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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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Uebersicht (ResumH geben, kann der Präsident, wenn er solches für nothwendlg erachtet, auch ohne den Präsiden tenstuhl zu verlassen. Beides wird für eine Theilnahme an der Debatte nicht angesehen"*). Was das Resurn« des Präsidenten anlangt, so geht der darauf bezügliche Vorschlag nicht von der Deputation in ihrer Gesammtheit, sondern nur von ihrer Majorität aus. Es hat die letztere nämlich durch denselben einestheils an die zeitherige Praxis in unfern Kammern sich »»schließen wollen, anderntheils diese Praxis in Berücksichtigung der eigenthümlichen Zusam mensetzung der zweiten Kammer nicht aufheben zu dürfen ge glaubt, obschon ihr die Bedenken nicht unbekannt sind, welche man dem Reaffumtivnsrechte des Präsidenten entgegenzustellen Pflegt. Anderer Meinung ist der mitunterzeichnete Berichterstatter, indem er der allgemeinen konstitutionellen Regel, nach welcher das Resum« des Präsidenten als Teilnehmer an der Debatte angesehen und also dem erstem gleichfalls nicht gestattet wird, eben jetzt, wo es sich um die Feststellung definitiver Vorschriften handelt, ein Uebergewicht vor der zeitherigen Praxis einräumcn zu müssen glaubt. Fast keine Geschäftsordnung einer konstitu tionellen Kammer gesteht dem Präsidenten das Reassumtions- recht am Schlüsse der Debatte zu, kein einziger Schriftsteller, der diesen Gegenstand behandelt hat, spricht sich dafür aus, alle machen vielmehr auf die Bedenken aufmerksam, welche ein solches Recht des Präsidenten in seinem Gefolge hat oder haben kann**). Nur in Württemberg scheint eine der unserigen ähnliche Praxis zu bestehen, obschon die Geschäftsordnung dies nicht direkt aus spricht. Es war daher auch in dem im Jahre 1827 von dem Abgeordneten Hoffacker erstatteten Commissionsberichte über die damals noch provisorische Geschäftsordnung für den §. 45 der letztem folgende Fassung vorgeschlagen worden: „Der Präsident rc. Er nimmt an der Debatte so weit Theil, als es zu Erfüllung jener Pflicht nothwendig ist. Er darf jedoch den Inhalt der Berathung nicht vor der Abstimmung zusammenstellen (reassumiren). Will er *)ck.smsntpourlasiiambrsäesääplit«s §.23. „Dskrä- släeat ns pent prenärs In psrols äsns un äSbnt, qus pour presenter 1'Äat äs is c>lisstion et ramensr. 8A vsut äisontsk', il gllitts le ksutsnil st ns psnt Is rsprsnärs, qu'sprös <zus In äiseussion sur In yne- Ltion SSt tsrmines." — Geschäftsordnung für die zweite Kammer in Bade» Z. 35. „Wenn der Präsident der Kammer eine Rede halten oder an den Diskussionen Antheil nehmen will, so verläßt er den Präsidenten stuhl, und kann denselben in Hinsicht der Verhandlungen über diesen Gegen stand so lange nicht wieder einnehmen, bis die Sache definitiv erledigt ist. In solchen Fällen versieht der erste und bei dessen Verhinderung der zweite Vicepräsident die Stelle des Präsidenten." —Geschäftsordnung der Kammer der Abgeordneten in Württemberg Z. 45. „Der Präsident ordnet den Gang der Verhandlung und leitet die Berathung und Abstim mung (Verfassungsurkunde Z. 165). Er nimmt an der Debatte so weit Lheil, als es zu Erfüllung jener Pflicht nbthkg ist. Will derselbe als Ab - geordneter an der Verhandlung Lheil nehmen, so verläßt er den Präsi- dentenstuhl und kann denselben, hinsichtlich der Verhandlung über diesen Gegenstand, so lange nicht wieder eknnehmen, bis die Sache definitiv erledigt ist. In solchen Fällen versieht der Vicepräsident die Stelle des Präsidenten." **) ek. Mohl, das Staatsrecht des Königreichs Württemberg, Th. I. S.6V4 not. 16. — Mittermaier in dem Artikel über „landständische Geschäftsordnung" km Staatslexkcon von Rotteck und Welker Bd. VI. S. 616. — Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten in Württemberg v. 1.1827 Heft 111. S. 762 flg. Protokoll XXI. »om 26. April 1827. — 8t. Dumont, Lactik oder Theorie des Geschäfts ganges in deliberirenden Volksständeversammlungen von Jeremias B en - th a m S. 54,165,204 und 23S. seine Meinung über den Gegenstand derBerathung ent wickeln (äußern) und eben damit als Abgeordneter rc." so wie denn auch an dem schon angeführten Orte Mo hl ganz dagegen sich erklärt. Nach der Meinung des Berichterstatters würde daher, wenn man das Reassumiren der Berathung Seiten des Präsi denten nach Anleitung des eben angezogenen Commissionsberichts nicht geradezu untersagen will, der von der Deputation oben vor geschlagene Z. 23 b. mindestens mit den Worten: „die Abstimmung kann der Präsident vornehmen", sich schließen müssen. Der Deputationsvorschlag geht dann immer noch weiter, als an dere Geschäftsordnungen, indem er dem Präsidenten gestattet, nach geschlossener Debatte wenigstens die Abstimmung zu leite». Dieses zuzugestehen, hat aber die Deputation um deswillen kein Bedenken gehabt, weil, wenn der Präsident einmal auch als sol cher im Allgemeinen mit stimmt, wie bei uns der Fall ist, kein Grund vorzuliegen schien, ihm auch die Leitung des Stimmens zu überlassen, zumal, da er bei uns zuletzt stimmt und sonach seine Stimmgebung, wenn man wegen des möglichen Einflusses dieser Stimme in selbiger eine Gefahr erblicken wollte, diese bei uns nicht vorhanden sein möchte, nicht gerechnet, daß, Haler ein mal mit discutirt, dieArt und Weise seiner Abstimmung ja ohne hin schon präsumirt werden kann. Um schließlich noch der Erklärung der Herren Rcgierungs- commissarien zu gedenken, so sind dieselben dem vorgeschlagenen Zusatzparagraphen nicht eigentlich entgegengetreten. Nur das haben sie als ein Bedenken dagegen geltend gemacht, daß es der Präsident solchenfalls in seiner Gewalt habe, so oft er wolle, den Vicepräsidenten von der Diskussion auszuschließen. Da jedoch Ein Mitglied einmal die Leitung haben muß und für die Diskus sion verloren geht, das Wort des Vicepräsidenten auch durch das gewiß eben so wichtige des Präsidenten ersetzt wird und etwaiger Mißbrauch Seiten des Letzter» nicht vermuthet werden kann, so hat die Deputation hierin einen Grund nicht erblicken könne», ihren Vorschlag aufzugeben, der eben weiter nichts ist, als die zeitherige Praxis und die allgemeine Regel aller konstitutionellen Staaten in eine ausdrückliche Bestimmung der künftigen Ge schäftsordnung eknkleiden. Präsident Braun: Ich schlage vor, daß die Berathung zunächst über §. 23 der Vorlage geschehen möge. Staatsminister v. Falken st ein: Da auf diese Weise die Diskussion getrennt werden soll, und jetzt von dem Zusatzpara graphen 23 b. abgesehen wird, die Regierung aber bei §.23 nichts zu erinnern findet, so behalte ich mir das Wort vor. Präsident Braun: Wünscht Jemand über §.23 der Vor lage und die Vorschläge, welche die Deputation dabei gemacht hat, zu sprechen? Die Deputation schlägt einige Redactions veränderungen vor, und ich frage die Kammer: ob sie tz. 23 mit diesen Redactionsveränderungen annehmen will? — Ein stimmig Ja. Präsident Braun: Nunmehr würde die Berathung auf §. 23 b. übergehen. Staatsminister v. Falkenstein: Ich wollte in dieser Be-
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