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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1845/46,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028061Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028061Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028061Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- 57. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll45. Sitzung 1165
- Protokoll46. Sitzung 1193
- Protokoll47. Sitzung 1223
- Protokoll48. Sitzung 1251
- Protokoll49. Sitzung 1279
- Protokoll50. Sitzung 1303
- Protokoll51. Sitzung 1331
- Protokoll52. Sitzung 1359
- Protokoll53. Sitzung 1387
- Protokoll54. Sitzung 1417
- Protokoll55. Sitzung 1433
- Protokoll56. Sitzung 1447
- Protokoll57. Sitzung 1477
- Protokoll58. Sitzung 1509
- Protokoll59. Sitzung 1541
- Protokoll60. Sitzung 1573
- Protokoll61. Sitzung 1603
- Protokoll62. Sitzung 1633
- Protokoll63. Sitzung 1661
- Protokoll64. Sitzung 1697
- Protokoll65. Sitzung 1729
- Protokoll66. Sitzung 1759
- Protokoll67. Sitzung 1787
- Protokoll68. Sitzung 1819
- Protokoll69. Sitzung 1847
- Protokoll70. Sitzung 1871
- Protokoll71. Sitzung 1897
- Protokoll72. Sitzung 1923
- Protokoll73. Sitzung 1953
- Protokoll74. Sitzung 1981
- Protokoll75. Sitzung 2009
- Protokoll76. Sitzung 2041
- Protokoll77. Sitzung 2067
- Protokoll78. Sitzung 2101
- Protokoll79. Sitzung 2137
- Protokoll80. Sitzung 2169
- BandBand 1845/46,2 -
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zkehung nur ein paar Worte rücksichtlich dessen erwähnen, was von den Regierungscommiffanen bereits in der Deputation bemerklich gemacht worden ist, wonach, wie es auch im Depu- tationsberichte heißt, die Regierungscommiffanen dem vorge schlagenen Zusatzparagraphen „nicht eigentlich entgegengetre ten find." Das ist auch in so weit begründet, als die Regie rung ein sehr wesentliches und besonderes Interesse bei dieser Bestimmung weit weniger hat, als die Kammer zu haben scheint, und daher erlaube ich mir nur auf den Gesichtspunkt aufmerksam zu machen, von welchem die Regierung ausgegan- grn ist, als sie in größerer Allgemeinheit, als die Deputation vorgeschlagen hat, die Function des Präsidenten im §. 23 characterisirt. Sie ist insbesondere davon ausgegangen, ein mal, daß der Präsident unter allen Umständen doch Kammer mitglied bleibt und als solches vollkommen berechtigt und be fugt sein müsse, seine Ansichten auszusprechen, seine Abstim mung zu motiviren und eben so Bemerkungen zu machen, wie jeder Abgeordnete, und daß man eigentlich keine durchschla genden Gründe auffinden könne, wie der Regierung erscheine, um bei dem Präsidenten eine Ausnahme davon zu machen, da man nicht glauben könne, daß die Leitung der Geschäfte und der Berathung leiden könne. Cs ist von der Deputation aller dings auf die Geschäftsordnungen anderer Staaten Rücksicht genommen und bemerkt worden, daß sehr leicht Mißbräuche sich «»schleichen könnten. Ich muß freilich da sagen, daß für so außerordentliche und seltene Fälle nach demselben Grund sätze, welchen die Deputation vorhin geltend gemacht hat und der auch von der geehrten Kammer angenommen worden ist, in der Landtagsordnung kaum gesorgt werden möchte, sondern daß man die Stellung des Präsidenten aus einem höhern Ge sichtspunkte betrachten müsse, so daß man ihn nicht auf eine Weise beschränkt, die seine eigentliche Wirksamkeit weniger zu Tage kommen laßt, wahrend es in dem eignen Innern des Präsidenten, darin, wie er sein Amt auffaßt, liegen muß, sich selbst so zu beschränken, wie er der Kammer und den Geschäf ten gegenüber zu verantworten sich getraut. Aus diesen Grün den kann das Ministerium nur wünschen, daß dem Vorschläge der Deputation nicht Statt gegeben werde, und zwar weniger im Interesse der Regierung, als der Kammer und der Präsi dentenstellung selbst. Abg. Iani: Ich finde es fast unerläßlich, daß dem Präsi dium das Recht gegeben werde, in gewissen Fällen ein Resumö der Verhandlungen zu geben, so lange die Ständeversamm lung aus Personen zusammengesetzt ist, die sich nicht in jedem Falle auf den Standpunkt der Debatte stellen können. Zur Richtigkeit der Entscheidung gehört es jedenfalls, daß der Präsi dent vorher klar und deutlich macht, auf was es bei der Ab stimmung ankommt. Wollte man den Präsidenten dieses Recht nehmen, so würde das große Gewicht unserer ständischen Ver handlungen verloren gehen und es würden sich die Stimmen den da oder dorthin neigen, ohne daß sie einen andern Grund hätten, als daß sie abstimmen müssen. Ich glaube gewiß, daß II. ö7. die Ständeversammlung aus Leuten besteht, welche ihren Wir kungskreis und ihre Geschäfte übersehen können, aber gewiß gieLt es auch manche Fälle, wo der Einzelne sich gestehen muß, er sei nicht im Stande, sich auf den Standpunkt der Debatte zu stellen, auf den es so eben ankommt. Abg. Rewitzer: Nach meiner Ansicht ist die wichtigere Frage nicht die, ob der Präsident am Schluffe der Debatte ein Resum« geben darf, da nach der zeitherigen Praxis schwerlich Jemand an diesemRechtegezweifelt haben wird, in vielenFällen bei uns ein Resum« kaum zu vermeiden sein wird, und auch die Minorität, wie mir scheint, nur darauf hinausgeht, dieses Recht nicht ausdrücklich in die Landtagsordnung aufzunehmen, sondern die wichtigere Frage dürfte die sein, in wie weit und in welcher Weise der Präsident in die Debatte sich mengen darf, und da muß ich gestehen, daß ich den Vorschlag derDeputation sehr angemes sen finden muß, da man nicht ableugnen kann, daß der Präsident, wenn ihm dasRecht, anderDebatteLheil zu nehmen, unbedingt eingeräumt wird, allerdings von diesem Rechte einen Mißbrauch machen kann, wenn er will, weil nicht zu bestimmen ist, wie oft und zu welcher Zeit er das Wort nehmen kann. Es wäre dann sehr zu befürchten, daß er sich wie die Regierungscommiffanen jederzeit in die Discussion mischen könne und würde, und das wäre allerdings ein Mißbrauch zu nennen, der für die Debatte selbst sehr gefährlich werden kann. Ich werde daher in dieser Beziehung der Majorität der Deputation beistimmen. Abg. Iani: Zm Widerlegung. Präsident Braun: Ich bitte den Abgeordneten, sich der Bestimmung zu erinnern, daß das Wort zur Widerlegung keinen Vorzug mehr genießt. Abg. Hensel (aus Bernstadt): Ich schließe mich ganz der Ansicht des nicht gegenwärtigen Berichterstatters an. Wenn schon nach meinem Dafürhalten die Deputation in ihrer Allge meinheit Recht hat, daß sie dem Präsidenten eine gewisse Be schränkung bei der Debatte auferlegt, in so fern als sie von der Ansicht ausgeht, daß die Functionen des Präsidenten als Auf sichtsführenden der Kammer und als ausübenden und sprechen den Mitglieds derselben sich nicht wohl vereinigen lassen, so geht der Berichterstatter noch weiter und ich hatte dafür, daß selbst das Resumä, wenn es der Präsident giebt, oft auf die Abstim mung der einzelnen Mitglieder einen bestimmten Einfluß aus üben kann. Einen andern Grund könnte ich wenigstens nicht finden, weshalb in andern Staaten so viel Gewicht auf die Ent scheidung der Frage gelegt wird, ob dem Präsidenten das Resunrä der Debatte zu verstatten sei oder nicht. Deshalb bin ich auch keineswegs derAnstchtdes Abgeordneten Rewitzer, welcher glaubt, daß in dem zweiten Satze des tz. 23b. vondiesem Resums, der Zusammenfassung des Inhalts einer Debatte, nicht die Rede sei. Allerdings handelt es sich hier um dieses von vielen Seiten dem Präsidenten bestrittene Recht. Von dem Abgeordneten Iani ist zwar dagegen bemerkt worden, es sei in manchen Gegenstand der Discussion einKammermitglied nicht eingeweiht, dies würde 3*
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