Debatte angesehen werden soll? zur Entschei dung zu bringen, rathet die Deputation an, folgenden Zusatzpara graphen als §.23b. hieraufzünehmen: . „An der Diskussion kann der Präsident nur dann Lheil nehmen, wenn er den Präsidentenstuhl verläßt und der Stellvertreter statt seiner die Leitung der Ver handlung übernimmt. Der Präsident kann solchenfalls seinen Sitz nicht eh er wieder einnehmen, als bis die Dis kussion über den betreffenden Punkt der Berathung ge schlossen ist. Die Abstimmung kann der Präsident vor nehmen. Seine Abstimmung motiviren und am Schluffe der Diskussion über den Verhandlungsgegenstand eine kurze 3
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